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Kompendium Steuerstrafrecht – mit Steuerordnungswidrigkeiten- und Verfahrensrecht
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Produktdetails

610 Seiten, 15,8 x 23,5 cm, fester Einband

ISBN

978-3-503-17672-4

Auflage

3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2017

Erscheinungstermin

10. Oktober 2017

Programmbereich

Steuerrecht

Auflagen

Dieser Artikel ersetzt:
Kompendium Steuerstrafrecht, 2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage (978-3-503-15860-7)
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Zahlungsweise

Rechnung, Kreditkarte (VISA, MasterCard, American Express), SEPA-Lastschrift

Kompendium Steuerstrafrecht

mit Steuerordnungswidrigkeiten- und Verfahrensrecht


Von Rechtsassessor Dr. iur. Matthias H. Gehm
Lehrbeauftragter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
eBook: EUR (D) 88,11
inkl. USt.
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Wichtig: eBooks werden für Sie persönlich lizenziert. Sprechen Sie uns zu Mehrfachlizenzen für eBooks gerne an – Telefon (030) 25 00 85-295/ -296 oder ESV-Lizenzen@ESVmedien.de.

Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung sind im Steuerstrafrecht einmal mehr tiefgreifend aktiv geworden. So ging der Gesetzgeber zuletzt neben dem StUmgBG mehrere Gesetzesprojekte mit steuerstrafrechtlichen Auswirkungen an. In der Praxis zeigt sich außerdem immer deutlicher, zu welchen massiven Problemen das Instrumentarium der geänderten strafbefreienden Selbstanzeige führt.

In der umfassend aktualisierten 3. Auflage bringt Ihnen Dr. Matthias H. Gehm die jüngsten Entwicklungen im Gesamtkontext anschaulich nahe.
  • Steuerstrafrecht / Steuerordnungswidrigkeitenrecht: mit sorgfältiger Auswertung der neuesten Rechtsprechung und Sonderteilen zu den Praxisfragen der novellierten Selbstanzeige sowie zu den Änderungen aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017
  • Allgemeines Verfahrensrecht: u.a. zu Durchsuchung und Beschlagnahme, zur strafgerichtlichen mündlichen Verhandlung und dem Kostenrecht.
Viele konkrete Fallbeispiele unterstützen Sie dabei, steuerstrafrechtliche Mandate zu meistern und auch eigene Risiken hinreichend abzuschätzen.

„Eine Strafverteidigung ohne den Gehm zu führen, erscheint geradezu fahrlässig.“ RA Dr. Jürgen Niebling, in: Die Steuerliche Betriebsprüfung (StBp), 5/2015
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