
VG Köln: Bewertungsportal für Autofahrer darf Kfz-Halter nicht mehr anprangern
Die Bewertung erfolgt unter Angabe des betreffenden Kfz-Kennzeichens nach folgendem Ampelschema: rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv. Eine Detail-Bewertung ist durch die Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen möglich.
Beispiele für negative Bewertungen |
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Beispiele für positive Bewertungen |
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Jeder Nutzer kann die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen einsehen. Über die Angabe seiner E-Mail-Adresse kann der Nutzer weitere Bewertungen zu diesem Kennzeichen verfolgen.
Klägerin: Portal soll mehr Verkehrssicherheit schaffen
Ziel der Klägerin ist es, mithilfe ihres Portals Autofahrer dazu bewegen, die eigene Fahrweise zu überdenken. Ihr Portal sieht sie als einen Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit an.Datenschutzbeauftragte: Prangerwirkung soll verhindert werden
Die beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen störte sich vor allem an der Prangerwirkung des Portals. Deshalb hatte sie der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch registrierte Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen nach bestimmten Vorgaben abrufen können. Hiergegen erhob die Betreiberin des Portals Klage zum VG Köln.Newsletter Recht |
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VG Köln: Datenschutzinteresse der bewerteten Fahrer überwiegt
Die Klage blieb vor dem Kölner Gericht ohne Erfolg. Als Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die Daten, die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhoben und gespeichert werden, personenbezogen seien. Die betreffenden Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch von den Nutzern des Portals mit einem überschaubaren Aufwand ermittelt werden.Im Rahmen der Güterabwägung würde der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiegen. Dieses Interesse, so der Richterspruch weiter, sei weniger schützenswert als zum Beispiel das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informieren will.
Bewertung darf nur dem Halter übermittelt werden
Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Der von der Klägerin verfolgte Zweck könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen lediglich an die Betroffenen Fahrer selbst übermittelt würden.
Quelle: PM des VG Klön zum Urteil vom 16.02.2017 - AZ: 13 K 6093/15
Weitere kritische Aspekte |
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Weiterführende Literatur |
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht. Der Schaffland/Wiltfang, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bietet Ihnen als verlässliche und aktuelle Informationsquelle die Grundlage für den optimalen Datenschutz. Es beinhaltet eine vollständige Kommentierung zum BDSG, alle Landesdatenschutzgesetze und Auszüge aus wichtigen, vom BDSG tangierten Gesetzen. Darüber hinaus bietet es umfassende Regelungen zu Werbung, Scoring, Arbeitnehmerdaten und Meldepflichten bei Datenschutzpannen sowie erste Hinweise und Wertungen zum Umgang mit der DS-GVO. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik