Clearingstelle zum Gebäudebegriff des EEG
Winterquartier für Fledermäuse als Gebäude?
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Deponiekörper eine sonstige bauliche Anlage ist und die Schiedsklägerin jedenfalls einen Anspruch auf die Marktprämie nach §§ 19 Absatz 1 Nr. 1, 34 i.V. m. § 51 Absatz 1 Nr. 1 EEG 2014 hat.Schiedsklägerin: Deponiekörper ist Gebäude
Die Schiedsklägerin meint aber, der Deponiekörper wäre darüber hinaus ein Gebäude nach § 5 Nr. 17 EEG 2014. Die Gänge würden als Winterquartiere die Fledermäuse schützen.
Schiedsbeklagte: Vorrangiger Schutzzweck des EEG wird verfehlt
Die Schiedsbeklagte zweifelt hingegen daran, ob die Deponie ein Gebäude im Sinne des EEG 2014 ist. So wäre nicht sicher, ob der vorrangige Schutzzweck des EEG bei einem Winterquartier für Fledermäuse erreicht werde und ob ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Überdeckung, der Betretbarkeit und dem aktuellen Schutzzweck als Fledermausquartier bestehe.
| Im Wortlaut: EEG 2014 - § 5 Begriffsbestimmungen |
| Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind (...) 17. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, (...) |
Clearingstelle: Deponie kein Gebäude
Die Clearingstelle hat im Ergebnis die Gebäudeeigenschaft der fraglichen Anlage verneint. Hierbei stellte die Clearingstelle folgende Überlegungen an: Zwar sind die einzelnen Definitionsmerkmale des Gebäudes für sich genommen erfüllt, es fehlt aber am funktionalen Zusammenhang zwischen diesen Merkmalen. Zu den Merkmalen:- Bauliche Anlage und Betretbarkeit ja: Bei der Deponie in ihrer konkreten Gestalt als ehemalige Luftschutzanlage, Lager bzw. künftiges Fledermausquartier handelt es sich um eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Hierunter ist jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage zu verstehen. Die Deponie kann von Menschen auch aufrecht gehend betreten werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Deponiekörper nur in dem begrenzten Bereich der Stollen und Kammern betretbar ist. Unerheblich ist, dass die Zugänge überwiegend – bis auf eine Ausnahme – zugemauert worden sind, weil die Betretbarkeit auch dann noch gegeben ist, wenn von den ursprünglich vorhandenen Zugängen mindestens einer übrig bleibt.
- Funktionaler Zusammenhang mit Schutzzweck nein: Weitere Voraussetzung für ein Gebäude im Sinne des EEG ist, dass die Betretbarkeit und die Überdeckung der baulichen Anlage mit dem Schutzzweck in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen müssen. Hier steht die Betretbarkeit nicht in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit dem Schutz der Fledermäuse in ihrem Winterquartier. Der Umweltbericht zum Bebauungsplan verlangt ausdrücklich, dass es sich um eine verschließbare Tür handeln muss, woraus geschlossen werden kann, dass das Winterquartier nicht unkontrolliert von Menschen betreten werden darf. Dies ist aus Sicht des Artenschutzes auch folgerichtig, denn Fledermäuse dürfen in ihren Winterquartieren nicht gestört und beunruhigt werden, weil dies den Erschöpfungstod für die Tiere bedeuten kann.
| Hintergrund – Die Clearingstelle und ihre Aufgaben |
| Die Clearingstelle ist eine neutrale, unabhängige und weisungsfreie Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG sowie seit dem 1. Januar 2018 auch des KWKG. Im schiedsrichterlichen Verfahren wird die Clearingstelle als Schiedsgericht im Sinne des 10. Buches der ZPO tätig. Dabei werden rechtliche und technische Fragen des EEG und KWKG im Einzelfall geklärt. Ein schiedsrichterliches Verfahren wird nur auf übereinstimmenden Wunsch aller Beteiligten durchgeführt; eine einseitige Rechtsberatung erfolgt nicht. Das Ergebnis, in der Regel der Schiedsspruch, ist für die Beteiligten rechtsverbindlich. Da die Clearingstelle im schiedsrichterlichen Verfahren Beweis erheben kann, sind für schiedsrichterliche Verfahren insbesondere Streitigkeiten geeignet über
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| Unser jüngster Beitrag zum Energierecht Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus, der Kommentar zum EEG Übersichtlich, leicht verständlich und praxisorientiert wie eh und je. Das Wichtigste im Überblick:
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(ESV/cw)
Programmbereich: Energierecht