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Pop-up-Radfahrstreifen sind unter anderem an den oft gelben Farbmarkierungen zu erkennen (Foto: pasicevo / stock.adobe.com)
Verkehrsrecht

VG Berlin: Pop-up-Radwege in Berlin sind rechtswidrig

ESV-Redaktion Recht
09.09.2020
Pop-up-Radwege sind provisorische Radfahrstreifen, die in Gefahren- oder Krisensituationen im Straßenverkehr schnell mehr Platz für Radfahrer schaffen und damit für mehr Sicherheit sorgen sollen. Vor allem seit Corona setzen einige Großstädte – allen voran Berlin – auf solche Radwege. Nun hat das VG Berlin diesem Konzept zumindest einen Dämpfer erteilt.
In dem Streitfall hatte die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im zeitlichen Zusammenhang mit Corona die Einrichtung von mehreren Pop-up-Radfahrstreifen angeordnet. 

Senatsverwaltung: Corona rechtfertigt Einrichtung der provisorischen Radwege

Der Grundgedanke der Senatsverwaltung: Menschen müssen während der Pandemie Abstand voneinander halten – und zwar mindestens 1,50 Meter. Hierfür würden die konventionellen Radwege nicht ausreichen, zumal in Krisenzeiten mehr Menschen aufs Rad stiegen als sonst. Die weitere Begründung der Behörde:

  • Systemrelevante Mobilität: Die Pandemie mache es erforderlich, die systemrelevante Mobilität sicherzustellen. Zahlreiche Berliner würden nicht über ein Auto verfügen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre der Mindestabstand kaum einzuhalten.
  • Mehr Sicherheit im Straßenverkehr: Daher sei es gerechtfertigt, beschleunigt dort provisorische Radwege zu schaffen, wo es erforderlich ist. Diese wären dazu geeignet, die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu verbessern.
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Antragsteller: Errichtung von Pop-up-Radfahrstreifen erfordert Teileinziehung der Fahrbahn

Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und stellte einen Eilantrag. Nach seiner Auffassung gibt es für die Pop-up-Radstreifen keine Rechtsgrundlage. So wäre zur Errichtung eine Teileinziehung der Straßen erforderlich gewesen. Außerdem dürften Radwege innerhalb von geschlossenen Ortschaften nur außerhalb von Fahrbahnen errichtet werden. Darüber hinaus dürfe die Errichtung nicht mit verkehrsfremden Erwägungen – wie etwa einer Pandemie – begründet werden. Ebenso wenig habe die Senatsverwaltung eine konkrete Gefahrenlage dargelegt. Dies sei aber Voraussetzung für Pop-up-Fahrradwege.
 
Was sind Pop-Up-Radwege?
  • Pop-up-Radwege sind in der Regel für eine begrenzte Zeit gedacht und werden ohne viel Planungszeit eingerichtet.
  • Hierfür wird von der Fahrbahn eine Spur abgeteilt, die ausschließlich Fahrradfahrer benutzen dürfen.
  • Zur Markierung werden oft gelbe Farbmarkierungen, Leitkegel oder Leitbaken verwendet
  • Nach einem vom Bundesbildungsministerium in Auftrag gegebenen Mobilitätsreport sollen mehr als ein Drittel der Fahrgäste im Mai 2020 auf das Auto umgestiegen sein. Weitere zwanzig Prozent sollen dem Report zufolge das Fahrrad anstatt den ÖPNV nutzen.

VG Berlin: Pandemie reicht als Begründung für Anordnung nicht aus

Das VG Berlin folgte im Ergebnis dem Antragsteller. Die Berliner Verwaltungsrichter haben ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Radwegeinrichtung. Dem Beschluss des VG zufolge muss der Antragsgegner die Beschilderung der Pop-up-Radwege und die entsprechende Kennzeichnung entfernen. Die tragenden Begründungen des VG Berlin:

  • Teileinziehung nicht notwendig: Grundsätzlich kann die Senatsverwaltung auch ohne Teileinziehung befristete Radwege einrichten.
  • Aber – konkrete Gefahrenlage erforderlich: Radwege dürfen dem Richterspruch aus Berlin zufolge aber nur dort angeordnet werden, wo die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinweisen, so dass die Anordnung zwingend erforderlich ist. Eine solche Gefahr hatte der Antragsgegner nicht dargelegt. Vielmehr wäre er fälschlich davon ausgegangen, das er eine Gefahrenlage nicht begründen muss, so das VG weiter.
  • Sachfremde Begründungen: Auch die Pandemie kann kein Anlass für die Einrichtung der Pop-up-Radwege sein, weil die entsprechenden Erwägungen nicht verkehrsbezogen sind. Ebenso sind die Begründungen der Senatsverwaltung nicht konkret genug. Nach Auffassung des VG handelt es sich hierbei lediglich um allgemeine Situationsbeschreibungen, die für zahlreiche Straßenzüge gelten.
Von der Entscheidung betroffene Radwege
  • Gitschiner Straße/ Skalitzer Straße zwischen Halleschem Tor und Kottbusser Straße
  • Hallesches Ufer zwischen Halleschem Tor und Köthener Straße
  • Kottbusser Damm/Kottbusser Straße zwischen Kottbusser Tor und Hermannplatz
  • Lichtenberger Straße zwischen Holzmarktstraße und Straußberger Platz
  • Petersburger Straße zwischen Bersarinplatz und Landsberger Allee
  • Tempelhofer Ufer zwischen Schöneberger Straße und Halleschem Tor
  • Schöneberger Ufer zwischen Potsdamer Brücke und Köthener Straße
  • Kantstraße und Neue Kantstraße zwischen Messedamm und Budapester Straße


Sich widersprechende Gutachten

Abschließend geklärt ist die Frage damit aber nicht. Die Entscheidung der Berliner Richter erging in einem Eilverfahren. Das Gericht hat die Streitfragen also nur summarisch geprüft.

Zudem widersprechen sich zwei Rechtsgutachten. So soll das Vorgehen der Berliner Senatsverwaltung nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (Expertise WD 7 – 3000 – 074/20) von § 45 StVO gedeckt sein. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde bei einer Gefahrenlage Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr zur Anlage eines Radfahrstreifens anordnen. Bei nicht mehr ausreichenden Kapazitäten für den Radverkehr und einem daraus resultierenden erhöhten Unfallrisiko ist dies dem Gutachten zufolge der Fall. Hierüber berichtete unter anderem die Berliner Zeitung am 1.7.2020.

Im Gegensatz dazu stellt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Berliner Abgeordnetenhauses die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Pop-up-Radwege infrage. Wie der rbb am 24.8.2020 berichtete, liegt dieses Gutachten auf der Linie der Berliner Verwaltungsrichter.

Weitere Quelle: PM des VG Berlin vom 7.9.2020 zum Beschluss vom 4.9.2020 – 11 L 205/20

Update

08.10.2020
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Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg müssen die Pop-up-Radwege, die die Berliner Senatsverwaltung im Juli 2020 im Berliner Stadtgebiet eingerichtet hat, vorerst nun doch nicht entfernt werden. Damit hat das OVG einen Beschluss des VG Berlin vom 4.9.2020 gekippt. mehr …

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