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Berlin muss bis Ende Juni 2019 Streckenfahrverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge einführen (Foto: Riko Best/Fotolia.com)
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge

VG Berlin: Streckenbezogene Diesel-Fahrverbote in Berlin

ESV-Redaktion Recht
10.10.2018
Nachdem verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Hamburg, München, Düsseldorf und Wiesbaden für Dieselfahrverbote sorgen und das VG Stuttgart deswegen gar ein Zwangsgeld gegen das Land Baden-Württemberg verhängt hat, musste nun das VG Berlin über Fahrverbote in der Bundeshauptstadt entscheiden.
Konkret ging es darum, ob das Land Berlin, dazu verpflichtet ist, seinen Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass dieser schnellstmöglich den Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) i.H.v. 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält. Geklagt hatte – wie in den anderen Städten auch – die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Der Klageantrag des Verbandes hatte das Ziel, Diesel-Fahrverbote für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken zu verhängen, für die geringfügige Überschreitungen des Grenzwertes prognostiziert wurden.

VG Berlin: Fahrverbote für elf Stellen

Dem Antrag der DUH folgte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin nur zum Teil. Allerdings muss das Land Berlin an insgesamt elf Stellen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge verhängen.

Ausgangspunkt: Aktueller Luftreinhalteplan unzureichend

Dem Richterspruch zufolge reichen die Maßnahmen des aktuell geltenden Luftreinhalteplans 2011 bis 2017 und das bisherige Konzept des beklagten Landes zu seiner Fortschreibung nicht aus, um  den durchschnittlichen Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxide von 40 µg/m3 einzuhalten. 

Fahrverbote
  • Daher muss Berlin für die Strecken, auf denen nach eigenen Berechnungen der Grenzwert überschritten wird, zwingend Fahrverbote anordnen. Bei den Berechnungen sind auch Fahrverbote für Diesel-Pkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 zu berücksichtigen.
  • Die Fahrverbote erfassen auch Diesel-Lkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5
 
Aktuell betroffene Stellen und Fristen
  • Betroffene Stellen: Leipziger Straße, Reinhardtstraße, Brückenstraße, Friedrichstraße, Kapweg, Alt-Moabit, Stromstraße und Leonorenstraße.
  • Fristen: Für diese Stellen sind Fahrverbote bis spätestens 31.03.2019 nachzutragen. Danach hat das beklagte Land zwei bis drei Monate Zeit, um die Nachtragungen umzusetzen. Somit werden die Fahrverbote Ende Juni 2019 in Kraft treten.
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Weitere Prüfpflichten des Landes Berlin

Darüber hinaus muss Berlin für insgesamt 15 km Straßenstrecke – bzw. für 117 Straßenabschnitte – prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge erforderlich sind.

DUH nimmt Klageantrag teilweise zurück

Ursprünglich hatte der Kläger die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken beantragt, für die geringfügige Überschreitungen des Grenzwertes prognostiziert werden. Auf Hinweis des Gerichts hat der Umweltverband die Klage insoweit zurückgenommen.

So meint die 10. Kammer, dass ein Fahrverbot für die gesamte Umweltzone, in der große Teile der Innenstadt liegen, nicht unerlässlich ist. An vielen Orten in der Umweltzone würden die Grenzwerte nämlich eingehalten.

Allerdings ging die Kammer von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aus und hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: PM des VG vom 09.10.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VG 10 K 207.16

Immissionsschutz

Begründet von: Dr. Hans Schmatz, Matthias Nöthlichs 
Bearbeitet von: Achim Halmschlag, Prof. Siegfried Kalmbach

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(ESV/bp)

Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz