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Elternzeit von maximal 36 Monaten kann flexibler verteilt werden (Foto: drubig-photo/Fotolia.com)
BEEG

Elterngeld Plus: Nur ein Schritt in die richtige Richtung?

ESV-Redaktion Recht
07.09.2016
Für Geburten nach dem 01.07.2015 gilt das Elterngeld-Plus-Gesetz. Dr. Bettina Graue nimmt dies zum Anlass, nach einem Jahr seit Inkrafttreten in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift SGb Bilanz zu ziehen. Dabei wagt sie auch einen kritischen Ausblick.
Änderungen im Bereich des Bundeselterngeldes ergeben sich vor allem aus § 4 Absätze 1-3 BEEG, so Graue. Diese Norm unterscheidet zwischen dem jetzigen Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus. Darüber hinaus gibt es einen Partnerschaftsbonus und verschiedene Teilzeitmodelle. Auch sind viele Kombinationen möglich, wenn Eltern parallel oder gleichzeitig in die Elternzeit gehen wollen. Die Neuerungen im Einzelnen:
  • Basiselterngeld ist das klassische Elterngeld. Dieses wird grundsätzlich maximal für die ersten 14 Lebensmonate gezahlt. In diesem Zeitraum sind zwei Partnermonate enthalten, wenn der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit auf 30 Wochenstunden reduziert oder ganz pausiert.
  • Elterngeld Plus wäre vor allem für Angestellte und Selbstständige interessant, die schon kurz nach dem Mutterschutz wieder stundenweise arbeiten wollen. „Es gilt der Grundsatz doppelt so lang, halb so hoch”, so die Autorin. Zwar werde jeden Monat nur die Hälfte des Elterngeldes ausgezahlt, dafür aber doppelt so lange - also 24 statt 12 Monate.
  • Kombinationen sind möglich und sinnvoll, wenn Eltern parallel zueinander oder abwechselnd Elterngeld oder Elterngeld Plus beziehen wollen. Nimmt nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch, besteht dieser Anspruch bei Basiselterngeld höchstens 12 Monate und 24 Monate bei Elterngeld Plus, führt Graue weiter aus. Alleinerziehende könnten auf diese Weise 14 bzw. 28 Monate lang Leistungen beziehen.
  • Teilzeitmodelle des Elterngeld-Plus-Modells führen im Ergebnis ebenso dazu, dass neben dem Teilzeiteinkommen das halbe Basiselterngeld für einen doppelt so langen Zeitraum zur Verfügung steht. 
  • Partnerschaftsbonus: Hiervon können Eltern profitieren, wenn sie sich die Betreuung des Kindes teilen. Dafür müssen sie mindestens vier Monate lang parallel zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche arbeiten. Als Belohnung erhalten die Eltern dann vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate. Die Betreuungszeit lässt sich so auf bis zu 32 Monate verlängern.
  • Elternzeit: Auch bei der Elternzeit haben sich Graue zufolge wichtige Änderungen ergeben. So können die Eltern nun einen großen Teil der Elternzeit von maximal 36 Monaten auf einen Zeitpunkt zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen. Dabei müssen die Eltern nicht die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einholen.
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Kritikpunkte am Elterngeld Plus:
Die Verfasserin spart aber auch nicht mit Kritik. So weist sie auf zahlreiche Aspekte hin, die nach ihrer Ansicht verbessert werden müssten:
  • Höheres Elterngeld für Väter: Väter würden im Durchschnitt ein erheblich höheres Elterngeld erhalten als Mütter. Dies unterstreicht die noch immer vorhandenen Einkommensunterschiede, meint sie.

  • Kein Rückkehrrecht auf den ursprünglichen Arbeitsplatz: Die Autorin sieht auch noch systematische Schwächen. So vermisst sie ein Rückkehrrecht auf den ursprünglichen Arbeitsplatz nach der Elternzeit. Dies sei im Elterngeld-Plus-Gesetz nicht geregelt. Damit wären auch die Vorgaben aus der Elternurlaubsrichtlinie 2010/18/EU nicht umgesetzt. 

  • Kein privilegierter Teilzeitanspruch: Ebenso fehle es nach der Elternzeit weiterhin an einem privilegierten Teilzeitanspruch. Leider hätten Eltern, die im nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen, nur den schwächeren Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG.

  • Planungsaufwand für Elternzeit zu hoch: Abschließend kritisiert Graue den hohen Planungsaufwand der Elternzeit. Den Grund sieht sie in den vielen Kombinations-und Gestaltungsmöglichkeiten. Ohne eine hinreichende Beratung, zum Beispiel durch die Elterngeldstellen, wäre eine sinnvolle Planung kaum möglich.

Zwar zeichne sich die Reform durch einige wichtige Verbesserungen aus, so die Autorin. Dies gelte vor allem für Elterngeld Plus mit dem Partnerschaftsbonus und die flexibleren Gestaltungsmöglichkeiten der Elternzeit. Dennoch sieht Graue in der Reform nur einen „Schritt in die richtige Richtung, mehr aber nicht”. 

Den vollständigen Beitrag von Dr. Bettina Graue lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift SGb.

Weiterführende Literatur
  • Die Fachzeitschrift SGb Die Sozialgerichtsbarkeit Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, herausgegeben von Becker/Eichenhofer/Gitter/Krasney/Masuch/Preis/Udsching/Voelzke/Wulffen, ist seit 60 Jahren die anerkannte Fachzeitschrift für alle Bereiche des Sozialrechts. Mit ihr haben Sie alle wichtigen Entwicklungen stets im Blick. Das Team der SGb besteht aus erfahrenen Experten auf allen Gebieten des Sozialrechts.

  • Mit der Datenbank HauckNoftzSGB.de stehen Ihnen sämtliche Inhalte des anerkannten SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung zur Verfügung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht - und ermöglicht Ihnen größtmögliche Flexibilität: Buchen Sie nur das SGB-Modul, das Sie benötigen.

   
(ESV/sb/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung