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Der Hahn in Müncheberg krähte auch nach 6.00 Uhr früh am Morgen noch weiter (Foto: ake / stock.adobe.com)
Lärmschutz

VG Frankfurt/Oder: Stadt Müncheberg muss Ordnungsverfügung gegen den Halter eines Hahns erlassen

ESV-Redaktion Recht
20.10.2022
Die Frage, wann und wie laut ein Hahn in einem bewohnten Gebiet krähen darf, sorgt immer wieder für Streit. Vor dem VG Frankfurt/Oder ging es nun um die Laute eines Hahns in einem städtischen Innenbereich.
In dem zu entscheidenden Fall krähte nach den Angaben einer Bewohnerin der Stadt Müncheberg in Brandenburg ein Hahn zeitweilig schon von 3.00 Uhr nachts bis nach 6.00 Uhr morgens. Gehalten wurde das Tier in einem Gebiet in der Innenstadt – und zwar nicht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tierhaltung.

Da die Stadt Müncheberg gegen den Halter keine Ordnungsverfügung erließ, wendete sich die Anwohnerin mit einem Eilantrag an das VG Frankfurt/Oder. 
 
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VG Frankfurt/Oder: Hahn ist zwischen 22 und 6 Uhr in schallisoliertem Käfig unterzubringen 

Vor der 5. Kammer des VG Frankfurt/Oder hatte sie damit Erfolg. Die Kammer hat der Stadt Müncheberg aufgegeben, gegen den Halter des Tieres zur Sicherung der Nachtruhe eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Die tragenden Erwägungen der Kammer:
 
  • §§ 10 und 3 Landesimmissionsschutzgesetz als Grundlage: Nach Auffassung des Gerichts ist die Nachtruhe gemäß § 10 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr vor erheblichen Lärm zu schützen. Tiere sind in diesem Zusammenhang nach § 3 Abs. 2 LImschG so zu halten, dass niemand durch ihre Schall-Immissionen mehr als nur geringfügig belästigt wird.
  • „Kräh-Protokoll“ der Antragstellerin: Dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin zufolge krähte das Tier zeitweise schon ab 3.00 Uhr in der Nacht. Sein Krähen setzte es bis nach 6.00 Uhr früh noch fort. Die Antragstellerin hatte hierzu ein Protokoll vorgelegt. Der Lärm des Hahns war auch im Schlafzimmer der Antragstellerin, das etwa 20 m entfernt lag, deutlich zu hören. 
Das Gericht hat daher der Stadt Müncheberg aufgegeben, gegenüber dem Halter des Hahns eine Verfügung zu erlassen. Demgemäß muss er das Tier in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in einem geschlossenen und schallisolierten Stall unterbringen.
 
Quelle: PM des VG Frankfurt/Oder vom 10.10.2022 zum Beschluss vom 05.10.2022 – VG 5 L 270/22



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§ 10 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) – Nachtruhe
(1) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
 

§ 3 Abs. 1 und 2 LImschG – Immissionsschutzpflichten

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

(2) Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt.


(ESV/bp)

Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz