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Das 2. FiMaNoG erweitert die Anforderungen an bestehende Handelsplattformen (Foto: Udo Kroener/Fotolia.com)
Startschuss für 2. FiMaNoG

BMF veröffentlicht Referentenentwurf für das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz

ESV-Redaktion Recht
07.11.2016
Am 30.10.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf seines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (2. FiMaNoG) veröffentlicht. Die Novellierung soll vor allem die MiFID II-Richtlinie umsetzen.
Ein wichtiges Anliegen der Reform ist die Schließung von Aufsichtslücken bei der Regulierung von Handelsplätzen durch erweiterte Anforderungen an bestehende Handelsplattformen. Ebenso sind neue Erlaubnispflichten für bisher nicht überwachte organisierte Handelssysteme sowie eine grundsätzliche Pflicht vorgesehen, Handel nur auf regulierten Plätzen zu betreiben.

Neben der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) setzt die Reform noch einige zugehörige Verordnungen in nationales Recht um. Die Umsetzung von MiFID II muss bis zum 03.07.2017 erfolgen

Die eurparechtlichen Vorgaben im Überblick
  • Finanzmarktrichtlinie MiFID II.
  • MiFIR-VO (Verordnung (EU) Nr. 600/2014): Diese VO begleitet die MiFID II-Richtlinie.
  • Securities Financing Transaction Regulation = VO (EU) 2015/2365 oder SFT-VO.
  • Benchmark-VO Verordnung = (EU) 2016/1011. 

Welche aktuellen Regelungen sind betroffen?

Die Umsetzungsmaßnahmen betreffen vor allem:
  • Das Kreditwesengesetz (KWG).
  • Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
  • Das Börsengesetz (BörsG).
  • Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
  • Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
  • Die WpDVerOV: Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung.

Die wesentlichen Änderungen im KWG

Definition des organisierten Handelssystems: Zunächst soll § 1 Absatz 1a Satz 2 KWG-E den Betrieb eines organisierten Handelssystems definieren. Zu diesem Zweck wird in diese Vorschrift eine neue Nummer 1d eingeführt. Diese Begriffsbestimmung ist maßgebend für die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG.

Organisiertes Handelssystem
Ein Organisiertes Handelssystem ist der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems)

Aufnahme weiterer Ausnahmetatbestände in § 2 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E
  • Diese Vorschrift nimmt nun neben den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken auch andere nationale Stellen auf, die ähnliche Aufgaben in der EU wahrnehmen.
  • Gleiches gilt für andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in der EU zuständig oder daran beteiligt sind. 
  • Ebenso werden internationale Finanzinstitute aufgenommen, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und den Zweck haben, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben. 
Kein Eigenhandel ohne Erlaubnis: Nach der Neuregelung ist der Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 c) KWG-E nicht mehr ohne Erlaubnis möglich. Betroffene Unternehmen sind allerdings von wesentlichen Pflichten des KWG befreit. 

Handelseinschränkungen: Der Entwurf sieht Einschränkungen für Finanzinstrumente vor, mit denen erlaubnisfrei gehandelt werden kann. Danach ist nur noch der Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate erlaubnisfrei.

Meldepflichten: Personen, die von den Ausnahmen Gebrauch machen, müssen ihrer Aufsichtsbehörde jährlich melden, dass sie von der Ausnahme Gebrauch machen und warum sie meinen, dass die betreffende Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt.

Änderungen des KAGB

Die Änderungen des KAGB sollen vor allem die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 und die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/438 umsetzen.

Änderungen im WpHG

Das WpHG soll neu strukturiert werden. Dies betrifft speziell die Verhaltens- und Organisationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Neben einer Stärkung des Anlegerschutzes soll die Neuregelung das WpHG vor allem transparenter machen. Dies betrifft vor allem die Bereiche Zuwendungen und Gebühren. Relevant sind die neuen Regelungen speziell für den Vertrieb geschlossener Alternativer Investmentfonds (AIF) über Banken und Sparkassen.

Erweiterte Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsicht

Darüber hinaus sollen die Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsicht verbessert werden. Gleichzeitig will der Gesetzgeber die Sanktionsmöglichkeiten vereinheitlichen und verschärfen.

Zu diesem Zweck wird der Katalog an Ordnungswidrigkeitstatbeständen erweitert und der Bußgeldrahmen in WpHG, KWG, BörsG, KAGB und VAG erhöht.

Ferner sollen Maßnahmen und Sanktionen der BaFin grundsätzlich zwingend veröffentlicht werden.

Zum Referentenentwurf 

Weiterführende Literatur
  • Der Kommentar von Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren hochangesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV, die FinaRisikoV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk zudem die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines.
  • In dem ergänzbaren Handbuch von Beckmann/Scholtz/Vollmer finden Sie Kommentierungen zu den Rechtsvorschriften der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien. Das Werk behandelt insbesondere das KAGB, die KAVerOV, das InvStG, das UBGG und die DerivateV. Es bietet aber auch Länderberichte zu Investitionsstandorten (v.a. Luxemburg) sowie vertiefende Erläuterungen bei den Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht