SG Konstanz lehnt Arbeitsunfall nach Impfung gegen Corona ab
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SG Konstanz: Keine Pflicht zur Impfung aus Beschäftigungsverhältnis
- Keine Rechtspflicht zur Impfung: Aus dem Beschäftigungsverhältnis folgt keine rechtliche Pflicht, sich gegen Corona impfen zu lassen. Die Impf-Priorisierung diente lediglich der sachgerechten Zuteilung, weil die Impfmöglichkeiten damals eingeschränkt waren.
- Persönlicher Lebensbereich der Klägerin: Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber nicht nur seine eigenen Beschäftigten im Blick, sondern dieser verfolgte als staatliche Stelle auch das Ziel, die Impfquote in Deutschland zu erhöhen. Vorliegend gehörte die Impfung als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit daher zum persönlichen Lebensbereich der Klägerin.
- Impfschaden im Sinne von § 60 IfSG unerheblich: Dem SG zufolge war es auch nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin einen Impfschaden nach § 60 IfSG erlitten hatte und danach entschädigt werden kann. Diese Frage gehörte nicht zum Verfahrensgegenstand.
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Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung