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Höchstgewicht überschritten (Foto: Harald Tjøstheim/stock.adobe.com)
Praxisfall

„Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß?“ - Von Wissen und Wissenmüssen, von Glück und Unrecht

Thomas Wilrich
08.11.2018
Bußgeld an Berufskraftfahrer wegen Überladung eines LKW wegen fahrlässiger Nichtüberprüfung des Höchstgewichts
In einem Fall des Amtsgerichts Lüdinghausen (AG Lüdinghausen, Urteil v. 21.9.2009 - Az. 19 OWi 89 Js 1127/ 09 –90 / 09) erhielt ein Berufskraftfahrer – der „Betroffene“ (B) – wegen Überladung seines Lkw mit Fräsgut einen Bußgeldbescheid über € 120,–. Das zulässige Höchstgewicht war 40 Tonnen; die Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus §§ 34, 69a Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Zulassung-Verordnung (StVZO).

Pflichtverletzung = Rechtsverstoß
Ein Polizeibeamter, „der bereits häufig Fahrzeuge der Arbeitgeberin des B mit Überladungen angehalten hatte“, hielt – „obwohl offenbar keinerlei Überladungsindikatoren wahrnehmbar waren“ – doch „eine Überladung für möglich und sogar wahrscheinlich, da er meinte, die Reifenflanken seien bei dem Lkw durchgedrückt und auch das Fahrverhalten sei behäbig. Eine geeichte Fahrzeugwaage zeigte für die Fahrzeugkombination des Betroffenen ein Gesamtgewicht von 43.200 kg an. Hiervon waren 60 kg Toleranzabzug vorzunehmen, so dass sich ein vorwerfbares Gesamtgewicht von43.140 kg ergibt“.

Verschulden = Fahrlässigkeit
Ein Bußgeld kann nur verhängt werden, wenn der Fahrer mindestens fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit ist unbewusste oder ungewollte, aber pflichtwidrige Tatbestandsverwirklichung. „Sie erfordert, dass der Täter bei Begehung der Tat nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen“. Fahrlässigkeit kann fehlen z.B. bei „Wissenslücken“ oder „Erfahrungsmängeln“.

B sagte, er sei „überrascht gewesen über das Wiegeergebnis“ und habe „aufgrund einer ersten Tour von 39 Tonnen gedacht, dass es auch bei dieser zweiten Tour zu keiner Überladung komme, obgleich er einräumte, dass alles zu ladende Fräsgut stets unterschiedlich schwer sei“.

Ein Sachverständiger bestätigte, dass „bei einer Gewichtsüberschreitung von nicht einmal 10% des zulässigen Gesamtgewichts bei einem luftgefederten Fahrzeug aktueller Bauart keine Überladungsindikatoren festzustellen sind. Insbesondere sei auch ein schwerfälligeres Fahren nicht feststellbar“.

Trotzdem hat B fahrlässig gehandelt: Beim Beladen gibt der „Fräser und Führer ein längeres Hupsignal, wenn er meint, das zu beladene Fahrzeug sei ausreichend voll beladen“. Am „Tattag kontrollierte B seine Ladung nicht weiter“. Zwar „waren Überladungsindikatoren nicht feststellbar“, aber B „hätte [sie] feststellen müssen“. Das Gericht „meint, dass ein Fahrer, der bei der Beladung seines Fahrzeuges mit einem Ladegut unbekannten spezifischen Gewichts und unbekannter Menge und einem Abfahren dieses Ladeguts ohne vorherige Wägung schon fahrlässig handelt“ – gerade weil „das Fahrzeug an sich keine Überladungsindikatoren feststellen lässt“. Dass „zuvor eine ähnliche Fahrt mit ähnlichem Fräsgut in nicht überladenem Zustand stattgefunden hat, kann den B nicht entlasten, da es sich angesichts der vorgenannten Umstände hierbei lediglich um Glück handelt“.

Das Gericht reduziert – „mangels irgendwelcher Voreintragungen“ – allerdings auf die Regelgeldbuße von € 80,00.

Fazit
Fahrlässigkeit setzt zwar Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit voraus. Dabei gilt aber nicht der Grundsatz „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“. Es geht nicht nur um tatsächlich vorhandenes Wissen: dann müsste Fahrlässigkeit ja definiert werden mit „erkannt“ bzw. „vorhergesehen“ und dann würde Nichtwissen vor Haftung schützen. Es geht bei der Fahrlässigkeit – das steckt in den Wörtern „Erkennbarkeit“ bzw. „Vermeidbarkeit“ – auch um Wissenmüssen: das hat gegebenenfalls eine Prüfungspflicht. Dass eine solche Überprüfungspflicht hier bestand, fasst das Gericht in folgenden beiden Leitsätzen zusammen:

1. Ein Überladungsverstoß kann auch dann auf Fahrlässigkeit beruhen, wenn für den Fahrer Überladungsindikatoren an seinem Fahrzeug nicht feststellbar sind.

2. Die Fahrlässigkeit kann sich in einem solchen Falle daraus ergeben, dass der Fahrer sein Fahrzeug mit einem Ladegut unbekannten spezifischen Gewichts und unbekannter Menge beladen lässt und dieses Ladegut ohne vorherige Wägung abfährt.

Also: Wenn trotz Nichtprüfung nichts passiert, ist das – in den Worten des Amtsgerichts Lüdinghausen – Glück. Wenn etwas passiert, ist das kein Unglück, für das niemand verantwortlich ist, sondern Unrecht des Kontrollpflichtigen, der mit der Überprüfung – und den anschließend daraus zu ziehenden Konsequenzen: nämlich den regelwidrigen Zustand zu beseitigen – die Haftung für diesen Rechtsverstoß vermeiden kann. Übrigens: Die Frage des Wissens oder Wissenmüssens regelwidriger Zustände betrifft Tatsachenkenntnis. Wenn es um das Kennenmüssen der einschlägigen Rechtsvorschriften – also die Rechtskenntnis – geht, kennt jeder den Spruch: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Das stimmt zwar nicht immer – aber fast immer. Die Rechtsprechung betont „hohe Anforderungen an die Rechtserkundigungspflichten“.


Dr. Thomas Wilrich

Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit-Warenvertrieb, Produkthaftung und Arbeitsschutz und Umweltrecht einschließlich der entsprechenden Betriebsorganisation, Vertragsgestaltung, Führungskräftehaftung und Strafverteidigung. Er ist an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik, Unternehmensorganisationsrecht und „Recht für Ingenieure“.

Er ist Fachbuchautor zur „Sicherheitsverantwortung“ (erschienen im Erich Schmidt Verlag), zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie zur „Rechtlichen Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab“.

www.rechtsanwalt-wilrich.de


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Sicherheitsverantwortung

Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren – vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.

Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht – nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den – zuweilen nicht leicht erkennbaren – tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von – zuweilen schwierigen – Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung – in diesem einen Fall – beantwortet.
Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.

Empfehlung:
Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.



Seminar: Sicherheitsverantwortung rechtskonform delegieren

Wie Führungskräfte Organisationsverschulden vermeiden

–– 2 VDSI-Weiterbildungspunkte Arbeitsschutz ––

9. Januar 2019,
10:30-16 Uhr, ESV-Akademie, Genthiner Straße 30 C, 10785 Berlin

Verantwortlich für Sicherheit
Als Vorgesetzter und insbesondere Führungskraft tragen Sie automatisch Arbeitsschutz- und Sicherheitsverantwortung. Dabei hat eine konkrete und schriftliche Pflichtendelegation in vielen Fällen Vorteile: eine saubere Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche, Sensibilisierung und Haftungsentlastung – im Interesse eines gesunden und gut aufgestellten Unternehmens, aber auch zur Wahrung von Rechtssicherheit, Compliance und Vermeidung von Organisationsverschulden.
Das Praxisseminar erläutert Ihnen alles, was Sie rund um die Pflichtendelegation beachten müssen: Voraussetzungen, Formvorschriften, Inhalte und Rechtsfolgen. Dabei werden insbesondere auch die Formblätter der Unfallversicherungsträger und die umfangreiche relevante Rechtsprechung mit Praxisbezug verständlich behandelt.

Inhalte:

Der Ausgangspunkt: Gelebte Organisation
  • Wer ist automatisch wie weit für was zuständig und verantwortlich – und warum?
Die 10 Gebote der (rechtssicheren) Pflichtenübertragung::
  • 1. Wer kann delegieren?
    Zuständigkeiten und Befugnisse der Führungskräfte
  • 2. An wen delegieren?
    Zuverlässigkeit und Fachkunde der Mitarbeiter
  • 3. Womit soll ich delegieren?
    Instrumente und Mittel
  • 4. Wie soll ich delegieren?
    Nachweisdokumentation
  • 5. Was soll ich delegieren?
    Pflichtenumfang
  • 6. Welche Worte soll ich nutzen?
    Klarheit
  • 7. Wie exakt muss man sein?
    Detailtiefe / Bestimmtheit
  • 8. Wie weit muss man instruieren?
    Ein- und Unterweisung
  • 9. Womit muss man ausrüsten/ausstatten?
    Ressourcen
  • 10. Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche
    Koordination
Abschluss: Überblick zu den Aufsichtspflichten als Rechtsfolge
Wie groß ist das Haftungsrisiko wirklich?

Tagungsprogramm:

Programmbereich: Arbeitsschutz