
VG Hannover: Klage gegen Ampelsymbole mit gleichgeschlechtlichen Pärchen gescheitert
- Art. 3 GG: Zunächst meinte er, dass die Ampeln ihn in seinem Recht auf sexuellen Orientierung benachteiligen würden und sah den Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 GG verletzt.
- Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG: Zudem sei sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt, weil er mit den Darstellungen konfrontiert werde. Insoweit rügte er eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG.
- Art. 6 Abs. 2 GG: Darüber hinaus rügte er eine Verletzung seines Erziehungsrechts, weil auch seine Kinder mit den Abbildungen verschiedener Paar-Konstellationen konfrontiert würden. Insoweit berief er sich auf sein Erziehungsrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG.
- StVO: Schließlich liegen nach Auffassung des Klägers verschiedene Verstöße gegen Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften – insbesondere gegen die StVO – vor.
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VG Hannover: Kläger fehlt die Klagebefugnis
- Kein Verstoß gegen Art. 3 GG: Eine Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar, weil auch heterosexuelle Paare abgebildet sind.
- Kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG: Die Ampeln begründen keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten für die Betrachter, die über die Befolgung des Regelungsgehalts der Lichtzeichen hinausgehen.
- Kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG: Kinder erleben die gesellschaftliche Realität auch außerhalb der Ampeln. Die Aufnahme dieser Realität in Lichtzeichenanlagen hat auch der Kläger hinzunehmen.
- Keine Verstöße gegen die StVO: Insoweit wies die Kammer darauf hin, dass deren Normen nicht „drittschützend“ sind. Das heißt, sie gewähren dem Einzelnen keine einklagbaren subjektiven Rechte.
Quelle: PM des VG Hannover vom 23.09.2025 zum Urteil vom selben Tag – 7 A 4883/23 vom 23.09.2025
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