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Das Bild zeigt einen Feuerwehrmann bei einem dienstlichen Wettkampf (Foto: 07photo / stock.adobe.com)
Dienstunfall und Kausalzusammenhang

VG Trier erkennt Kreuzbandriss bei Feuerwehrsport nicht als Dienstunfall an

ESV-Redaktion Recht
18.08.2025
Eine Verletzung beim dienstlichen Sport kann durchaus ein Dienstunfall sein. Voraussetzung ist aber, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Dienstausübung besteht. Auch Vorschädigungen spielen für die Zurechnung eine wichtige Rolle, wie einem kürzlich veröffentlichten Urteil des VG Trier zu entnehmen ist.
In dem Streitfall stand der Kläger als Berufsfeuerwehrmann im Dienst der Beklagten. Schon vor seiner Einstellung erlitt er bei einem privaten Sportunfall einen Kreuzbandriss am rechten Kniegelenk. Die Verletzung wurde operativ durch eine vordere Kreuzband-VKB-Plastik behandelt.

Auch anschließend war der Kläger sportlich aktiv und verletzte sich Jahr 2019 erneut am rechten Knie. Anlässlich seiner Einstellung ließ sich der Kläger amtsärztlich untersuchen, wobei er als tauglich für den Feuerwehrdienst eingestuft wurde. Seinen Dienst nahm er ohne Beschwerden auf und auch danach blieb er weiterhin sportlich aktiv.

Im Dezember 2023 verletzte sich der dann beim sogenannten „angeleiteten Dienstsport“ erneut am rechten Kniegelenk und zeigte dieses Ereignis seinem Dienstherrn als Dienstunfall an. Nach seinen Angaben war er nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet hatte sich das Knie verdreht.

Das später erstellte fachorthopädische Gutachten beschrieb den Vorfall als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt. Die Beklagte holte anschließend mehrere weitere fachärztliche Stellungnahmen ein und lehnte den Antrag des Klägers ab. Auch einen späteren Widerspruch wies sie zurück, was den Kläger dazu veranlasste, gegen die Entscheidung der Widerspruchsbehörde zu klagen. Hierbei rügte er vor allem die Annahme der Beklagten, nach der das Knie zum Zeitpunkt des Unfalls schon nicht mehr vollständig stabil gewesen sein soll.

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VG Trier: Anlagebedingtes Leiden ist Ursache für die Verletzung


Die 7. Kammer des VG Trier folgte der Ansicht des Klägers nicht und wies die Klage ab. Die tragenden Erwägungen der Kammer:

  • Unfall im Dienstunfall passiert: Zwar bejahte die Kammer ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis, dass auch im Dienst geschah.
  • Aber – kein Unfall bei spezifischer Beamtentätigkeit: Nach dem aktuell geltenden Ursachenbegriff haftet der Dienstherr der Kammer zufolge nur für solche Gefahren, die spezifisch mit der Beamtentätigkeit verbunden sind. Ursache für die streitgegenständliche Verletzung war aber im Wesentlichen nicht das Ereignis beim „angeleiteten Dienstsport“, sondern ein anlagebedingtes Leiden, das der Kläger sich vor seiner Einstellung zugezogen hatte.
  • Vorher bestehende Gelenkinstabilität: Bei der MRT-Kontrolle wurde festgestellt, dass ein bereits zuvor rekonstruiertes vorderes Kreuzband erneut gerissen war und dass sich ein schon vorhandener Meniskusschaden verschlimmert hatte. Im Ergebnis kam ein Gutachten zu dem Schluss, dass der aktuelle Schaden wahrscheinlich nicht durch den betreffenden Unfall verursacht wurde, sodass der erneute Kreuzbandriss nicht als dienstunfallbedingt anerkannt werden konnte. Das Unfallereignis von 2023 war also nur noch der berühmte letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte, so die Kammer. 
  • Sportliche Fitness des Klägers unerheblich: Nach Überzeugung der Kammer wird die obige Annahme auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger vor dem dienstlichen Unfallereignis sportlich sehr aktiv war. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme sind herausragende sportliche Leistungen trotz einer Vorschädigung des Knies möglich, auch bei sehr gut ausgebildeter Muskulatur.
Quelle: PM des VG Trier vom 05.08.2025 zum Urteil vom 13.05.2025 – 7 K 5045/24.TR


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(ESV/bp)

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