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Das mit KI generierte Symbolbild zeigt die Außenansicht einer Veranda mit Halloween-Dekorationen (Bild: Tobias / stock.adobe.com).
Denkmalschutz

VG Gelsenkirchen: Halloween-Dekorationen in denkmalgeschützter Teutoburgia-Siedlung in Herne durften bleiben

ESV-Redaktion Recht
03.11.2025
Können Einwohner von ihrer Stadt verlangen, dass diese gegen Halloween-Dekorationen in Vorgärten und Häuserfassaden einschreitet? Ein Bürger störte sich an solchen Dekorationen in der Teutoburgia-Siedlung – eine denkmalgeschützte Zechensiedlung in Herne – und zog mit einem Eilantrag gegen die Stadt vor das VG Gelsenkirchen, obwohl er nicht in der Zechensiedlung wohnt.
In dem Streitfall hatten Anwohner der Teutoburgia-Siedlung ihre Häuser und Vorgärten zu Halloween unter anderem mit Hexen- und Gespensterpuppen, weiteren großen Gruselfiguren und künstlichen Spinnennetzen an den Hauswänden dekoriert.

Der Antragsteller, der außerhalb der Teutoburgia-Siedlung wohnt, beschwerte sich bei der Stadt Herne über die Dekorationen und wollte mit seinem Eilantrag, der am 25. Oktober 2025 beim VG Gelsenkirchen einging, erreichen, dass die Stadt gegen die Dekorationen vorgeht.  


Antragsteller: Der ursprüngliche, denkmalgerechte Zustand ist wiederherstellen


Der Antragsteller meint, die Dekorationen müssten entfernt werden, weil sie das historische und denkmalgeschützte Aussehen der Zechensiedlung stark stören. Außerdem würden die aufwendigen Halloween-Dekorationen viele Besucher von außerhalb anziehen. Dadurch käme es zu blockierten Rettungswegen, Lärm und Falschparkern. Zwar reagiere die Stadt Herne mit Verkehrsbeschränkungen, damit löse sie aber nicht das eigentliche Problem. Vielmehr müsse sie den ursprünglichen, denkmalgerechten Zustand wiederherstellen, so der Antragsteller.

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VG Gelsenkirchen: Keine Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers 

Der Antragsteller hatte vor der 16. Kammer des VG Gelsenkirchen keinen Erfolg: Nach Auffassung der Kammer ist der Eilantrag bereits unzulässig. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:

  • Keine Verletzung subjektiver Rechte: Demnach fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis. Die Kammer konnte  unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennen, dass der Antragsteller durch die Halloween-Dekorationen in seinen eigenen Rechten verletzt wäre. Weder wohne er in der Teutoburgia-Siedlung noch habe er dort Grundeigentum.
  • Denkmalschutz dient öffentlichem Interesse: Darüber hinaus soll der Denkmalschutz nicht einzelne Personen schützen, die keinerlei räumlichen Bezug zu dem geschützten Denkmal haben. Vielmehr liegt er im öffentlichen Interesse.
  • Etwaige Beeinträchtigungen nur kurz: Schließlich beeinträchtigen die Dekorationen den Denkmalwert nicht, weil sie nur vorübergehend angebracht sind.
Laut der PM des VG Gelsenkirchen ist der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann hiergegen Beschwerde zum OVG einlegen.

Quelle: PM des VG Gelsenkirchen vom 29.10.2025 zum Beschluss vom selben Tag – 16 L 2124/25 vom 29.10.2025
 


Denkmalrecht der Länder und des Bundes


Autoren: Prof. Dr. jur. Dr. rer. publ. Ernst-Rainer Hönes, Wolfgang Karl Göhner

Begründet von: Dr. Karl-Wilhelm Porger, Prof. Dr. Rudolf Stich

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(ESV/bp)

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