
VG Wiesbaden zur Frage, wann ein SCHUFA-Negativeintrag zu löschen ist
Umstritten blieb zwischen den Beteiligten, ob der Kläger mit dem Inkassodienstleister eine Ratenzahlung vereinbart hatte. Jedenfalls meldete das Inkassounternehmen der SCHUFA die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers. Mit der Bank hatte der Kläger allerdings in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht einen Vergleich geschlossen. Unstreitig ist auch, dass der Kläger eine Teilzahlungsgebühr entrichtet und die Raten vollständig abgezahlt hatte. Daher widerrief das Inkassounternehmen später den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA.
Die Auskunftei löschte den Eintrag jedoch nicht. Daraufhin wendet sich der Kläger an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Da auch diese das Löschungsverlangen des Klägers ablehnte, verklagte der Kläger die Behörde vor dem VG Wiesbaden.
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
VG Wiesbaden: Negativeintrag bei SCHUFA wegen Rückzahlung des Kredites unrechtmäßig
- Rechtswidrige Weitergabe der Klägerdaten durch Inkassobüro an die SCHUFA: Die Kammer hatte schon erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen überhaupt dazu berechtigt sind, ohne Beauftragung durch ihren Auftraggeber Daten an die SCHUFA zu melden. Demnach darf eine Datenverarbeitung nur nach Weisung der Bank stattfinden. Eine Weisung lässt sich der Kammer zufolge aber nicht schon aus dem Inkassoauftrag entnehmen.
- Zahlungsaufschub durch Ratenzahlungsvereinbarung: Darüber hinaus hält die Kammer den SCHUFA-Eintrag für rechtswidrig, weil der Kläger mit der Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte. Diese führte zu einem Zahlungsaufschub mit der weiteren Folge, dass die Forderung nicht mehr fällig war. Dies gilt nach Meinung der Kammer auch dann, wenn die Ratenzahlungsabrede wegen eines Schriftformfehlers unwirksam ist und der Schuldner aber trotzdem leistet. Ein darauf basierender Negativeintrag wird nach Kammerauffassung zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung.
- Kein Beurteilungsspielraum der SCHUFA: Die Auskunftei hat auch keinen eigenen Beurteilungsspielraum, der sie dazu berechtigt, die sogenannten „Einmeldevoraussetzungen“ selbst zu bestimmen. Ein solcher Spielraum ergibt sich jedenfalls nicht aus den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018“. Diese hatte der Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ aufgestellt.
Quelle: PM des VG Wiesbaden vom 02.12.2021 zur Entscheidung vom 27.09.2021 - 6 K 549/21.WI
![]() |
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Auch interessant |
27.10.2021 |
VG Wiesbaden: EuGH soll über SCHUFA-Score entscheiden | |
![]() |
Geldinstitute entscheiden über die Vergabe von Krediten regelmäßig auf der Grundlage von Daten der SCHUFA. Diese versorgt die ihr angeschlossenen Vertragspartner mit Informationen zur Kreditwürdigkeit und erstellt hierfür sogenannte Score-Werte. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, muss nun der EuGH entscheiden. Das VG Wiesbaden hat den Richtern aus Luxemburg in diesem Zusammenhang mehrere Fragen vorgelegt. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht