VG Köln: Aktuell keine Abschleppkosten für Parksünder in NRW
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VG Köln: Gebührenverordnung nichtig
Die Klagen hatten Erfolg – das VG Köln gab den Rechtsbehelfen statt. Die tragenden Erwägungen des VG:
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Der Ausgangspunkt: Die Abschleppmaßnahmen sind sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Sowohl die polizeirechtliche Befugnis zum Abschleppen als auch die Grundlage zum Erheben von Gebühren für das Abschleppen waren im Polizeigesetz von NRW geregelt.
- Aufhebung der Reglungen für Gebührenerhebung: Die bisherige spezielle Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung im Polizeirecht wurde am 29.12.2023 allerdings aufgehoben, während die Befugnis zum Abschleppen weiter bestand.
- Ersatz durch Tarifstellen-VO? An die Stelle der Regelungen für die Gebührenerhebung sollte eine Verordnung zur Abrechnung über Tarifstellen treten (Tarifstellen-VO).
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Tarifstellen-VO nichtig: Die Tarifstellen-VO war zwar bereits beschlossen, es fehlte hierfür aber zum Zeitpunkt ihres Erlasses an einer erforderlichen gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Die VO ist daher nichtig. Eine Ermächtigung konnte sich damals auch nicht aus dem Polizeigesetz NRW ergeben, weil dieses die Kostenfrage noch abschließend selbst regelte und damit eine abweichende Regelung per Rechts-VO ausschloss, so das VG Köln hierzu.
Quelle: PM des VG Köln vom 15.04.2026 zu den Urteilen vom selben Tag – 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik