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Die elektronische Patientenakte (ePA) wird in eine Opt-Out-Anwendung umgewandelt (Foto: Zerbor / stock.adobe.com)
Sozialrecht

Was sich 2025 in den Bereichen Gesundheit und Pflege ändern soll

ESV-Redaktion Recht
03.01.2025
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zum Jahresende 2024 auf einige Änderungen im Gesundheits- und Pflegebereich aufmerksam gemacht, die im Jahr 2025 schon gelten oder anvisiert sind. Die Änderungen betreffen vor allem die Krankenhäuser, die ePA und weitere Auswirkungen der Digitalisierung – neben zahlreichen anderen Regelungspunkten.

Arzneimittelversorgung

 
Für Arzneimittel, die einen relevanten Anteil an klinischen Prüfungen in Deutschland aufweisen, eröffnen sich ab 2025 die Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen wieder. Die Hauptvoraussetzung hierfür ist, dass mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Dies soll die Forschungsanreize bei der Preisbildung von Arzneimitteln erhöhen.

Ausbildung in der Pflege

 
Seit dem 01.01.2025 gelten wesentliche Teile des Pflegestudiumstärkungsgesetzes. Damit werden in der hochschulischen Pflegeausbildung zusätzliche Kompetenzen für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung vermittelt. Diese betreffen erweiterte heilkundliche Tätigkeiten in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.
 
 

Digitalisierung

 
  • Elektronische Patientenakte (ePA): Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) soll die ePA ab dem 15.01.2025 in eine sogenannte Opt-Out-Anwendung umwandeln. Das heißt, die gesetzlichen Krankenversicherungen stellen ihren Versicherten die ePA so zur Verfügung, dass die Versicherten nicht tätig werden müssen. Wer dies nicht wünscht, kann dem jederzeit widersprechen. Zudem soll die Bereitstellung der ePA das Aufspielen der Daten erleichtern und den Datenzugriff vereinfachen.

  • Strukturierte Behandlungsprogramme bei Diabetes: Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis zum 31.03.2025 strukturierte Behandlungsprogramme mit digitalisierten Versorgungsprozessen festlegen. Dies betrifft zum Beispiel die Fragen, wie die ePA, der elektronische Medikationsplan, die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), der TI-Messenger (TIM) oder Videosprechstunden im Zusammenhang mit Diabetes eingesetzt werden sollen. Die Versorgungsprozesse, die auf Grundlage der Festlegungen einzurichten sind, sollen den Versicherten neben den schon vorhandenen Disease-Management-Programmen (DMP) angeboten werden.

  • Telemedizin in Apotheken: Der GKV-Spitzenverband und die Apotheker sollen sich bis zum 31.03.2025 über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütungsregelungen für die Erbringung von Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken einigen. Ziel ist, dass die Apotheken Patienten zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und bei der Inanspruchnahme der Leistungen anleiten sollen. Darüber hinaus sollen Apotheken die Patienten bei einfachen medizinischen Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützen.

  • Vereinfachte Prüfungen für digitale Gesundheitsanwendungen: Seit dem 01.01.2025 müssen Hersteller die Informationssicherheit von digitalen Gesundheitsanwendungen nicht mehr vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüfen lassen. Die Hersteller müssen nur noch ein Zertifikat des BSI über die Erfüllung der Anforderungen an die Informationssicherheit vorlegen. Für die Hersteller ist dies weniger aufwendig und das BfArM wird entlastet.
 

Gesundheitliche Versorgung 

  • Implantateregister: Seit Jahresbeginn nimmt das Implantateregister Deutschland (IRD) den Vollbetrieb auf – und zwar auch für Endoprothesen an Hüfte und Knie, ebenso wie für Aortenklappen-Implantate. Rechtsgrundlage hierfür ist die Implantateregister-Betriebs-VO, geändert durch die VO vom 21.10.2024 I (BGBl. Nr. 318). Die Änderung verpflichtet die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen dazu,  Implantationen bezüglich der genannten Implantattypen an das IRD zu melden. Das Register soll Informationen über die Qualität und die Qualitätssicherung der Implantate sowie die implantationsmedizinische Versorgung in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen gewinnen. Mit den Endoprothesen an Hüfte und Knie werden die jährlich zahlenmäßig bedeutendsten Implantattypen erfasst.
  • Übergangspflege von Anfang an: Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben, mussten bei der Versorgung bislang vorrangig alternative Versorgungsformen ausschöpfen, wie etwa Leistungen aus häuslicher Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischer Reha oder Pflegeleistungen nach SGB IX. Weil diese Regelung entfällt, können Leistungen der Übergangspflege von Anfang erbracht werden.

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Krankenhausreform

 
Nach dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz wird das bisherige Vergütungssystem der stationären Versorgung stark verändert. Ziel der Reform ist es, Qualität und Spezialisierung zu belohnen und die flächendeckende Versorgung durch Zuschläge zu fördern. Der Umbau beginnt bereits in diesem Jahr und vollzieht sich in einzelnen Schritten, in denen die Bundesländer den Krankenhäusern bis 2026 zunächst Aufgabenbereiche bzw. Leistungsgruppen zuweisen werden.  In den Jahren 2027 und 2028 soll dann das Finanzierungssystem umgestellt werden. Die Schritte der Reform im Überblick
 
  • Personalbemessung: Zunächst ist – in Abstimmung mit der Bundesärztekammereine – die wissenschaftliche Erprobung eines Personalbemessungs-instruments für Ärzte im Krankenhaus vorgesehen. Eine Kommission, die bis September 2025 einzusetzen ist, soll zudem prüfen, ob ein solches Instrument auch für weitere Berufsgruppen wie Hebammen oder Physiotherapeuten erforderlich ist.
  • Weniger Bürokratie: Um die Bürokratie abzubauen, sollen Prüfverfahren harmonisiert und vereinfacht werden. Zudem sollen die Prüfintervalle für Strukturprüfungen auf drei Jahre verlängert werden. Ebenso soll bei anlassbezogenen Einzelfallprüfungen der bürokratische Aufwand verringert und entlastende Maßnahmen sollen pauschal anerkannt werden.
  • Refinanzierung von Tarifkosten: Die Kosten von Tarifsteigerungen für das Krankenhauspersonal sollen für alle Beschäftigtengruppen in voller Höhe refinanziert werden – und zwar einschließlich der 2024 wirksam gewordenen Tariferhöhungen.
  • Voller Orientierungswert bei Obergrenze für Anstieg der Krankenhausvergütungen: Bei der Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg der Krankenhausvergütungen ist – anstelle des anteiligen Orientierungswerts – nun der volle Orientierungswert anzusetzen. Für die Krankenhäuser entstehen daraus Steigerungsmöglichkeiten bei den Einnahmen im stationären Bereich. Damit wird eine langjährige Forderung der Krankenhäuser umgesetzt.
 

Pflegeversicherung

 
  • Leistungsbeträge dynamisiert: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung wurden seit dem 01.01.2025 um 4,5 Prozent angehoben, was zu einer Reduzierung der pflegebedingten Ausgaben führen soll, die eine pflegebedürftige Person selbst tragen muss.

  • Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung: Der Beitragssatz wurde zu Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöht und steigt damit bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragsrelevanten Einnahmen. Im Gesamtjahr 2025 führt dies zu Mehreinnahmen rund 3,7 Milliarden EUR.
Quelle: U.a. PM des BMG vom 17.12.2024
 


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung