VG Gelsenkirchen: Halloween-Dekorationen in denkmalgeschützter Teutoburgia-Siedlung in Herne durften bleiben
Antragsteller: Der ursprüngliche, denkmalgerechte Zustand ist wiederherstellen
Der Antragsteller meint, die Dekorationen müssten entfernt werden, weil sie das historische und denkmalgeschützte Aussehen der Zechensiedlung stark stören. Außerdem würden die aufwendigen Halloween-Dekorationen viele Besucher von außerhalb anziehen. Dadurch käme es zu blockierten Rettungswegen, Lärm und Falschparkern. Zwar reagiere die Stadt Herne mit Verkehrsbeschränkungen, damit löse sie aber nicht das eigentliche Problem. Vielmehr müsse sie den ursprünglichen, denkmalgerechten Zustand wiederherstellen, so der Antragsteller.
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VG Gelsenkirchen: Keine Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers
- Keine Verletzung subjektiver Rechte: Demnach fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis. Die Kammer konnte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennen, dass der Antragsteller durch die Halloween-Dekorationen in seinen eigenen Rechten verletzt wäre. Weder wohne er in der Teutoburgia-Siedlung noch habe er dort Grundeigentum.
- Denkmalschutz dient öffentlichem Interesse: Darüber hinaus soll der Denkmalschutz nicht einzelne Personen schützen, die keinerlei räumlichen Bezug zu dem geschützten Denkmal haben. Vielmehr liegt er im öffentlichen Interesse.
- Etwaige Beeinträchtigungen nur kurz: Schließlich beeinträchtigen die Dekorationen den Denkmalwert nicht, weil sie nur vorübergehend angebracht sind.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Umweltrecht