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Nach europäischem Recht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe deutlich zu reduzieren. (Bild: martin33 - stock.adobe.com)
Luftschadstoffe: BVerwG legt dem EuGH vor

Wie aktuell müssen die Datengrundlagen für das nationale Luftreinhalteprogramm sein?

ESV-Redaktion Recht / CS
15.10.2026
Im Streit der Deutschen Umwelthilfe e. V. mit der Bundesregierung um das nationale Luftreinhalteprogramm (NLRP) 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt. Ob die Bundesregierung das Programm auf aktuelle Daten stützen muss, auch wenn diese erst nach der letzten Emissionsprognose bekannt werden, soll nun der Gerichtshof der Europäischen Union klären.

Verspätetes Programm – veraltete Prognose

Nach der NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 müssen die Mitgliedstaaten mindestens alle vier Jahre ein nationales Luftreinhalteprogramm erstellen oder aktualisieren. Darin legen sie dar, mit welchen Maßnahmen sie die verbindlichen Minderungsziele für Luftschadstoffe erreichen wollen. Grundlage soll die nationale Emissionsprognose sein, die alle zwei Jahre fortzuschreiben ist.

Die Bundesregierung hatte das erste NLRP am 22. Mai 2019 beschlossen und an die EU-Kommission übermittelt. Die im Frühjahr 2023 fällige Aktualisierung des Programms beschloss sie erst mit einjähriger Verspätung am 15. Mai 2024. Sie legte dabei die Emissionsprognose vom 2. Mai 2023 zugrunde. Auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe verurteilte das OVG Berlin-Brandenburg die Bundesrepublik, das Programm nachzubessern (Urteil vom 23. Juli 2024, OVG 11 A 16/20). Aus Sicht des OVG war das Programm unter anderem fehlerhaft, weil es spätere Entwicklungen nicht berücksichtigte. Dazu gehörten der Wegfall der Kaufprämie für Elektroautos im Dezember 2023 und der aktualisierte Treibhausgas-Projektionsbericht vom August 2023.

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Vorlage beim EuGH

Auf die Revision der Bundesrepublik hat der 7. Senat des BVerwG nach mündlicher Verhandlung am 16. September 2026 mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 dem EuGH im Wesentlichen folgende Fragen vorgelegt:

  • Muss die mindestens alle vier Jahre vorzunehmende Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms Änderungen der Datengrundlagen und Maßnahmen berücksichtigen, die zwischen der letzten Emissionsprognose und dem Beschluss des aktualisierten Programms eingetreten sind? Gilt dies auch, wenn die Frist für die Vorlage bereits überschritten ist?
  • Bei Verneinung von Frage 1: Sind zumindest die Daten eines zwischenzeitlich vorgelegten Treibhausgas-Projektionsberichts nach Art. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 (die alle zwei Jahre an die EU-Kommission zu meldende Vorausschätzung der Treibhausgasemissionen) zu berücksichtigen?
  • Bei Bejahung von Frage 1 oder 2: Müssen in diesem Fall die Maßnahmen und Strategien zur Emissionsreduktion so angepasst werden, dass die Reduktionsverpflichtungen der NEC-Richtlinie auch unter Zugrundelegung der zwischenzeitlichen Entwicklungen erfüllt werden? Oder genügt es, die sich aus der Beibehaltung der veralteten Annahmen ergebenden erhöhten Unsicherheiten darzulegen?
  • Wird die Aktualisierungspflicht der Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 3 und 4 der NEC-Richtlinie abschließend festgelegt und steht daher einer anerkannten Umweltorganisation im Zusammenhang mit der Aufstellung und Beschlussfassung des NLRP nur ein Anspruch auf Feststellung der Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu, oder kann sie die Nachbesserung des Programms verlangen?
Die Antwort des EuGH dürfte über den Einzelfall hinaus wichtig sein, nicht zuletzt für die Frage, wie wirksam Verbandsklagen gegen nationale Programme sind, die Unionsrecht umsetzen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 75/2026 vom 7. Oktober 2026 zum Beschluss vom 7. Oktober 2026 – 7 C 1.25



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Programmbereich: Umweltrecht