
VG Berlin zur Regresshaftung eines Polizeibeamten bei Verkehrsunfall
Der daraus entstandene Schaden an dem Einsatzfahrzeug lag bei etwa 8.400 EUR. Unmittelbar vor der Kollision war das Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h unterwegs und trotz einer starken Bremsung konnte der Polizist den Aufprall auf das gegnerische Fahrzeug mit etwa 30-35 km/h nicht vermeiden.
Der betroffene Polizist meinte hingegen, dass ihm allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre – auch weil eine besondere Eile geboten war. Anderenfalls hätte er auf die Einbrecher am Tatort nicht mehr zugreifen könnten. Mit diesen Argumenten zog er gegen die Entscheidung seines Dienstherrn vor das VG Berlin.
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VG Berlin: Unangepasste Geschwindigkeit des Klägers
- Pflichtverletzung des Klägers unverhältnismäßig: Auch wenn der Kläger Sonderrechte im Sinne von § 35 StVO für sich beanspruchen kann, darf er die Pflichten zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur dann verletzen, wenn die Verletzung in einem angemessenen Verhältnis zur hierdurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht.
- Keine Anpassung der Geschwindigkeit an Verhältnisse am Unfallort: Diesen Grundsatz hatte der Kläger missachtet, so die Kammer weiter. Demnach hätte er bei dem Geschehen am Unfallort vorsichtiger sein müssen, indem er seine Geschwindigkeit an diese Verhältnisse angepasst hätte.
- Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt: Darüber hinaus hat der Einsatzzweck die Gefährdung von dritten Personen bei der Fahrt zum Einsatzort nicht gerechtfertigt, führt die Kammer weiter aus. Bei dem Polizeieinsatz ging es nämlich nur um einen Einbruch ohne akute Gefährdung von Personen.
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(ESV/bp)
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