
VG Koblenz zur Frage, wann Anwohner im Außenbereich ihren Hausmüll zu einem Sammelplatz am Ortsrand bringen müssen
Kläger: Transport des Hausmülls zum Sammelplatz ist unzumutbar
Weil ihre Widerspruche gegen die Entscheidungen der Rhein-Hunsrück-Entsorgung erfolglos blieben, zogen beide Kläger vor das VG Koblenz. Sie empfinden es als unzumutbar, die Abfälle zum Sammelplatz zu bringen.
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VG Koblenz: Erschließung von Wohnhäusern im Außenbereich ist in erster Linie Aufgabe der Anwohner
- Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge der Beklagten: Die Beklagte darf den Zufahrtsweg, der zur Aussiedlung führt, gar nicht benutzen. Zwar ist Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr von dem Verbot aufgrund der entsprechenden Beschilderung ausgenommen – allerdings werden die Abfallentsorgungsfahrzeuge der Beklagten von dieser Ausnahme nicht erfasst. Somit muss auch diese das Durchfahrtsverbot beachten.
- Unfallverhütungsvorschriften: Zudem sind laut Kammer auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. Demnach kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, solche Vorschriften zu missachten und rechtliche Risiken auf sich zu nehmen, die unabschätzbare Folgen haben.
- Zumutbarkeit: Auch an der Zumutbarkeit hatte die Kammer aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Zweifel. Hierbei ist zu beachten, dass sich die betreffenden Anwesen im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB befinden. Dort ist das Wohnen nur in Ausnahmefällen zulässig und die Erschließung ist in solchen Bereichen primär Aufgabe der betreffenden Anwohner. Insbesondere ist den Klägern ein Transport ihrer Abfälle in haushaltsüblichen Abfallsäcken über eine Strecke von 1,8 km in ihrem PKW ohne weiteres möglich. Darüber hinaus ist die öffentliche Hand im Außenbereich nicht im selben Maß dazu verpflichtet, Haushaltsmüll abzuholen wie im Innenbereich.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Umweltrecht