
VG Berlin zur Frage, ob eine Bewerberin mit sichtbaren Tattoos Kriminalpolizistin werden darf
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VG Berlin: Tattoos der Antragstellerin bewegen sich im üblichen Maß
- Tattoo darf amtliche Funktion der Polizei nicht untergraben: Das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich kann einer Einstellung in den Polizeidient nur dann entgegenstehen, wenn die Tattoos das übliche Maß überschreiten und so individualisierend sind, dass sie die amtliche Funktion von Polizeibeamten in den Hintergrund drängen können.
- Tattoos von Blumen weit verbreitet: Diese Voraussetzung sah die Kammer in dem Streitfall als nicht gegeben an. Sie zweifelte schon daran, dass die Tattoos über ein übliches Maß hinausgehen. Demnach sind vielfältige Tätowierungen, vor allem von Blumen, Pflanzen und persönlichen Daten in der heutigen Zeit weit verbreitet.
- Weitere Aufmachung der Tattoos unkritisch: Trotz ihrer Sichtbarkeit eignen sich die Tattoos nicht dazu, die amtliche Funktion der Polizei in den Hintergrund zu drängen oder zu untergaben. Dies ergibt sich der Kammer zufolge schon aus der klaren Erkennbarkeit der Motive, verbunden mit den unkritischen Inhalten der Tatoos. Die Bürger hätten daher keinen Grund, über die privaten Überzeugungen der Antragstellerin zu spekulieren, so die Kammer abschließend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht