Beim Mindestlohn gelten neue Melde- und Aufzeichnungspflichten
Nach der bisherigen Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (kurz: MiLoDokV) vom 18. Dezember 2014, war eine Aufzeichnungspflicht bei Arbeitnehmern nicht erforderlich, deren verstetigtes, regelmäßiges Monatsentgelt 2.958 Euro brutto übersteigt, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Mindestlohngesetz. Diese Schwelle ist nun mit der neuen MiLoDokV zum 1. August 2015 gesenkt worden: Bei Arbeitnehmern mit regelmäßigem Monatsentgelt über 2.000 Euro brutto, gelten nach der neuen Verordnung die Aufzeichnungspflichten dann nicht, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Für Arbeitnehmer, die nicht bereits seit 12 Monaten mehr als 2.000 Euro brutto verdienen, bleibt es bei der alten Regelung: Die Aufzeichnungspflicht entfällt weiterhin erst ab einem Bruttoentgelt von über 2.958 Euro.
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Weitere Ausnahmen der Melde- und Aufzeichnungspflichten
Daneben enthält die Neuregelung weitere Einschränkungen der Melde- und Aufzeichnungspflichten. Sie gelten nicht- für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder
- wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.
Die neue MiLoDokV gilt seit dem 01. August 2015. Sie löst damit die bisherige Verordnung ab. (ESV/fl)
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Literaturhinweis zum Thema
Das Werk Jahrbuch des Arbeitsrechts, herausgegeben von Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, bietet eine Fülle an Informationen zur aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sowie zur aktuellen Gesetzgebung, auch zum MiLoG.Programmbereich: Steuerrecht