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Aus unseren Parlamenten - aktuelle Reformvorhaben (Foto: Jachim Boldt und AllebaziB/Digitalstock.de)
Aktuelle Übersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
30.09.2016
Für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter sollen neue Berufszulassungsregeln eingeführt werden. Zudem will die Bundesregierung Versorgung psychisch Kranker verbessern und Umweltverbänden ein erweitertes Klagerecht geben. Neuerungen gibt es auch im Verbraucherdatenschutz.




Neue Berufszulassungsregelungen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter

Die Bundesregierung hat am 31.08.2016 den vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum beschlossen. Die Reform soll die Qualität der Leistungen verbessern, die von Wohnungseigentumsverwaltern und Immobilienmaklern erbracht werden.

Neuer Berufszulassungsregeln: Die wichtigsten Punkte 
  • Sachkundenachweis für Gewerbeerlaubnis: Immobilienmakler müssen für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis erstmals einen Sachkundenachweis erbringen. 
  • Erlaubnispflicht für Wohnungseigentumsverwalter: Verwalter von Wohneigentum unterliegen erstmals einer Erlaubnispflicht. Hierfür muss auch diese Personengruppe einen Sachkundenachweis vorlegen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Die verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für Wohnungseigentumsverwalter soll nach dem Willen des Gesetzgebers Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden schützen, die durch eine fehlerhafte Berufsausübung entstehen können.

Weiterführende Literatur
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Psychiatrische Versorgung soll reformiert werden

Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Versorgung von Patienten mit psychischen Krankheiten verbessert werden. Die Regierung hat daher dem Bundestag ihren Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen” (PsychVVG) vorgelegt. 

PsychVVG: Die Kernpunkte der Reform
  • Das pauschalierende Entgeltsystem für Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen (Psych-Entgeltsystem) soll weiterentwickelt werden. 
  • Das gegenwärtige System PEPP, das seit 2013 freiwillig eingesetzt wird, soll ein Jahr länger genutzt und künftig auch für die Kategorisierung eingesetzt werden können.
  • Basis für die Kalkulation in den Kliniken soll der jeweilige tatsächliche Aufwand sein. Hierbei sollen künftig verbindliche Mindestvorgaben bei der Personalausstattung gelten. 
  • Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung: Daher wird eine psychiatrische Akutbehandlung im häuslichen Umfeld als Krankenhausleistung eingeführt. 
  • Umgekehrt sollen psychiatrische Kliniken, die eine psychosomatische Fachabteilung haben, Patienten auch behandeln können, die eine ambulante Versorgung brauchen.
  • Zusammen mit dem Psychiatrie-Gesetzentwurf soll die geplante zusätzliche Finanzspritze für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro beschlossen werden. 

Am 26.09.2016 hat sich der Gesundheitsausschuss in einer öffentlichen Anhörung mit dem Entwurf beschäftigt, so eine Pressemeldung des Deutschen Bundestages. Danach sehen Gesundheitsexperten in der von der Bundesregierung geplanten Psychiatriereform zwar eine wichtige Initiative.

Sie befürchten jedoch mögliche Rückschritte in der Versorgung. Zwar werde durchweg begrüßt, dass das Abrechnungssystem weiterentwickelt werden soll. Die zentrale Frage sei allerdings, ob am Ende wirklich das benötigte Fachpersonal für die Patienten auch zur Verfügung stehe, erklärten viele Fachleute.

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen die meisten Regelungen mit Jahresbeginn 2017 in Kraft treten. Das Gesetz braucht keine Zustimmung des Bundesrates. Zum Regierungsentwurf.

Weiterführende Literatur
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Erweitertes Klagerecht für Umweltverbände

Umweltverbände sollen umfassender in Umweltsachen klagen können. Die Bundesregierung will daher unter anderem das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an europa- und völkerrechtliche Vorgaben anpassen. Handlungsbedarf sieht der Gesetzgeber deshalb, weil die 5. Vertragsstaatenkonferenz die deutsche Umsetzung der Aarhus-Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN ECE) in zwei Punkten als völkerrechtswidrig beurteilt hat. Änderungen seien auch durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geboten, so die Bundesregierung.

UmwRG und UVPG: Die Kernpunkte
  • Wesentliche Änderungen betreffen den Anwendungsbereich des UmwRG. Anerkannte Umweltverbände sollen daher über die bisherigen Möglichkeiten hinaus das Recht erhalten, Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen gerichtlich überprüfen zu lassen. 
  • Voraussetzung hierfür soll sein, dass bei diesen Plänen und Programmen im Sinne des UVPG eine Pflicht zur strategischen Umweltprüfung bestehen kann und dass der Umweltverband die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht. 
  • Auch Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, die sich auf Vorhaben außerhalb der bisherigen Regelungen beziehen, soll rechtlich überprüfbar sein, wenn in dem Verwaltungsverfahren die Anwendung umweltbezogener landes-, bundes- oder unmittelbar geltender europarechtlicher Regelungen einschlägig war. 
  • Der Gesetzentwurf sieht auch Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Behörden vor, die auf Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen abzielen.
  • Um ein Urteil des EuGH umzusetzen (C-137/14) soll die Präklusion im UmwRG wegfallen. Somit können Umweltverbände auch dann Einwendungen in gerichtlichen Verfahren einbringen, wenn sie nicht im Ausgangsverfahren beteiligt waren. 
  • Darüber hinaus sollen im UmwRG sowie in zwölf weiteren Gesetzen und zwei Verordnungen unter anderem Regelungen zu Verfahrensfehlern, Klagebegründungsfristen, Verfahrensvorgaben und Bekanntmachungspflichten ergänzt oder angepasst werden.

Kritik an dem Entwurf gab es im Rahmen einer Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 26.09.2016.  So bleibt der Entwurf nach Meinung der Sachverständigen Remo Klinger, Sabine Schlacke und Dirk Teßmer weiterhin hinter den Vorgaben von Artikel 9 Absatz III der Aarhus-Konvention zurück. Die Konvention sehe vor, alle behördlichen Handlungen und Unterlassungen gegen umweltrechtliche Vorschriften gerichtlich überprüfbar zu machen. Dies ergebe ich aus dem Entwurf nicht, so die Experten.

Quellen:
  • hib - Heute im Bundestag Nr. 501 vom 07.09.2016
  • hib - Heute im Bundestag Nr. 545 vom 26.09.2016
Regierungsentwurf - Deutscher Bundestag: DRS. (18/9526)

Weiterführende Literatur
Auch interessant:

Abschaltbare Lasten: Bundesregierung erlässt Änderungsverordnung 

Mit der Änderungsverordnung will die Regierung eine Regelungslücke vermeiden. Die gegenwärtige Verordnung zu abschaltbaren Lasten tritt am 01.10.2016 außer Kraft. Zwar ist bereits eine neue „Verordnung zu abschaltbaren Lasten” (AbLaV) als Anschlussregelung im Bundesgesetzblatt verkündet. Für ihr Inkrafttreten ist jedoch die Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich, die noch aussteht.

Zwar rechnet die Bundesregerung mit einer Genehmigung, allerdings kann sich diese aus formalen Gründen noch hinziehen. Um einer Regelungslücke vorzubeugen, legte die Regierung daher eine Änderungsverordnung vor. Diese soll sicherstellen, dass die neue Verordnung (AbLaV) zum 01.10.2016 in Kraft treten kann.

Zur Änderungsverordnung.

Weiterführende Literatur
Die Fachzeitschrift ER EnergieRecht, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, richtet sich speziell an Ihre Bedürfnisse als Rechtsanwender. Regelmäßig stellt Ihnen die ER EnergieRecht praxisbezogen die wesentlichen Entwicklungen im Energiewirtschafts- und Energieumweltrecht dar. Die Zeitschrift erscheint auch als eJournal unter ERdigital.de.

Verbraucherdatenschutz

Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (Änderungsgesetz) ist am 23.02.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die meisten Regelungen sind bereits am 24.02.2016 in Kraft getreten.

Die Reform sieht im Wesentlichen vor, dass alle datenschutzrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 2 UKlaG, die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten, auch Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Absatz 1 UKlaG sind.

Achtung: Wichtige Änderungen betreffen § 309 Nr. 13 BGB. Diese treten erst am 01.10.2016 in Kraft.

Verbraucherdatenschutz: Was ab dem 01.10.2016 gilt
  • Textform statt Schriftform: Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes ändert § 309 Nr. 13 BGB. Danach darf für Kündigungen oder andere Erklärungen keine strengere Form als die Textform gelten. Vorher galt insoweit die Schriftform
  • Zeitliche Geltung: Art. 2 Nr. 2 stellt klar, dass § 309 Nr. 13 des BGB für Schuldverhältnisse gilt, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind.

Mit diesen Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Beendigung von Verträgen für Verbraucher nicht unnötig erschwert wird.

Zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrecht

Weiterführende Literatur
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht.

Das Werk Schaffland/Wiltfang, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bietet Ihnen als verlässliche und aktuelle Informationsquelle die Grundlage für den optimalen Datenschutz. Es beinhaltet eine vollständige Kommentierung zum BDSG, alle Landesdatenschutzgesetze und Auszüge aus wichtigen, vom BDSG tangierten Gesetzen. Darüber hinaus bietet es umfassende Regelungen zu Werbung, Scoring, Arbeitnehmerdaten und Meldepflichten bei Datenschutzpannen sowie erste Hinweise und Wertungen zum Umgang mit der DS-GVO.
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht