
VG Lüneburg zu finanzieller Abgeltung von 6.700 Überstunden
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VG Lüneburg: Es lag weder eine dienstliche Anordnung noch eine wirksame Genehmigung für die Mehrarbeit des Klägers vor
- Bloße Absprache unzureichend: Eine bloße Absprache mit dem damaligen Samtgemeindebürgermeister, wonach der Kläger die Stunden ansammeln und am Ende seiner Dienstzeit in Freizeit ausgleichen konnte, reicht der Kammer zufolge nicht aus.
- Kein Anspruch aus Dienst- und Geschäftsanweisung: Ebenso wenig sah die Kammer in Ziffer 7 der Dienst- und Geschäftsanweisung der Beklagten vom 1. September 1997 – nach der angeordnete Sitzungsteilnahmen außerhalb der üblichen Dienstzeiten grundsätzlich als Überstunden anzusehen sein sollen – eine ausreichende Anspruchsgrundlage im Sinne von § 60 Absatz 3 NBG.
- Mehrarbeit nicht genehmigungsfähig: Auch liegt keine nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit vor, so die Kammer weiter. Demnach ist Mehrarbeit, die über viele Jahre hintereinander anfällt, kein Ausnahmefall mehr und daher nicht genehmigungsfähig. Darüber hinaus hatte der Kläger nicht vorgetragen, dass ein vorrangiger Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich war und auch einen Antrag auf Dienstbefreiung hatte er nie gestellt.
- Keine Ansprüche aus Treu und Glauben: Auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sah die Kammer weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf eine finanzielle Abgeltung. Insoweit konnte die Kammer kein treuwidriges Verhalten der Beklagten erkennen. Denn der Kläger hatte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der Gleitzeitregelung selbst festgelegt und die Überstunden – anhand des Arbeitsanfalls und der gelebten „Kultur“ bei der Beklagten – aus eigenem Entschluss heraus erbracht. Zudem bewegte sich die Arbeitszeit des Klägers noch im Rahmen der EU-rechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche.
- Kein Anspruch aus Dienstvereinbarung in Verbindung mit § 9a Abs. 1 Nds. ArbZVO: Zu guter Letzt konnte sich der Kläger auch nicht auf § 9a Abs. 1 der Nds. ArbZVO in Verbindung mit einer Dienstvereinbarung vom 29. März 2016 berufen. Mit den Regelungen sollten Langzeitarbeitskonten für Beamte und Beschäftigte der Beklagten eingeführt werden. Bereits der Präambel der Dienstvereinbarung ist zu entnehmen, dass auf das neu eingerichtete Langzeitkonto nur solche Arbeitszeiten eingebracht werden können, die ab dem 01.01.2016 angespart wurden. Nach Meinung der Kammer entspricht dies auch dem Sinn und Zweck der Langzeitkonten, weil diese grundsätzlich eine Ansparphase vorsehen, die erst mit Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung in Bezug auf die Einrichtung von Langzeitarbeitskonten beginnen kann. Auch eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Kläger und dem damaligen Samtgemeindebürgermeister, in der der Kläger erklärte, dass die bisher gesammelten Zeitanteile in von 6.700 Dienststunden auf das nun eingerichtete Langzeitarbeitskonto übertragen werden sollen, ist unwirksam, weil für die Beamtenbesoldung eine strikte Gesetzesbindung gilt, so die Kammer hierzu.
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(ESV/bp)
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