VG Greifswald: Beherbergungsverbot gilt auch gegenüber Personen, die gegen Corona geimpft oder von der Krankheit genesen sind
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VG Greifswald: Keine Ausnahmeregelung in der Corona-Landesverordnung
- Keine Ausnahmeregelung vorgesehen: Die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern sieht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vor. Über diese Vorgaben konnte sich der Landrat nicht hinwegsetzen, so die Greifswalder Richter.
- Keine Zweifel an Rechtsmäßigkeit des Beherbergungsverbotes: Zudem hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beherbergungsverbotes.
- Verbot geeignet und erforderlich: Das Verbot ist im Zusammenwirken mit anderen Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geeignet und erforderlich, um die weitere Verbreitung von Corona zu verhindern. So wäre gerade der Landkreis Vorpommern-Greifswald mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 als Hochrisikogebiet stark von der Corona-Pandemie betroffen.
Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Ansteckungsrisiko unklar: Demnach fehlt es aktuell an hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen darüber, dass geimpfte Personen das Virus nicht mehr übertragen können. Gleiches gilt für Personen, die bereits eine COVID-19-Erkrankung durchgestanden haben.
- Vorrang des Gesundheitsschutzes: Daher überwiegt dem Gericht zufolge der Gesundheitsschutz gegenüber den finanziellen Interessen der Antragsteller. Hierbei berücksichtigte das Gericht auch, dass die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern – nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt des Beschlusses – bis zum 14. Februar 2021 begrenzt war.
Quelle: PM des VG Greifswald vom 10.2.2021 zum Beschluss vom 9.2.2021 – 4 B 122/21 HGW
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Im Wortlaut: § 4 Corona-LVO M-V - Beherbergung (zum Zeitpunkt des Beschlusses des VG Greifswald vom 9.2.2021) |
Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen. Im Übrigen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 34 einzuhalten. Das Verbot aus Satz 1 gilt nicht für Personen gemäß § 5 Absatz 3. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht