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VG Hamburg: Der Einsatz von ChatGPT kann die Eigenständigkeit von schulischen Prüfungsleistungen infrage stellen (Bild: Sweeann / stock.adobe.com – Symbolbild generiert mit KI).
Einsatz von KI in der Schule

VG Hamburg: Nutzung von ChatGPT in Prüfung setzt ausdrückliches Einverständnis der Schule voraus

ESV- Redaktion Recht
11.02.2026
Die Möglichkeiten von ChatGPT sind vielfältig, das KI-Tool wird auch gerne in Schulen eingesetzt. Allerdings steht die Befürchtung im  Raum, dass Schüler die von dem Tool gelieferten Ergebnisse ohne Reflexion übernehmen und als eigene Leistung ausgeben. Über die  Grenzen des Einsatzes von KI-Tools in einer Schulaufgabe hat das VG Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden.
In dem Streitfall hatte ein Schüler der neunten Klasse eines Hamburger Gymnasiums ChatGPT für ein Lesetagebuch im Fach Englisch eingesetzt. Die von der Lehrerin gestellte Aufgabe konnten die Schüler entweder im Unterricht oder zuhause bearbeiten. Der Schüler gab seine als „Reading Log“ bezeichnete Arbeit am 12. Mai 2025 ab.

Seiner Lehrerin fielen später beim Vergleich mit anderen Arbeiten des Schülers große Unterschiede in Ausdruck und Sprache auf. Darauf angesprochen gab der Schüler zu, dass er seinen Text mithilfe von KI erstellt hatte. Weil die Lehrerin seine Leistung daraufhin mit „ungenügend“ bewertete, landete die Sache vor dem VG Hamburg – und zwar in Form einer Klage und eines Eilantrags.


Schüler: Einsatz von ChatGPT war nicht ausdrücklich verboten


Der Vater, der seinen Sohn in den gerichtlichen Verfahren vertreten hatte, argumentierte, dass ChatGPT seinem Sohn einen Lernfortschritt gebracht habe und dass dieser keine Täuschungsabsicht hatte. Zudem hielt der Vater es für unzulässig, die Nutzung von ChatGPT als Täuschungsversuch zu bewerten, weil der Einsatz des Tools nicht ausdrücklich verboten gewesen sei.


Schule: Vollkommen eigenständige Prüfungsleistung der Schüler gefordert


Den Ausführungen des Antragstellers trat die Schule auch damit entgegen, dass bereits die Arbeitshinweise zu den Aufgaben unter anderem die Aufforderung enthielten: „use your own words“.

Darüber hinaus hatte sich die Antragsgegnerin auf die Aussage der Fachlehrerin berufen, die im Unterricht – also auch gegenüber dem Antragsteller – erklärt hatte, dass unter anderem die Nutzung von ChatGPT zur Erstellung des Lesetagebuchs nicht zulässig wäre.

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VG Hamburg: Keine eigenständige Erstellung des Lesetagebuchs durch den Schüler 


Die 2. Kammer des VG Hamburg hat am 15.12.2025 über den Eilantrag entschieden. Sie folgte der Ansicht des Schülers nicht und lehnte seinen Antrag ab. Nach Auffassung der Kammer war der Einsatz von ChatGPT bei der Erstellung des Lesetagebuchs eine Täuschung. Die weiteren wesentlichen Erwägungen der Kammer:
 
  • ChatGPT nicht ausdrücklich zugelassen: Der Einsatz von KI-Tools – wie ChatGPT – ist nur erlaubt, wenn dieser ausdrücklich zugelassen wurde. Ohne anderslautende Vorgaben müssen Prüflinge davon ausgehen, dass sie ihre Leistung in vollem Umfang eigenständig erbringen müssen. Eine Erlaubnis für die Nutzung des Tools war nicht ersichtlich.
  • „Mit eigenen Worten“: Darüber hinaus war vor allem der Formulierung „use your own words“ in den Hinweisen zur Aufgabe sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass die Lehrerin die eigenständige Erstellung des Lesetagebuches gefordert hatte.
  • Nutzung von ChatGPT entspricht Hilfe einer anderen Person: Auch die teilweise Nutzung von KI – zum Beispiel zur Korrektur der Grammatik oder des Ausdrucks – war der Kammer zufolge unzulässig, weil auch diese Aspekte in die Bewertung einflossen. Insoweit ordnete die Kammer ChatGPT als Hilfsmittel ein, das die Eigenständigkeit der Leistung stark beeinflusst. Dies wäre vergleichbar mit der Hilfe einer anderen Person. Weil der Antragsteller wusste, dass keine KI erlaubt war, habe er auch Täuschungsvorsatz gehabt.
Nach alledem hat die Kammer die Bewertung des Lesetagebuchs mit „ungenügend“ – nach der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren – als rechtmäßig angesehen.

Quelle: Beschluss des VG Hamburg vom 15.12.2025 – 2 E 8786/25


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(ESV - Bernd Preiß)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht