BGH zur Haftung der Betreiber von Bewertungsportalen
Die Klägerin forderte den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal auf. Daraufhin veränderte der Beklagte den Bewertungstext ohne Rücksprache mit dem Patienten, indem er einen Zusatz einfügte und einen Satzteil strich. Anschließend teilte er der Klägerin seine Veränderungen mit, verbunden mit seiner Auffassung, dass weitere Eingriffe nicht angezeigt seien.
Instanzgerichte: Klägerin hat Unterlassungsanspruch
Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben. Auch die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Danach hat der Kläger gegen seine Pflichten als Diensteanbieter verstoßen. Das OLG hatte die Revision aber zugelassen. Zu den Pflichten der Dienstanbieter heißt es in § 7 TMG wie folgt:Im Wortlaut: § 7 TMG Allgemeine Grundsätze |
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. |
BGH: Beklagter macht sich Äußerungen des Patienten zu eigen
Die Revision des Beklagten blieb vor dem VI. Zivilsenat des BGH ohne Erfolg. Zwar hat der Portalbetreiber grundsätzlich keine Überwachungspflicht. Nach Auffassung der Richter aus Karlsruhe hat sich der Beklagte die angegriffenen Äußerungen aber zu eigen gemacht. Damit hafte er unmittelbar als Störer. Seine Auffassung begründete der Senat wie folgt:- Der Portalbetreiber habe Einfluss auf die Äußerungen des Patienten genommen, indem er selbständig entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Eine Rücksprache mit dem Patienten erfolgte nicht. Diesen Umgang mit der Bewertung habe der Beklagte gegenüber der Klinik, die von der Kritik betroffen war, auch kundgetan.
- Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung mit Abwägung aller Umstände habe der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die Bewertung übernommen.
- Bei den Äußerungen handelte es sich dem BGH zufolge um unwahre Tatsachenbehauptungen sowie um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage mit einem unwahren Tatsachenkern. Damit, so der Senat weiter, müsse das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.
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Weiterführende Literatur |
Der Kommentar zum Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, behandelt neben dem TK-Recht auch das TMG, das Signaturgesetz oder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Um Haftungsrisiken zu minimieren, bietet das Werk einen guten Überblick über diese Rechtsmaterie. Dieser Praxis-Kommentar hat zudem den nötigen Tiefgang und ist eine seit Jahren anerkannte Orientierungshilfe. Das juris PartnerModul IT-Recht liefert praxisnahe Antworten auf alle Fragen aus dem IT-Recht. Hierzu gehören nicht nur spezialgesetzliche Regelungen, wie das BSDG, das TMG oder das TKG. Das Modul behandelt zahreiche weitere Rechtsnormen, zum Beispiel aus dem UWG oder dem StGB. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht