Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Doppelte AfA bei EhegattengrundstĂŒcken möglich bei nur einmaligem Anfall von Baukosten (Foto: tl6781/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Doppelte AfA bei Bebauung des EhegattengrundstĂŒcks

ESV-Redaktion Steuern
17.05.2016
Der Bundesfinanzhof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem steuerlichen Aufwand eines Unternehmer-Ehegatten fĂŒr die Errichtung eines betrieblich genutzten GebĂ€udes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden GrundstĂŒcks befasst.
Im Streitfall hatte der Vater des KlĂ€gers schon in den 1960er Jahren mehrere BetriebsgebĂ€ude auf GrundstĂŒcken errichtet, die zur HĂ€lfte auch der Mutter des KlĂ€gers gehörten. Er nahm Absetzung fĂŒr Abnutzung (AfA) auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 ĂŒbertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn, also den KlĂ€ger. Gleichzeitig ĂŒbertrugen der Vater und die Mutter die betrieblich genutzten GrundstĂŒcke ebenfalls unentgeltlich auf den KlĂ€ger.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern.

Soweit es um die Übertragung von WirtschaftsgĂŒtern ging, die dem Vater gehörten, muss der KlĂ€ger die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortfĂŒhren (heute § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). Umstritten war hingegen die Behandlung der GebĂ€udeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten. Der KlĂ€ger sah in der Schenkung dieser GebĂ€udeteile eine Einlage in seinen Betrieb. Diese Einlage bewertete er mit dem aktuellen Teilwert der GebĂ€udeteile. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete dies dem KlĂ€ger die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-BetrĂ€ge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen GebĂ€udeteile.

Keine Einkommensteuerpflicht fĂŒr Wertsteigerung der GrundstĂŒckshĂ€lfte des Nichtunternehmer-Ehegatten

In seinem Urteil vom 09.03.2016 (Az.: X R 46/14) bestÀtigte der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsauffassung des KlÀgers.

Die Richter fĂŒhrten hierzu u.a. aus:

- Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein GebĂ€ude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden GrundstĂŒck, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte - sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden - sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher EigentĂŒmer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden GebĂ€udeteils. Dieser GebĂ€udeteil gehört zu seinem Privatvermögen.

- Die vom Unternehmer-Ehegatten fĂŒr die typisierte Verteilung seines eigenen Aufwands gebildete Bilanzposition kann nicht Sitz stiller Reserven sein. Daraus folgt zum einen, dass dem Unternehmer-Ehegatten Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen GebĂ€udeteil eingetreten sind, ertragsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden können. Auf der anderen Seite kann der Unternehmer-Ehegatte in dieser Bilanzposition nicht dadurch stille Reserven bilden, dass er hierauf ertragsteuerrechtliche Subventionsvorschriften anwendet, die der Gesetzgeber nur fĂŒr WirtschaftsgĂŒter des Betriebsvermögens, nicht aber fĂŒr WirtschaftsgĂŒter des Privatvermögens vorgesehen hat.

- Übertragen in derartigen FĂ€llen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem GrundstĂŒck samt GebĂ€ude unentgeltlich auf einen Dritten, kann dieser den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und von diesem Wert AfA vornehmen.

Im Ergebnis ist in derartigen FĂ€llen eine doppelte Abschreibung möglich, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Die Richter des BFH haben aber im Gegenzug klargestellt, dass fĂŒr den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers fĂŒr die GebĂ€udeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur fĂŒr WirtschaftsgĂŒter des Betriebsvermögens gewĂ€hrt werden. Dies ist in der Praxis bisher anders gehandhabt worden, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusĂ€tzlich gemindert werden konnten. Unklar ist, ob die Finanzverwaltung die Entscheidung des BFH akzeptieren wird.

(ESV/fl)

Das könnte Sie auch noch interessieren: Keine SteuerermĂ€ĂŸigung fĂŒr die Vermittlung einer Haushaltshilfe

WeiterfĂŒhrende Literatur
Familiengesellschaften verdienen eigentlich einen Sonderstatus, sind sie doch gemeinhin nachhaltigem Wirtschaften und auch im gesellschaftlichen Kontext der unternehmerischen KontinuitĂ€t verpflichtet. Als Teil der allgemeinen Rechtsordnung jedoch unterliegen sie den regulĂ€ren zivil- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Wie sich das Erfolgsmodell Familiengesellschaft dennoch als Gestaltungsinstrument generationsĂŒbergreifender Wertschöpfung und Absicherung bewĂ€hrt, veranschaulicht Prof. Dr. Eginhard Werner in dem Werk Die Familiengesellschaft.

Programmbereich: Steuerrecht