
VG Düsseldorf: Tragen von Polizeiuniform auf privater Mottoparty kann Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen
Polizeipräsidium: Umgang der Antragstellerin mit polizeilichen Symbolen war unangemessen
Das Polizeipräsidium sah in dem Verhalten der Kommissaranwärterin einen Verstoß gegen ihre dienstliche Integrität und entließ sie aus dem Dienst. Schon weil sie durch das Tragen von Dienstkleidung mit der Aufschrift „Polizei“ auf einer privaten Feier ein polizeiliches Hoheitszeichen für private Zwecke benutzte, habe sie das notwendige strikte Trennungsgebot zwischen privater und dienstlicher Sphäre verletzt. Das Präsidium sah hierin einen unangemessenen Umgang mit polizeilichen Symbolen.
Gegen ihre Entlassung zog die Anwärterin mit einem Eilantrag vor das VG Düsseldorf.
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VG Düsseldorf: Entlassung gerechtfertigt
Die 2. Kammer des VG Düsseldorf hat die Argumentation des Polizeipräsidiums im Wesentlichen bestätigt und dabei folgende Punkte betont:
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Besonderes Vertrauen in die Polizei: Polizisten genießen im öffentlichen Leben eine hervorgehobene Stellung. Ihr Verhalten – auch in der Freizeit – hat Einfluss auf das Bild der gesamten Polizei. An die charakterliche und persönliche Eignung sind daher besonders hohe Anforderungen zu stellen.
- Dienstlicher Bezug: Das Tragen von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „Polizei“ auf einer privaten Feier ist der Kammer zufolge nicht bloß eine „private Spaßaktion“. Vielmehr habe diese Handlung eine klare Außenwirkung. Zudem wurde die Polizei durch die gespielte Festnahme in einem Kontext dargestellt, der die notwendige Ernsthaftigkeit vermissen ließ.
- Gefahr der Rufschädigung: Entscheidend war nach Auffassung vor allem die Möglichkeit, dass andere Gäste Videos aufnehmen konnten. Damit wäre es im Zeitalter sozialer Medien ohne Weiteres möglich, dass diese Szenen einem breiteren Publikum bekannt werden. Es bestehe also die Gefahr, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig geschädigt wird.
- Maßstab im Beamtenverhältnis auf Widerruf: Bei Beamten auf Widerruf reicht es für eine Entlassung aus, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung bestehen, so die Kammer. Demnach muss also keine erwiesene Ungeeignetheit vorliegen.
- Eingeschränkte Prüfung: Schließlich ist die prognostische Einschätzung des Polizeipräsidiums, nach der eine Anwärterin nicht den Anforderungen eines Polizeiberufs genügt, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, so die Kammer.
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(ESV/bp)
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