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Wenn aus Darlehen verdeckte Gewinnausschüttungen werden (Foto: Aliksandr / stock.adobe.com
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

§ 32a Abs. 1 KStG: Änderung von Steuerbescheiden

ESV/Redaktion Steuern
22.10.2026
Der Bundesfinanzhof befasst sich in einem aktuellen Urteil mit der Änderungsbefugnis des § 32a Abs. 1 KStG. Bezieht sich diese auch auf mittelbare Folgewirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung, etwa einen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG infolge einer verdeckten Einlage in eine Schwestergesellschaft? Gilt dies auch bei bei einem bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid?

Ausgebuchtes Darlehen unter Schwestergesellschaften: Streit um den nachträglichen Auflösungsverlust

Der Kläger war im Streitjahr 2015 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH und zugleich zu 50 % an der B-GmbH beteiligt. Die A-GmbH hatte der B-GmbH mehrere Darlehen über insgesamt 485.000 EUR gewährt, die zum 31.12.2007 hätten zurückgezahlt werden sollen. Nach einer Ratenzahlungsvereinbarung aus dem Jahr 2010 leistete die B-GmbH lediglich drei Raten von insgesamt 15.000 EUR. Im Dezember 2015 wurde die B-GmbH im Handelsregister gelöscht.

Im Zuge einer Außenprüfung bei der A-GmbH, unter anderem für das Jahr 2012, buchte die A-GmbH die verbliebene Darlehensforderung im Einvernehmen mit dem Finanzamt nachträglich zum 31.12.2012 wegen Uneinbringlichkeit gewinnmindernd aus. Im Gegenzug wertete das Finanzamt die Ausbuchung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an eine dem Kläger nahestehende Person und setzte gegenüber der A-GmbH für 2012 eine vGA von 479.995 EUR einkommenserhöhend an. Zugleich änderte es den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2012 nach § 32a Abs. 1 KStG und rechnete ihm eine vGA in gleicher Höhe als Beteiligungsertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 machte der Kläger keinen Verlust aus der Auflösung der B-GmbH nach § 17 Abs. 4 EStG geltend; der diesbezügliche Bescheid vom 26.01.2018 wurde bestandskräftig. Erst mit Schreiben vom 04.05.2020 beantragte der Kläger dessen Änderung und begehrte den Ansatz eines Auflösungsverlusts von 479.995 EUR. Das Finanzamt lehnte dies aus verfahrensrechtlichen Gründen ab; der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und vertrat dabei die Auffassung, § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG erfasse auch Folgeänderungen beim Gesellschafter. Aus der vGA bei der A-GmbH resultiere eine verdeckte Einlage des Klägers in die B-GmbH, die zu nachträglichen Anschaffungskosten geführt habe und im Streitjahr als Bestandteil eines Auflösungsverlusts zu berücksichtigen sei.

Mit der Revision rügt das Finanzamt, § 32a Abs. 1 KStG beschränke sich auf unmittelbare Folgewirkungen der vGA, das Ermessen sei nicht auf Null reduziert gewesen und das Finanzgericht habe das Vorliegen eines Auflösungsverlusts nicht geprüft.

§ 32a Abs. 1 KStG erfasst auch mittelbare Folgen der vGA

Im Rahmen der Revision hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die Feststellungen das Ergebnis nicht tragen.

In der Sache bestätigt der BFH die Rechtsauffassung des Finanzgerichts zu § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG. Die Norm verbindet die Besteuerungsebenen von Körperschaft und Gesellschafter nur formell; ob und in welcher Höhe eine vGA vorliegt, ist auf beiden Ebenen gesondert zu prüfen. Die Änderungsbefugnis ist auf den Sachverhalt beschränkt, der bei der Körperschaft zur Änderung geführt hat, betragsmäßig aber nicht begrenzt. Der Senat bezieht auch mittelbare Folgewirkungen ein und folgt damit der ganz vorherrschenden Literaturansicht sowie der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung; die Gegenauffassung, die einen untrennbaren Zusammenhang mit der vGA verlangt, lehnt er ab. Dafür sprechen der Wortlaut („soweit“), Systematik und Normzweck der korrespondierenden Besteuerung sowie die Gesetzesbegründung, die die „typische Dreieckskonstellation“ erfassen will. Der BFH hat diese Auslegung mit dem I. und VIII. Senat abgestimmt.

Es fehlen Feststellungen dazu, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG entstanden ist. Zwar kann eine Vorteilszuwendung unter Schwestergesellschaften eine vGA der zuwendenden Gesellschaft an den gemeinsamen Gesellschafter und zugleich dessen verdeckte Einlage in die begünstigte Gesellschaft sein, die zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Das Finanzgericht hat jedoch nicht geprüft, ob der Ausbuchung ein ausdrücklicher oder stillschweigender Forderungsverzicht zugrunde lag; nur ein solcher könnte eine verdeckte Einlage begründen. Weiterhin fehlen Feststellungen zur Werthaltigkeit der Forderung, denn die Einlage ist mit dem Teilwert anzusetzen, und eine völlig uneinbringliche Forderung begründet keine Anschaffungskosten. Schließlich fehlt die Begründung, weshalb ein Auflösungsverlust dem Streitjahr zuzuordnen wäre. 

Sollten die nachzuholenden Feststellungen eine verdeckte Einlage und deren Berücksichtigung als Bestandteil eines Auflösungsverlusts im Streitjahr gegeben sein, kann der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG geändert werden. Das durch das Wort „kann“ eingeräumte Ermessen ist regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Steuerfestsetzung ohne Änderung sachlich unrichtig wäre.

Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. September 2026 - IX R 16/25, veröffentlicht am 22. Oktober 2026


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