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Schon ein einziger Wespenstich kann bei manchen Personen einen allergischen Schock mit tödlichen Folgen auslösen (Foto: Peter / stock.adobe.com)
Erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung

VG Berlin zu tödlichem Wespenstich als Dienstunfall

ESV-Redaktion Recht
20.09.2024
Liegt ein Dienstunfall vor, wenn ein Lehrer bei einem Arbeitstreffen außerhalb der Schule an einem Wespenstich stirbt, weil er gegen Wespengift allergisch ist und sein Notfall-Set vergaß? Diese Frage hat das VG Berlin jüngst entschieden.
In dem Streitfall nahm der verbeamtete Ehemann der Klägerin in Berlin am vorletzten Tag der Sommerferien an einem Präsenztag der Lehrkräfte teil, an dem schulische Themen bearbeitet werden sollten. Das Treffen fand in einem Ruder-Club statt. Dabei bat der Lehrer zwei Kollegen darum, ein Auge auf ihn zu haben, weil er gegen Wespengift allergisch wäre und an diesem Tag sein Notfallmedikament vergessen hätte. Nach einem Stich könne er ohnmächtig werden.

Kurz drauf wurde er auf der Club-Terrasse beim Kaffeetrinken tatsächlich von einer Wespe gestochen. Dabei erlitt er einen anaphylaktischen Schock. Trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der sofort herbeigerufenen Rettungskräfte verstarb er noch in dem Ruderclub.
 

Senatsverwaltung Berlin: Tod des Lehrers keine spezifische Gefahr seiner Beamtentätigkeit

 
Den Antrag seiner verwitweten Ehefrau auf Anerkennung einer erhöhten Unfall-Hinterbliebenenversorgung lehnte die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ab. Die Begründung: Die Allergie gegen das Wespengift sei eine persönliche Anlage des verstorbenen Lehrers. Deshalb habe sich in seinem Tod keine spezifische Gefahr seiner Beamtentätigkeit realisiert. Gegen die Ablehnung zog die Witwe mit einer Klage vor das VG Berlin.

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VG Berlin: Tödlicher Wespenstich ist Dienstunfall

 
Die Klage hatte vor der 7. Kammer des VG Berlin Erfolg. Nach Auffassung der Kammer lag ein Dienstunfall vor. Die wesentlichen Überlegungen der Kammer:
 
  • Dienstlicher Anlass: Die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruder-Clubs hatte dienstlichen Charakter. Der verstorbene Lehrer war ausschließlich wegen des dienstlichen Arbeitstreffens dort.
  • Begrüßung im Interesse des Dienstherrn: Die Begrüßung und Einweisung der Kollegen am Dienstort lag im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn.
  • Dienstliche und private Aspekte kaum zu trennen: Bei der Ausübung des Dienstes sind dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng zu trennen.
  • Allergie keine Vorschädigung: Die Wespengiftallergie ist der Kammer zufolge auch keine Vorschädigung. So hängt die Reaktion auf einen Wespenstich von unterschiedlichen zufälligen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Giftmenge und dem Ort des Stiches. Im Gegensatz zu einer mechanischen Abnutzung. Im Gegensatz hierzu könne etwa eine vorgeschädigten Achillessehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen.
  • Vergessen des Notfall-Sets unerheblich: In dem Umstand, dass der Verstorbene sein Notfall-Set vergaß, sah die Kammer nur eine rechtlich unbeachtliche Nachlässigkeit. Demnach war es schon ungewiss, ob der Lehrer das Set überhaupt noch hätte einsetzen können, wenn schon die schnell eingetroffenen Rettungskräfte seinen Tod nicht mehr verhindern konnten.
Daher sprach das VG Berlin der Klägerin antragsgemäß eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zu.

Quelle: PM des VG Berlin vom 10.09.2024 zum Urteil vom 28.08.2024 – VG 7 K 394/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht