§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst keine Zinsforderungen
Darlehen, Sicherheiten - Insolvenz
Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter A zugleich Mehrheitsgesellschafter einer weiteren verbundenen GmbH war. Die Klägerin gewährte dieser GmbH in den Jahren 2011–2012 mehrere Darlehen und wurde zudem aus Bürgschaften gegenüber der S‑Bank in Anspruch genommen. Die Darlehen waren teilweise besichert, teilweise unbesichert.
Zum 29.11.2013 bestanden Forderungen der Klägerin gegen die GmbH in Höhe von rund 128.000 EUR und die beiden Gesellschaften schlossen eine Rangrücktrittsvereinbarung ab, um eine Überschuldung der GmbH zu vermeiden. Die Klägerin verzichtete zudem auf Zinsen ab dem 01.01.2013. Aufgrund des Rangrücktritts nahm die Klägerin Einzelwertberichtigungen auf nahezu den gesamten Forderungsbestand sowie auf Zinsen vor und erfasste diese erfolgswirksam.
Die GmbH wurde später insolvenzreif; ein Insolvenzantrag wurde mangels Masse abgewiesen, die Gesellschaft 2015 gelöscht.
Das Finanzamt erkannte die Gewinnminderungen in weiten Teilen nicht an und berief sich auf § 8b Abs. 3 Sätze 4–7 KStG, wonach substanzielle Beteiligungsverluste – insbesondere aus Gesellschafterdarlehen – steuerlich außer Ansatz bleiben. Auch der Zinsverzicht sei hiervon erfasst. Die Klägerin habe zudem nicht nachgewiesen, dass ein fremder Dritter die Darlehen unter gleichen Bedingungen gewährt hätte.
Das FG gab der Klage nur teilweise statt: Zinsforderungen von 11.949 EUR seien nicht von § 8b KStG erfasst. Im Übrigen bestätigte es die Auffassung des Finanzamts.
Beide Seiten legten Revision ein.
Steuerlich abzugsfähige Gewinnminderungen?
Der BFH hebt das Urteil des FG vollständig auf und verweist die Sache zurück. Beide Revisionen sind begründet. Folgende Kernaussagen sind hervorzuheben:
- Gewinnminderungen waren zunächst korrekt
Die Klägerin durfte ihre Forderungen wegen Rangrücktritts vollständig abschreiben und den Zinsverzicht gewinnmindernd buchen.
- § 8b Abs. 3 KStG ist nicht anwendbar
Zinsforderungen fallen nicht unter § 8b Abs. 3 Satz 4 oder Satz 7 KStG. Darüber hinaus hat das Finanzgericht § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG falsch ausgelegt. Erfasst sind keine natürlichen Personen als Gesellschafter.
- Prüfung einer vGA erforderlich
Da § 8b KStG nicht einschlägig ist, muss das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geprüft werden, mithin also ob die Darlehen fremdunüblich waren vorliegt.
Das FG hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sodass zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen ist. Der BFH betont, dass die Feststellungslast für die Fremdunüblichkeit beim Finanzamt liegt.
Fundstelle: Urteil vom 01. April 2026 - I R 11/24, veröffentlicht am 11. Juni 2026
Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
| Abonnieren Sie doch gleich hier unseren kostenlosen Newsletter Steuern. |
Nachfolge im Mittelstand von Dr. Josef Sommer, Karin Grün, Christine Behrens Die erfolgreiche Nachfolgegestaltung zählt zu den wichtigsten und sensibelsten Fragen in der geschäftlichen und privaten Laufbahn jedes mittelständischen Unternehmers. In allen entscheidenden Phasen gilt es, möglichst frühzeitig steuerlich und rechtlich optimale Vorkehrungen und Gestaltungen vorzunehmen. Eine prägnante Orientierungshilfe für Unternehmer und ihre Berater bietet die rundum aktualisierte 2. Auflage dieses Leitfadens.
„… ein unerlässlicher Wegbegleiter, der die wesentlichen Grundlagen, Erfolgskriterien, Gestaltungsoptionen und Handlungsschritte zusammenstellt." Zur Vorauflage in: GmbH-Steuerpraxis, 2/2020 |
(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht