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Der Fahrer des PKW hatte sein Fahrzeug verbotswidrig in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt (Foto: Ronald Rampsch / stock.adobe.com).
Verkehrsrecht

VG Köln: Aktuell keine Abschleppkosten für Parksünder in NRW

ESV-Redaktion Recht
22.04.2026
In Nordrhein-Westfalen (NRW) dürfen Behörden vorerst keine Abschleppkosten erheben. Das VG Köln entschied in zwei Parallelverfahren, dass es dafür an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt. Grund ist der zu frühe Erlass einer neuen Gebührenverordnung durch die Landesregierung.
In den Streitfällen hatte der Fahrer eines PKW sein Auto in einer Feuerwehrzufahrt geparkt. Zudem war eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt. Über dem Weg sollten Baumpflegearbeiten stattfinden.

Das Ordnungsamt ließ die Fahrzeuge in beiden Fällen abschleppen und der Abschleppdienst hatte die Fahrzeuge auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten hierfür betrugen 305,88 bzw. 200,55 EUR, die den jeweiligen Haltern in Rechnung gestellt wurden. Beide Halter klagten gegen die Gebührenbescheide vor dem VG Köln.

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VG Köln: Gebührenverordnung nichtig


Die Klagen hatten Erfolg – das VG Köln gab den Rechtsbehelfen statt. Die tragenden Erwägungen des VG:

  • Der Ausgangspunkt: Die Abschleppmaßnahmen sind sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Sowohl die polizeirechtliche Befugnis zum Abschleppen als auch die Grundlage zum Erheben von Gebühren für das Abschleppen waren im Polizeigesetz von NRW geregelt.
  • Aufhebung der Reglungen für Gebührenerhebung: Die bisherige spezielle Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung im Polizeirecht wurde am 29.12.2023 allerdings aufgehoben, während die Befugnis zum Abschleppen weiter bestand.
  • Ersatz durch Tarifstellen-VO? An die Stelle der Regelungen für die Gebührenerhebung sollte eine Verordnung zur Abrechnung über Tarifstellen treten (Tarifstellen-VO).
  • Tarifstellen-VO nichtig: Die Tarifstellen-VO war zwar bereits beschlossen, es fehlte hierfür aber zum Zeitpunkt ihres Erlasses an einer erforderlichen gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Die VO ist daher nichtig. Eine Ermächtigung konnte sich damals auch nicht aus dem Polizeigesetz NRW ergeben, weil dieses die Kostenfrage noch abschließend selbst regelte und damit eine abweichende Regelung per Rechts-VO ausschloss, so das VG Köln hierzu.
Der Vorsitzende Richter wies in der mündlichen Verhandlung aber darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung des Fehlers nicht völlig ausgeschlossen ist, denn die Landesregierung wird die nichtigen Tarifstellen voraussichtlich neu erlassen. Das VG Köln hat die Berufung zugelassen, für die dann das OVG Münster ständig wäre.

Aber Achtung! Die Entscheidung bedeutet nicht, dass das die Polizei oder das Ordnungsamt falschparkende Fahrzeuge nicht abschleppen lassen dürfen. Sie dürfen nur vorerst keine Kosten für eine Abschleppung erheben.

Quelle: PM des VG Köln vom 15.04.2026 zu den Urteilen vom selben Tag – 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24


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(ESV / Bernd Preiß)

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