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Die weitere Verbreitung von Affenpocken ist bestmöglich zu verhindern, meinen das VG München und das RKI (Foto: Ahmet Aglamaz / stock.adobe.com)
Affenpocken und Absonderung

VG München: Anordnung der Quarantäne bei Infektion mit Affenpocken rechtmäßig

ESV-Redaktion Recht
18.07.2022
Wer mit Corona infiziert ist, muss sich absondern. Aber was gilt bei Personen, die an Affenpocken erkrankt sind? Hiermit hat sich das VG München vor Kurzem befasst.
In dem Streitfall hatte der Antragsteller Körperkontakt zu einer Person, die mit dem Affenpockenvirus  infiziert war. Kurz danach bekam der Antragsteller Fieber und bei ihm zeigten sich Hautläsionen im Intimbereich sowie ein Schleimhautdefekt im Mund (Aphte). Ein späterer PCR-Test ergab bei ihm eine Infektion mit dem Affenpockenvirus.

Mit Bescheid vom 01.07.2022 untersagte die Behörde dem Antragsteller dann schriftlich unter anderem, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörde zu verlassen und Personen zu empfangen, die nicht zu seinem Haushalt gehören.

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Antragsteller: Absonderungsverpflichtung ist Freiheitsentziehung ohne Rechtsgrundlage

Der Antragsteller zog hiergegen mit einer Klage und einem Eilantrag vor das VG München. Der Antragsteller hatte unter anderem argumentiert, dass sich das Affenpockenvirus nur bei gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr unter Männern übertragen würde. Weiterhin hielt er die Anordnung für ermessensfehlerhaft und für unverhältnismäßig. Nach seiner Auffassung hätte es mildere und gleich effektive Mittel gegeben, wie etwa:

  • das Tragen einer FFP2-Maske,
  • die Anordnung, größere Menschenansammlungen zu vermeiden,
  • die Hände gründlich zu desinfizieren
  • und auf Geschlechtsverkehr zu verzichten. 


VG München: Weitere Verbreitung von Affenpocken ist bestmöglich zu verhindern

Das VG München folgt den Argumenten des Antragstellers im Eilverfahren nicht. Es hält die Absonderungsanordnung für voraussichtlich rechtmäßig. Demnach ist die Quarantäneanordnung nach dem aktuellen Erkenntnisstand insbesondere verhältnismäßig. Die tragenden Gründe des VG:

  • Keine Beschränkung der Krankheit auf Männer: Die Erkrankung beschränkt sich weder auf Männer noch setzt die Übertragung des Virus einen sexuellen Kontakt voraus.
  • Übertragung schon durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen möglich: Vielmehr, so das VG weiter, kann die Übertragung sogar durch einen Kontakt mit kontaminierten Gegenständen erfolgen.
  • Zwar regelmäßig milder Verlauf: Zwar verläuft die Krankheit bei den Betroffenen momentan überwiegend mild und auch das Robert Koch-Institut (RKI) meint, dass von dem Virus nur eine geringe Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland ausgeht. Vor allem Neugeborene, Kinder, Schwangere, alte Menschen und Menschen mit Immunschwächen könnten nur schwer an Affenpocken erkranken.
  • Aber – bestmögliche Verhinderung ist legitimes Ziel des RKI: Allerdings, so das Gericht weiter, sollte die weitere Verbreitung der Affenpocken nach Empfehlung des RKI so gut wie möglich verhindert werden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung entschieden die Münchner Richter daher, dass das Interesse der Bevölkerung am Schutz der Gesundheit höher wiegt als die Bewegungsbeschränkung des Betroffenen.
  • Dauer der Quarantäne voraussichtlich rechtskonform: Auch die Quarantänedauer von 21 Tagen ab dem Auftreten der ersten Symptome ist nach Auffassung des VG München aufgrund der Empfehlung des RKI voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem sah das Gericht die Absonderungsanordnung als geeignet und erforderlich an, um Infektionsketten zu unterbrechen und der Ausbreitung der Affenpocken entgegenzuwirken. Demnach ist zu erwarten, dass das Gericht auch im Hauptsacheverfahren nicht anders entscheiden wird.
 
Quelle: PM des VG München vom 07.07.2022 zum Beschluss vom 06.07.2022 – M 26b S 22.3317



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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht