
VG Berlin zum Verstoß eines Berliner Taxifahrers gegen Regelung zur Aufnahme von Fahrgästen am BER
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VG Berlin: Verstoß gegen Ladeberechtigung für BER rechtfertigt entsprechenden Widerruf für alle Taxen der Antragstellerin
- Grundsatz: Das PBefG sieht vor, dass Taxen zur Aufnahme von Fahrgästen grundsätzlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz hat.
- Ausnahmen möglich: Zwar hätten das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald in zulässiger Weise vereinbart, dass auch eine begrenzte Zahl von Berliner Taxen am Flughafen BER zuzulassen sind, sodass auf dieser Grundlage auch sechs Fahrzeuge der Antragstellerin – jeweils mit amtlichen Kennzeichen – unter die Ausnahmeregelung fallen.
- Keine Berufung auf Ausnahmeregelung: Hierauf kann sich die Antragstellerin aber nicht berufen, weil ihr Fahrer gegen die Anweisungen verstoßen hatte. Es obliege der Antragstellerin selbst, für die Einhaltung der besonderen Genehmigung zu sorgen.
- Widerruf verhältnismäßig: Die Kammer erachtete den Widerruf auch als verhältnismäßig, weil er nur sechs Fahrzeuge der Antragstellerin betrifft und diese weiterhin von Berlin aus Fahrgäste zum Flughafen BER befördern darf.
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Im Wortlaut: § 47 PBefG Absatz 2 Satz 3 – Verkehr mit Taxen |
(2) 3 Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik