
VG Frankfurt/Oder: Stadt Müncheberg muss Ordnungsverfügung gegen den Halter eines Hahns erlassen
Da die Stadt Müncheberg gegen den Halter keine Ordnungsverfügung erließ, wendete sich die Anwohnerin mit einem Eilantrag an das VG Frankfurt/Oder.
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VG Frankfurt/Oder: Hahn ist zwischen 22 und 6 Uhr in schallisoliertem Käfig unterzubringen
- §§ 10 und 3 Landesimmissionsschutzgesetz als Grundlage: Nach Auffassung des Gerichts ist die Nachtruhe gemäß § 10 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr vor erheblichen Lärm zu schützen. Tiere sind in diesem Zusammenhang nach § 3 Abs. 2 LImschG so zu halten, dass niemand durch ihre Schall-Immissionen mehr als nur geringfügig belästigt wird.
- „Kräh-Protokoll“ der Antragstellerin: Dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin zufolge krähte das Tier zeitweise schon ab 3.00 Uhr in der Nacht. Sein Krähen setzte es bis nach 6.00 Uhr früh noch fort. Die Antragstellerin hatte hierzu ein Protokoll vorgelegt. Der Lärm des Hahns war auch im Schlafzimmer der Antragstellerin, das etwa 20 m entfernt lag, deutlich zu hören.
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Auf die Quelle kommt es an Immissionsschutz
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§ 10 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) – Nachtruhe |
(1) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. § 3 Abs. 1 und 2 LImschG – Immissionsschutzpflichten (1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. (2) Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz