Intransparente Riester-Klauseln gekippt
Verstoß gegen das Transparenzgebot
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die beanstandeten Teilklauseln gegen das Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verstoßen. Die Vorschrift verlange vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und durchschaubar zu benennen. Zudem müssten die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann.| Aktuelle Meldungen |
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Im vorliegenden Fall sei den Vertragskunden nicht ausreichend verdeutlicht worden, dass Rentenversicherungsverträge mit einem Garantiekapital von unter 40.000 Euro von einer Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind. Der durchschnittliche Vertragsinteressent könne das nicht aus den AGB entnehmen, denn die Bedingungen enthielten keinen hinreichenden Hinweis darauf.
Erst über eine Kette komplizierter Verweise auf den jährlichen Geschäftsbericht hätte der Interessent davon Kenntnis erlangen können, dass bei geringen Beträgen eine Beteiligung entfällt. Die verwendeten Formulierungen in den AGB würden beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten jedoch den Eindruck erwecken, in jedem Fall wenigstens mit einem Mindestbetrag an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden. (ESV/bm)
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Dies bedeutet nach Einschätzung von Dr. Axel Steiner, Mitautor des Werkes Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, für die Lebensversicherungskunden, nicht nur für Riester-Versicherungskunden dreierlei:
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Programmbereich: Wirtschaftsrecht