Wie aktuell müssen die Datengrundlagen für das nationale Luftreinhalteprogramm sein?
Verspätetes Programm – veraltete Prognose
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Vorlage beim EuGH
- Muss die mindestens alle vier Jahre vorzunehmende Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms Änderungen der Datengrundlagen und Maßnahmen berücksichtigen, die zwischen der letzten Emissionsprognose und dem Beschluss des aktualisierten Programms eingetreten sind? Gilt dies auch, wenn die Frist für die Vorlage bereits überschritten ist?
- Bei Verneinung von Frage 1: Sind zumindest die Daten eines zwischenzeitlich vorgelegten Treibhausgas-Projektionsberichts nach Art. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 (die alle zwei Jahre an die EU-Kommission zu meldende Vorausschätzung der Treibhausgasemissionen) zu berücksichtigen?
- Bei Bejahung von Frage 1 oder 2: Müssen in diesem Fall die Maßnahmen und Strategien zur Emissionsreduktion so angepasst werden, dass die Reduktionsverpflichtungen der NEC-Richtlinie auch unter Zugrundelegung der zwischenzeitlichen Entwicklungen erfüllt werden? Oder genügt es, die sich aus der Beibehaltung der veralteten Annahmen ergebenden erhöhten Unsicherheiten darzulegen?
- Wird die Aktualisierungspflicht der Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 3 und 4 der NEC-Richtlinie abschließend festgelegt und steht daher einer anerkannten Umweltorganisation im Zusammenhang mit der Aufstellung und Beschlussfassung des NLRP nur ein Anspruch auf Feststellung der Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu, oder kann sie die Nachbesserung des Programms verlangen?
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Programmbereich: Umweltrecht