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LG Konstanz: Werbung mit „klimaneutral“ unterliegt strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten (Foto: SyB / stock.adobe.com)
Begriff „Klimaneutralität“ in der Werbung

Wettbewerbszentrale zur gesetzeskonformen Werbung mit der Aussage „Klimaneutralität“

ESV-Redaktion Recht
07.01.2022
Welche Anforderungen sind an Werbeaussagen zu stellen, die Klimaneutralität versprechen? Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) hat als Selbstkontrollinstitution einige Beschwerden von Wettbewerbern erhalten und führt aktuell mehrere Klageverfahren zur Klärung dieser Frage.
In der Werbung kann der Begriff „klimaneutral“ mehrere Bedeutungen haben: Zum einen, dass die Treibhausgasemissionen (CO₂-Fußabdruck) tatsächlich null betragen. Zum anderen, dass die Treibhausgasemissionen kompensiert werden. Konkret lässt sich also wie folgt unterscheiden:
  • Klimaneutrlität durch tatsächlich nachhaltige Maßnahmen: Im diesem Fall erreichen Unternehmen die Klimaneutralität vollständig durch konkrete nachhaltige Maßnahmen, wie die Verringerung und Vermeidung der Emissionen durch zeit- und kostenaufwändige Umstellung der Rohstoffe, der Produktionsprozesse oder des Transports.
  • Klimaneutralität durch Kompensation der Emissionen: Hier erfolgt eine Kompensation der Emissionen durch den Kauf von Emissionszertifikaten, mit denen oft Umweltprojekte in Entwicklungs- oder Schwellenländern finanziert werden.
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Wettbewerbsverzerrung durch „Greenwashing“?

Weil Klimaneutralität also nicht in jedem Fall mit Emissionsfreiheit gleichzusetzen ist, sieht die Wettbewerbszentrale die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch „Greenwashing“. Demnach verlangt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) von Unternehmen, in ihrer Werbung die wesentlichen Informationen transparent anzugeben, die der Verbraucher für eine informierte Entscheidung braucht.

Aufgrund mangelnder Transparenz in der Werbung können Verbraucher nicht unterscheiden, wie die Klimaneutralität von Produkten erreicht werden soll. Wettbewerber, die sich für kostengünstige Emissionszertifikate zur Kompensation klimaschädlicher Produkte anstatt für kostenintensive Innovationsprozesse zur Erreichung von Emissionsfreiheit entscheiden, haben daher einen unlauteren Vorteil im Sinne von §§ 5 und 5a UWG, so die Wettbewerbshüter, die insoweit auf folgende Gerichtsentscheidungen in ihrem Sinne hinweisen:

LG Kiel: Keine Werbung mit „Klimaneutralität“ ohne transparente Angaben darüber, wie die Klimaneutralität erreicht wird

In einem der von der Wettbewerbszentrale angestrengten Verfahren hat das LG Kiel (HKO 99/20) schon im Juli entschieden. Das beklagte Unternehmen hatte mit der Aufschrift „klimaneutral“ über dem Unternehmensnamen auf Müllbeuteln geworben. Laut Urteil der Kammer für Handelssachen ist es für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, dass er beim Kauf unproblematisch Informationen darüber erhalten kann, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werden soll. Nur so kann er der Kammer zufolge entscheiden, ob er die ergriffenen Maßnahmen für unterstützenswert hält und ob sie überhaupt plausibel sind.
 

LG Konstanz: Werbung mit „Klimaneutralität“ unterliegt strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten

Einen weiteren Erfolg erzielten die Wettbewerbshüter vor dem LG Konstanz (7 O 6/21 KfH). Hier hatte der beklagte Anbieter Heizöl mit der Aussage „klimaneutrales Premium-Heizöl“ beworben. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt die Werbung mit „klimaneutral“ wegen  
  • der besonderen emotionalen Werbekraft von umweltbezogenen Aussagen,
  • der komplexen naturwissenschaftlichen Zusammenhänge
  • und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des Publikums
strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. 

Wichtige Rechtsgrundlagen

Quellen: PM der Wettbewerbszentrale vom 02.12.2021 – Urteil des LG Kiel vom 2. Juli 2021 (14 HKO 99/20) 1

 
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(ESV/cw)

Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz