
VG Freiburg: „Freiwillig-Tempo 30“-Schilder auf eigenen Grundstücken müssen entfernt werden
Mit seinen Bescheiden vom 26.04.2024 ordnete das LRA Konstanz gegenüber den jeweiligen Anwohnern unter sofortiger Vollziehung die Entfernung der Schilder mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von je 800 EUR an. Die Widersprüche der betroffenen Anwohner wies das Regierungspräsidium Freiburg zurück. Hiergegen wendeten sich die Betroffenen mit einer Klage an das VG Freiburg, verbunden entsprechenden Eilanträgen.
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VG Freiburg bestätigt Entscheidung des LRA
Die Eilanträge wies das VG Freiburg zurück. Die wesentlichen Erwägungen des VG:
Verwechslung mit amtlichen Verkehrszeichen möglich
- 274-30 --> zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und
- 274.1 ---> Tempo 30-Zone)
Empfängerhorizont eines flüchtigen Betrachters
Anschließend beschäftige sich das Freiburger Gericht mit der Frage, auf welchen Empfängerhorizont abzustellen ist und kam dabie zu folgenden Ergebissen:
- Unsicherheit über amtlichen Charakter: Entscheidend ist dem VG zufolge das Gesamtbild des jeweiligen Schildes nach dem Empfängerhorizont eines flüchtigen Betrachters. Danach wäre voraussichtlich eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, weil die Verkehrsteilnehmer sich nicht sicher sein können, ob die betreffenden Schilder amtlichen Charakter haben. Dies schließt das VG aus der Größe und Form der Schilder, die mit der Abbildung der fünf rennenden Kindern sowie die Aufschrift „Freiwillig“ nach einer gebotenen Gesamtschau nicht sofort zum eindeutigen Schluss auf ein privates Wunsch-/Fantasiebild führen.
- Ähnlichkeit mit schwarzen Sinnbildern der StVO: Die Abbildungen der Kinder ähneln auch den schwarzen Sinnbildern, die die StVO vorsieht und die auch Aufschriften zulässt. Demgegenüber ist es unerheblich, dass das Bild der Kinder und der Schriftzug „Freiwillig“ nicht schwarz umrandet sind, wie es die StVO vorschreibt, denn diese Unterschiede erkennt ein flüchtiger Betrachter nicht zwingend auf den ersten Blick.
- Größe der Schilder: Auch die Größe der Schilder weicht nicht offensichtlich von der Größe vergleichbarer amtlicher Verkehrszeichen ab, so das VG weiter.
- Besondere Verwechslungsgefahr bei fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern: Vor allem bei ausschließlich fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern sieht das VG eine noch höhere Verwechslungsgefahr. Diese Verkehrsteilnehmer würden bei flüchtigen Blicken nur die Hinweise auf die Geschwindigkeitsbeschränkung verstehen, nicht aber die Überschrift „Freiwillig“ beachten. Dem Gericht zufolge müssen amtliche Verkehrszeichen aber auch international verständlich sein.
Fahrassistenz-Systeme getäuscht
Zudem hätten die Fahrerassistenz-Systeme der Dienstwagen des LRA und des Regierungspräsidiums beim Vorbeifahren an den Schildern eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angezeigt, die in Wahrheit nicht existiert.
Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
Weiterhin geht das VG davon aus, dass die Verwechslungsgefahr negative Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs haben kann – vor allem, weil manche Verkehrsteilnehmer aufgrund der Schilder nur 30 km/h fahren anstatt der an sich zulässigen 50 km/h.
Keine isolierte private Einzelmaßnahmen
Zu guter Letzt sieht das VG die Gefahr, dass die Zulassung entsprechender Schilder die Aufstellung weiterer gleicher Schilder zur Folge hat. Demnach ist die Aufstellung keine isolierte private Einzelmaßnahme. Vielmehr gehören diese Vorgänge zu einer breiten Initiative, die unter anderem auch von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt wird.
Quelle: PM des VG Freiburg vom 13.08.2024 zu den Beschlüssen vom 08.08.2024 in den Verfahren 6 K 2226/24, 6 K 2227/24 und 6 K 2228/24.
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