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VG Berlin: Auch bei einem Polizeieinsatz muss die gefahrene Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs in einem angemessenen Verhältnis zum Einsatzzweck stehen (Foto: Tobias Arhelger / stock.adobe.com)
Unfall bei Blaulichtfahrt

VG Berlin zur Regresshaftung eines Polizeibeamten bei Verkehrsunfall

ESV-Redaktion Recht
29.05.2024
Wann kann der Dienstherr einen Polizeibeamten, der bei einem dienstlichen Einsatz einen Verkehrsunfall verursacht hat, für den daraus entstandenen Schaden in Regress nehmen? Hierzu hat sich das VG Berlin aktuell geäußert.
In dem Streitfall erhielt ein Polizeikommissar des Landes Berlin – der spätere Kläger – im November 2017 den Auftrag für einen Einsatz in Berlin-Lübars. Von dort aus wurde ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet. Bei der Fahrt mit Blaulicht zum Einsatzort kam es zu einer Kollision mit einem anderen Pkw.

Der daraus entstandene Schaden an dem Einsatzfahrzeug lag bei etwa 8.400 EUR. Unmittelbar vor der Kollision war das Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h unterwegs und trotz einer starken Bremsung konnte der Polizist den Aufprall auf das gegnerische Fahrzeug mit etwa 30-35 km/h nicht vermeiden. 

Später zog der Polizeipräsident den Polizisten zum Ersatz der Hälfte des Schadens heran, der an dem Einsatzfahrzeug entstanden war. Demnach hatte der Polizist grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen.

Der betroffene Polizist meinte hingegen, dass ihm allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre – auch weil eine besondere Eile geboten war. Anderenfalls hätte er auf die Einbrecher am Tatort nicht mehr zugreifen könnten. Mit diesen Argumenten zog er gegen die Entscheidung seines Dienstherrn vor das VG Berlin.

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VG Berlin: Unangepasste Geschwindigkeit des Klägers

Die 5. Kammer des VG Berlin folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer hatte der Kläger die Regeln der StVO, die auch ihm obliegen, grob fahrlässig verletzt. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:
 
  • Pflichtverletzung des Klägers unverhältnismäßig: Auch wenn der Kläger  Sonderrechte im Sinne von § 35 StVO für sich beanspruchen kann, darf er die Pflichten zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur dann verletzen, wenn die Verletzung in einem angemessenen Verhältnis zur hierdurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht. 
  • Keine Anpassung der Geschwindigkeit an Verhältnisse am Unfallort: Diesen Grundsatz hatte der Kläger missachtet, so die Kammer weiter. Demnach hätte er bei dem Geschehen am Unfallort vorsichtiger sein müssen, indem er seine Geschwindigkeit an diese  Verhältnisse angepasst hätte.
  • Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt: Darüber hinaus hat der Einsatzzweck die Gefährdung von dritten Personen bei der Fahrt zum Einsatzort nicht gerechtfertigt, führt die Kammer weiter aus. Bei dem Polizeieinsatz ging es nämlich nur um einen Einbruch ohne akute Gefährdung von Personen.
Nach alledem durfte der Kläger anteilig in Höhe der Hälfte des Schadens, der am Einsatzfahrzeug entstanden ist, in Regress genommen werden. Diese Wertung berücksichtigt auch das Mitverschulden des  Unfallgegners.
 
Quelle: PM des VG Berlin vom 27.05.2024 zum Urteil vom 18.03.2024 – 5 K 65/21


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht