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Im Wandel begriffen: Berufsbild Anwalt (Foto: Kzenon/Fotolia.com; Archiv)
Rentenversicherung

Klare Verhältnisse für Syndikusanwälte

ESV-Redaktion Recht
17.06.2015
Das von Bundesminister Heiko Maas vorgelegte Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte hat die erste Hürde genommen – die Bundesregierung hat jetzt zugestimmt.
Nur etwas mehr als ein Jahr nach der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die für Unternehmensjuristen nachteilig war, gibt es für viele Syndikusanwälte Hoffnung auf Klärung der Altersvorsorgesituation. Für viele bedeutet dies die Möglichkeit, in die berufsständischen Versorgungswerke zurückzukehren, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Syndikusanwälte künftig statusrechtlich den freien Rechtsanwälten gleich gestellt werden. „Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte sichert die Einheit der deutschen Anwaltschaft. Erstmals wird damit der Beruf der Syndikusanwälte auf eine gesetzliche Grundlage gestellt“, so Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD).

Neben Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung wird es Anpassungen der Strafprozessordnung, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, der Patentanwaltsordnung und des Sozialgesetzbuches (SGB VI) geben. Folgende Einschränkungen enthält der Gesetzentwurf für Syndikusanwälte:

  • Syndikusanwälte sind grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt.
  • Bei zivil- und arbeitsgerichtlichem Anwaltszwang soll es ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber geben.
  • In Straf- und Bußgeldverfahren soll es ein weitergehendes Vertretungsverbot für Syndizi geben.
  • Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot soll keine Anwendung finden.

Mit dem Gesetz werde Rechtssicherheit für die rund 40.000 Syndikusanwälte in Deutschland geschaffen, so Justizminister Maas. Helmut Dankelmann von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen kritisiert in einem aktuellen Beitrag in der WzS - Zeitschrift für die Sozialversicherungs-Praxis, dass angesichts der Bedeutung für die mehr als 40.000 Betroffenen die Politik zwei Jahre benötigt habe, einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Rückblick: Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Aufschrei bei den Betroffenen war groß, als das Bundessozialgericht im April 2014 Syndikusanwälte in drei Entscheidungen die Befreiungsfähigkeit von der Rentenversicherung Bund absprach (Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14). Damit war den Syndikusanwälten der Weg zu den berufsständischen Versorgungswerken der Rechtsanwälte verbaut. Eine Befreiung von der Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 Satz Nr. 1 des SGB VI (siehe: Im Wortlaut) schied damit in der Regel aus.

Als wesentlichen Grund sahen die Bundessozialrichter, dass die anwaltliche Berufsausübung in abhängiger Beschäftigung nicht möglich sei. Diese Einschätzung hat, auch wegen des Wandels des anwaltlichen Berufsbildes, Kritik aus den betroffenen Juristenkreisen nach sich gezogen, sowie  Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht.

Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt den Gesetzentwurf

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium berücksichtigt die schützenwerten Belange der Juristen, die nach jahrelanger Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken Eingriffe in ihre Altersvorsorge haben hinnehmen müssen. „Wir sind der Auffassung, dass der vorgelegte Gesetzentwurf eine vertretbare Grundlage schafft, um die nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes entstandene rentenversicherungsrechtliche Problematik für Syndikusanwälte zu lösen“, so Axel Filges, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer.

Zu begrüßen sei die statusbegründende Norm, wonach der Syndikusrechtsanwalt als Anwaltstyp mit modifizierten Pflichten und eingeschränkten Rechten definiert werde. Wichtig sei auch, so der BRAK-Präsident, dass die Einheit der Anwaltschaft gewahrt bleibe. (ESV/map)

Den 59 Seiten umfassenden Gesetzentwurf finden Sie hier.

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Im Wortlaut:
§ 6 Absatz 1 Satz Nr. 1 des SGB VI (Fassung vom 18.12.1989)


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist (…).

Literaturhinweise zur Rentenversicherung

Umfassend über die gesetzliche Rentenversicherung informiert das Standardwerk Hauck/Noftz, das nach Verabschiedung des Gesetzes mit einer der nächsten Nachlieferungen die neue Rechtslage berücksichtigen wird.  Eine umfassende Darstellung zu diesem Thema finden Sie auch in der aktuellen "Wege zur Sozialversicherung". Helmut Dankelmann von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen erörtert darin die Entscheidungen des BSG und ihre Folgen.

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung