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VG Berlin: Vielfältige Tattoos insbesondere mit Blumen und persönlichen Daten sind heute weit verbreitet (Foto: Татьяна Евдокимова  / stock.adobe.com –Symbolbild, generiert mit KI)
Eignung zum Polizeidienst

VG Berlin zur Frage, ob eine Bewerberin mit sichtbaren Tattoos Kriminalpolizistin werden darf

ESV-Redaktion Recht
17.03.2025
Können sichtbare Tätowierungen, die auf beiden Handrücken einer Bewerberin zu sehen sind, einer Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Polizei entgegenstehen? Über diese Frage hat das VG Berlin kürzlich in einem Eilverfahren entschieden.
In dem Streitfall wollte die Antragstellerin in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei aufgenommen werden. Sie trägt auf beiden Handrücken sichtbare Tätowierungen in Form von Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Tattoos nehmen jeweils einen großen Teil ihrer Handrücken ein.
 
Allerdings lehnte die Berliner Polizei ihre Bewerbung ab. Gegen die Ablehnung zog die Bewerberin dann mit einem Eilantrag vor das VG Berlin.   

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VG Berlin: Tattoos der Antragstellerin bewegen sich im üblichen Maß

 
Der Eilantrag hatte vor der 26. Kammer des VG Berlin teilweise Erfolg: Das Land Berlin muss nun unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu über die Bewerbung der Antragstellerin entscheiden. Die tragenden Erwägungen der Kammer:
 
  • Tattoo darf amtliche Funktion der Polizei nicht untergraben: Das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich kann einer Einstellung in den Polizeidient nur dann entgegenstehen, wenn die Tattoos das übliche Maß überschreiten und so individualisierend sind, dass sie die amtliche Funktion von Polizeibeamten in den Hintergrund drängen können.
  • Tattoos von Blumen weit verbreitet: Diese Voraussetzung sah die Kammer in dem Streitfall als nicht gegeben an. Sie zweifelte schon daran, dass die Tattoos über ein übliches Maß hinausgehen. Demnach sind vielfältige Tätowierungen, vor allem von Blumen, Pflanzen und persönlichen Daten in der heutigen Zeit weit verbreitet.
  • Weitere Aufmachung der Tattoos unkritisch: Trotz ihrer Sichtbarkeit eignen sich die Tattoos nicht dazu, die amtliche Funktion der Polizei in den Hintergrund zu drängen oder zu untergaben. Dies ergibt sich der Kammer zufolge schon aus der klaren Erkennbarkeit der Motive, verbunden mit den unkritischen Inhalten der Tatoos. Die Bürger hätten daher keinen Grund, über die privaten Überzeugungen der Antragstellerin zu spekulieren, so die Kammer abschließend.
Quelle: PM des VG Berlin vom 03.03.2025 zum Beschluss vom 27.02.2025 – VG 26 L 288/24


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht