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VG Cottbus: Nachweis der Genesung von Corona setzt PCR-Test mit Labordiagnostik und Nukleinsäure-Befund voraus (Foto: H_Ko / stock.adobe.com)
Corona und Genesungsnachweis

VG Cottbus: Nur Labordiagnostik mit PCR-Test kann Grundlage für Nachweis der Genesung von Corona sein

ESV-Redaktion Recht
04.10.2021
Um eine Genesung von Corona nachzuweisen, ist nach der „COVID-19 SchAusnahmeV“ ein positiver PCR- oder PoC-PCR-Test aus dem Labor erforderlich. Doch reicht auch die Vorlage eines Antikörpertests beim Gesundheitsamt aus, verbunden mit einem Antrag auf Ausstellung des Genesenennachweises? Über diese Frage hatte das VG Cottbus in einem Eilverfahren zu entscheiden.
In dem Streitfall hatte der Antragsteller beim Gesundheitsamt die Ausstellung eines behördlichen Genesenennachweises beantragt. Er behauptete, dass seine Corona-Infektion mehr als sechs Monate zurücklag und legte einen Antikörpertest vor. Weil die Behörde sein Anliegen ablehnte, zog er mit einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung vor das VG Cottbus.

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VG Cottbus: Aktuelle COVID-19 SchAusnahmeV sieht keine Ausstellung von behördlichen Genesenennachweisen vor

Der Eilantrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des VG Cottbus enthält die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV) gar nicht die Möglichkeit der Beantragung von Genesungsnachweisen bei einer Behörde.

Zudem wäre dem VG zufolge als Nachweis ausschließlich eine Labordiagnostik mit Nukleinsäure-Befund – das heißt mit PCR-, PoC-PCR- oder weiteren Methoden – notwendig. Vorausgesetzt, die Tests liegen längstens sechs Monate und mindestens 28 Tage zurück. Die einzelnen Erwägungen des VG:
 
  • Keine Anspruchsgrundlage: Dem VG zufolge bestimmt § 2 Nr. 5 SchAusnahmV lediglich den Begriff des Genesenennachweises. Daher fehlt es an einer ausdrücklichen Anspruchsgrundlage für die Beantragung beim Gesundheitsamt.
  • Nukleinsäurenachweis auch nach Wortlaut der SchAusnahmV erforderlich: Aber selbst dann, wenn man in der benannten Norm eine Anspruchsgrundlage sehen wollte, wären die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Denn Grundlage eines Genesenennachweises ist dem Gericht zufolge – aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und der Verordnungsbegründung – eine positive Labordiagnostik über einen Nukleinsäurenachweis. Einen solchen Nachweis hatte der Antragsteller nicht vorgelegt.
  • Rechtslage entspricht derzeitigem Stand der Wissenschaft: Dies entspricht nach Auffassung des Gerichts auch dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Demnach gewährt nur die benannte Bestätigung der Infektion hinreichend Sicherheit darüber, dass der Betroffene mit dem Corona infiziert war und immunisiert ist. Zwar können Antikörpertests Hinweise auf eine durchgemachte Infektion geben. Als alleinige Nachweise reichen sie aber nicht aus. So kann eine Person zum Beispiel infiziert gewesen sein, ohne messbare Antikörper entwickelt zu haben. Umgekehrt kann aber auch ein Antikörpernachweis nach Kontakt mit anderen Coronaviren als dem SARS-CoV-2-Virus positiv werden, obwohl die Person keine COVID-19-Erkrankung durchgemacht hat.
  • Serologischer Nachweis lässt keine eindeutigen Schlüsse zu: Nach dem weiteren derzeitigen Stand der Wissenschaft, so das Gericht weiter, lässt ein serologischer Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern weder eindeutige Schlüsse zum Immunstatus noch zum Zeitpunkt der Infektion zu. Gleiches gilt für die Höhe der Antikörperkonzentration, um nach durchgestandener SARS-CoV-2-Infektion einen sicheren Schutz annehmen zu können.
  • Behauptete Infektion lag länger als sechs Monate zurück: Schließlich lag die behauptete Corona-Infektion schon zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eilantrags länger als sechs Monate zurück. Demgegenüber definiert § 2 Nr. 5 SchAusnV für den Genesenenstatus einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis maximal sechs Monate nach Infektion.
Quelle: PM des VG Cottbus vom 05.10.2021 zum Beschluss vom 28.09.2021 – 8 L 237/21


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Im Wortlaut – § 2 SchAusnahmeV – Begriffsbestimmungen (Auszug)

Im Sinne dieser Verordnung ist
 
[…]

5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, … […]


(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht