Weniger Verpackung, mehr Nachhaltigkeit: Neue Pflichten für Unternehmen
Darum geht es
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, unabhängig davon, aus welchem Material sie bestehen und ob sie mit Waren befüllt oder unbefüllt auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Als Verpackung gelten nach der Verordnung sämtliche Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren, also u. a. Verkaufs- und Umverpackungen, Transportverpackungen, Serviceverpackungen und Verpackungen im elektronischen Handel.
Ausnahme: Nicht erfasst sind Verpackungen von Waren, die ausschließlich für den Export in Drittstaaten bestimmt sind, da die Verordnung nur das Bereitstellen auf dem EU-Markt regelt.
Die PPWR enthält neue Anforderungen, insbesondere zu:
- Recyclingfähigkeit von Verpackungen („Design for Recycling“)
- Mindestanteilen von Rezyklaten, insbesondere bei Kunststoffverpackungen
- Reduktion von Verpackungsvolumen und Leerraum
- Förderung von Mehrweg- und Wiederverwendungssystemen
- Kennzeichnung und Informationspflichten
- erweiterter Herstellerverantwortung
Umsetzung in Deutschland: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
Obwohl die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar gilt, sind auf nationaler Ebene ergänzende Regelungen erforderlich, v. a. für:
- Marktüberwachung
- Zuständigkeiten der Behörden
- Sanktionen bei Verstößen
- Erweiterte Herstellerverantwortung
Wer ist betroffen?
Die PPWR betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, nutzen, importieren oder vertreiben, also Verpackungshersteller, Produzenten verpackter Produkte, Importeure von Verpackungen oder verpackten Waren, Händler und Vertreiber sowie Lieferanten von Verpackungsmaterialien.
Die Rolle des Unternehmens entscheidet über geltende Pflichten, die Verordnung unterscheidet:
- Erzeuger: Natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Hinweis: Auch Unternehmen, die Verpackungen unter eigenem Namen herstellen lassen oder Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, können als Erzeuger gelten.
- Lieferant: Stellt Verpackungen oder Verpackungsmaterialien bereit und liefert diese an den Erzeuger.
- Importeur: Bringt Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittstaaten erstmals in der EU in Verkehr.
- Vertreiber: Stellt Verpackungen oder verpackte Waren auf dem Markt bereit, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein.
- Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung: Der Begriff „Hersteller“ kann je nach Konstellation Erzeuger, Importeur oder Vertreiber umfassen.
Auch wenn viele Detailanforderungen erst schrittweise durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission konkretisiert werden, sollten Unternehmen bereits jetzt prüfen, ob und in welchem Umfang sie von der PPWR betroffen sind. Folgende Vorgehensweise ist empfehlenswert:
1. Verpackungen identifizieren: Welche Verpackungen werden im Unternehmen eingesetzt?
2. Rolle klären: Was ist die Rolle/sind die Rollen bezüglich der identifizierten Verpackungen?
Leitfragen sind v. a.:
- Werden Verpackungen selbst entwickelt oder hergestellt?
- Werden Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht?
- Werden verpackte Produkte aus Drittstaaten importiert?
- Werden verpackte Waren weitervertrieben?
| Beispiele für unterschiedliche Rollen und geltende Pflichten |
| Erzeuger müssen umfangreiche Konformitäts- und Dokumentationspflichten erfüllen, während Lieferanten v. a. Informationspflichten gegenüber den Erzeugern haben. Importeure oder Vertreiber können als Erzeuger gelten, wenn sie Verpackungen ausschließlich unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen. |
Fazit
Auch wenn viele Detailregelungen noch folgen, sollten Unternehmen bereits jetzt aktiv werden. Besonders wichtig ist dabei eine frühzeitige Klärung der eigenen Rolle im Sinne der PPWR, da diese die konkreten Pflichten festlegt. Da zahlreiche Detailregelungen erst durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission konkretisiert werden, sollten Unternehmen zukünftige Vorgaben im Blick behalten.
| Über QUMsult |
| Experten im Arbeits- und Umweltschutz unterstützen Unternehmen aller Branchen und Größen. Ihre Erfahrungen sind in die eigens entwickelte HSEQ Software Web SARA eingeflossen. Mit der praxiserprobten Anwendung können zuverlässig Gefahrstoffe gemanagt sowie Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe, Anlagen und Arbeitsplätze systematisch durchgeführt und dokumentiert werden. Ein individuelles Rechtskataster erstellen, Abfälle verwalten, Audits mit Checklisten durchführen und Maßnahmen dokumentieren und verfolgen sind weitere Funktionalitäten. Link zu Web SARA |
Quelle: Pressemitteilung QUMsult
Das könnte Sie auch interessieren:
| Handbuch Kreislaufwirtschaft Herausgegeben von: Prof. Dr. jur. Walter Frenz Beiträge von: Dr.-Ing. Benedikt Aumeier, Prof. Dr. Martin Beckmann, Prof. Dr. Stefan Böschen Programmbereich: Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft Einfach mehrfach nutzen.
Eine praktische Arbeitshilfe für Verantwortliche in Abfallwirtschaftsunternehmen, Abfallbeauftragte und -manager, Umweltjuristen sowie für Behörden, Ministerien und Verbände. |
| Kreislaufwirtschaft | 23.03.2026 |
| Mehr recycelte Elektroaltgeräte im Jahr 2024 | |
| Im Jahr 2024 wurden in Deutschland nach vorläufigen Ergebnissen knapp 758 000 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte recycelt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 11 100 Tonnen oder 1,5 % mehr als im Vorjahr. mehr … | |
Programmbereich: Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft