
VG Trier erkennt Kreuzbandriss bei Feuerwehrsport nicht als Dienstunfall an
Im Dezember 2023 verletzte sich der dann beim sogenannten „angeleiteten Dienstsport“ erneut am rechten Kniegelenk und zeigte dieses Ereignis seinem Dienstherrn als Dienstunfall an. Nach seinen Angaben war er nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet hatte sich das Knie verdreht.
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VG Trier: Anlagebedingtes Leiden ist Ursache für die Verletzung
Die 7. Kammer des VG Trier folgte der Ansicht des Klägers nicht und wies die Klage ab. Die tragenden Erwägungen der Kammer:
- Unfall im Dienstunfall passiert: Zwar bejahte die Kammer ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis, dass auch im Dienst geschah.
- Aber – kein Unfall bei spezifischer Beamtentätigkeit: Nach dem aktuell geltenden Ursachenbegriff haftet der Dienstherr der Kammer zufolge nur für solche Gefahren, die spezifisch mit der Beamtentätigkeit verbunden sind. Ursache für die streitgegenständliche Verletzung war aber im Wesentlichen nicht das Ereignis beim „angeleiteten Dienstsport“, sondern ein anlagebedingtes Leiden, das der Kläger sich vor seiner Einstellung zugezogen hatte.
- Vorher bestehende Gelenkinstabilität: Bei der MRT-Kontrolle wurde festgestellt, dass ein bereits zuvor rekonstruiertes vorderes Kreuzband erneut gerissen war und dass sich ein schon vorhandener Meniskusschaden verschlimmert hatte. Im Ergebnis kam ein Gutachten zu dem Schluss, dass der aktuelle Schaden wahrscheinlich nicht durch den betreffenden Unfall verursacht wurde, sodass der erneute Kreuzbandriss nicht als dienstunfallbedingt anerkannt werden konnte. Das Unfallereignis von 2023 war also nur noch der berühmte letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte, so die Kammer.
- Sportliche Fitness des Klägers unerheblich: Nach Überzeugung der Kammer wird die obige Annahme auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger vor dem dienstlichen Unfallereignis sportlich sehr aktiv war. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme sind herausragende sportliche Leistungen trotz einer Vorschädigung des Knies möglich, auch bei sehr gut ausgebildeter Muskulatur.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht