
LSG NRW: Keine Kassenleistung für Einfrieren von Eizellen vor vollständiger Umsetzung der Richtlinie zur Kryokonservierung
Daraufhin ließ sich die Klägerin im März 2021 in einem Kinderwunschzentrum behandeln und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Entnahme von Eizellen und eine sogenannte Kryokonservierung in Höhe von etwa 4.000 Euro.
Als Grundlage für ihren Anspruch benannte sie die Richtlinie zur Kryokonservierung (Kryo-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom vom 07.12.2020.
Die beklagte Krankenkasse bewilligte die Kostenübernahme aber nur für die Zeit ab dem 01.07.2021. Die Begründung: Erst seit diesem Zeitpunkt wäre die Behandlung Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV. Ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid hatte vor dem SG Gelsenkirchen allerdings Erfolg. Das SG verurteilte die Krankenkasse zu Kostenübernahme. Gegen das erstinstanzliche Urteil zog die Beklagte mit einer Berufung vor das LSG NRW.
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LSG NRW: Behandlungsmethode war im März 2021 noch nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verzeichnet
Der 10. Senat des LSG NRW folgte der Ausgangsinstanz nicht und wies die Klage ab. Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die vor dem 01.07.2021 entstanden sind. Die wesentlichen Erwägungen des LSG:
Zu den Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
- Positive Bewertung der Behandlungsmethode: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss die Methode positiv bewertet haben.
- Aufnahme in den EBM: Zudem muss der Bewertungsausschuss die Methode mit einer Abrechnungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen haben. Ohne diese Position kann ein Vertragsarzt die Leistung gegenüber der Krankenkasse nicht abrechnen. Erst durch diese Aufnahme entsteht also der abrechenbare Leistungsanspruch im Sinne von § 27a Abs. 4 SGB V – und nicht schon mit der Beschlussfassung oder dem Inkrafttreten der Kryo-Richtlinie am 20.02.2021.
Umsetzung der Richtlinie erst am 01.07.2021
Vorliegend entstand der Anspruch der Klägerin erst ab dem 01.07.2021. Das war der Zeitpunkt, an dem die Richtlinie vollständig in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen wurde, so das LSG NRW abschließend.
Quelle: PM des LSG NRW vom 02.10.2025 zum Urteil vom 30.04.2025 – 10 KR 383/24
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Im Wortlaut: § 27a SGB V Absätze 4 und 5 – Künstliche Befruchtung |
(4) 1 Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. […] (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung