VG Hamburg: Nutzung von ChatGPT in Prüfung setzt ausdrückliches Einverständnis der Schule voraus
Schüler: Einsatz von ChatGPT war nicht ausdrücklich verboten
Der Vater, der seinen Sohn in den gerichtlichen Verfahren vertreten hatte, argumentierte, dass ChatGPT seinem Sohn einen Lernfortschritt gebracht habe und dass dieser keine Täuschungsabsicht hatte. Zudem hielt der Vater es für unzulässig, die Nutzung von ChatGPT als Täuschungsversuch zu bewerten, weil der Einsatz des Tools nicht ausdrücklich verboten gewesen sei.
Schule: Vollkommen eigenständige Prüfungsleistung der Schüler gefordert
Den Ausführungen des Antragstellers trat die Schule auch damit entgegen, dass bereits die Arbeitshinweise zu den Aufgaben unter anderem die Aufforderung enthielten: „use your own words“.
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VG Hamburg: Keine eigenständige Erstellung des Lesetagebuchs durch den Schüler
Die 2. Kammer des VG Hamburg hat am 15.12.2025 über den Eilantrag entschieden. Sie folgte der Ansicht des Schülers nicht und lehnte seinen Antrag ab. Nach Auffassung der Kammer war der Einsatz von ChatGPT bei der Erstellung des Lesetagebuchs eine Täuschung. Die weiteren wesentlichen Erwägungen der Kammer:
- ChatGPT nicht ausdrücklich zugelassen: Der Einsatz von KI-Tools – wie ChatGPT – ist nur erlaubt, wenn dieser ausdrücklich zugelassen wurde. Ohne anderslautende Vorgaben müssen Prüflinge davon ausgehen, dass sie ihre Leistung in vollem Umfang eigenständig erbringen müssen. Eine Erlaubnis für die Nutzung des Tools war nicht ersichtlich.
- „Mit eigenen Worten“: Darüber hinaus war vor allem der Formulierung „use your own words“ in den Hinweisen zur Aufgabe sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass die Lehrerin die eigenständige Erstellung des Lesetagebuches gefordert hatte.
- Nutzung von ChatGPT entspricht Hilfe einer anderen Person: Auch die teilweise Nutzung von KI – zum Beispiel zur Korrektur der Grammatik oder des Ausdrucks – war der Kammer zufolge unzulässig, weil auch diese Aspekte in die Bewertung einflossen. Insoweit ordnete die Kammer ChatGPT als Hilfsmittel ein, das die Eigenständigkeit der Leistung stark beeinflusst. Dies wäre vergleichbar mit der Hilfe einer anderen Person. Weil der Antragsteller wusste, dass keine KI erlaubt war, habe er auch Täuschungsvorsatz gehabt.
Quelle: Beschluss des VG Hamburg vom 15.12.2025 – 2 E 8786/25
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(ESV - Bernd Preiß)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht