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VG Koblenz: Es ist den Klägern zumutbar, ihren Hausmüll zu einer öffentlichen Sammelstelle zu transportieren (Foto: Ralf Geithe / stock.adobe.com)
Müllabholung im Außenbereich

VG Koblenz zur Frage, wann Anwohner im Außenbereich ihren Hausmüll zu einem Sammelplatz am Ortsrand bringen müssen

ESV-Redaktion Recht
12.05.2025
Können Abfallentsorger für den Hausmüll von Häusern im Außenbereich Sammelplätze am Ortsrand einrichten? Oder müssen sie den Müll stets unmittelbar von den betreffenden Grundstücken abholen? Hierzu hat das VG Koblenz in zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen klare Worte gefunden.
In dem Streitfall ging es um die Abholung von Haushaltsabfällen unmittelbar von den klägerischen Grundstücken. Geklagt hatten zwei Eigentümer von Grundstücken im Außenbereich. Diese waren über einen etwa 1,8 km langen und ungefähr 2,40 m breiten Wirtschaftsweg erschlossen. Der Weg ist gekennzeichnet mit Verkehrszeichen: „Durchfahrt verboten“ und enthält den Zusatz: „Landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“.

Nach einer Überprüfung des Straßennetzes entschied sich die Entsorgungsbehörde im Rhein-Hunsrück, die Grundstücke der Kläger aufgrund der mangelhaften Zufahrt nicht mehr anzufahren. Stattdessen sollten die Kläger ihre Abfälle zu einer Sammelstelle am Ortsrand bringen.

Kläger: Transport des Hausmülls zum Sammelplatz ist unzumutbar


Weil ihre Widerspruche gegen die Entscheidungen der Rhein-Hunsrück-Entsorgung erfolglos blieben, zogen beide Kläger vor das VG Koblenz. Sie empfinden es als unzumutbar, die Abfälle zum Sammelplatz zu bringen.

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VG Koblenz: Erschließung von Wohnhäusern im Außenbereich ist in erster Linie Aufgabe der Anwohner 

Die Klage blieb vor der 4. Kammer des VG Koblenz ohne Erfolg. Demnach ist diese bereits zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz und der Abfallsatzung darf die Beklagte für Grundstücke mit unzureichender Anfahrbarkeit einen alternativen Bereitstellungsort festlegen. Voraussetzung ist aber, dass es den Klägern zumutbar ist, dem Müll selbst zum Sammelplatz zu bringen. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Satz 1 LKrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 6 der entsprechenden Abfallsatzung (AS). Die wesentlichen weiteren Erwägungen der Kammer:

  • Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge der Beklagten: Die Beklagte darf den Zufahrtsweg, der zur Aussiedlung führt, gar nicht benutzen. Zwar ist Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr von dem Verbot aufgrund der entsprechenden Beschilderung ausgenommen – allerdings werden die Abfallentsorgungsfahrzeuge der Beklagten von dieser Ausnahme nicht erfasst. Somit muss auch diese das Durchfahrtsverbot beachten.
  • Unfallverhütungsvorschriften: Zudem sind laut Kammer auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. Demnach kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, solche Vorschriften zu missachten und rechtliche Risiken auf sich zu nehmen, die unabschätzbare Folgen haben.
  • Zumutbarkeit: Auch an der Zumutbarkeit hatte die Kammer aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Zweifel. Hierbei ist zu beachten, dass sich die betreffenden Anwesen im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB befinden. Dort ist das Wohnen nur in Ausnahmefällen zulässig und die Erschließung ist in solchen Bereichen primär Aufgabe der betreffenden Anwohner. Insbesondere ist den Klägern ein Transport ihrer Abfälle in haushaltsüblichen Abfallsäcken über eine Strecke von 1,8 km in ihrem PKW ohne weiteres möglich. Darüber hinaus ist die öffentliche Hand im Außenbereich nicht im selben Maß dazu verpflichtet, Haushaltsmüll abzuholen wie im Innenbereich.
Quelle: PM des VG Koblenz vom 07.05.2025 zu zwei Urteilen vom 24.05.2025 – 4 K 1106/24.KO und 4 K 1117/24.KO
 


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(ESV/bp)

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