Darlehensvergabe durch Alternative Investmentfonds
| Der Europäische Verordnungsrahmen |
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Alle in den Verordnungen benannten Fonds betreffen AIF. Weil die Richtlinie über die Verwalter von AIF eine Darlehensvergabe nicht verbietet, gehört die Kreditvergabe durch AIF nach Meinung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur kollektiven Portfolioverwaltung des AIF.
Im April 2016 hat die ESMA dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat außerdem eine Stellungnahme vorgelegt. Hierin unterbreitet die Aufsichtsbehörde Vorschläge darüber, welche Aspekte das Gremium bei der Erarbeitung einer europäischen Lösung für eine Darlehensvergabe durch AIF berücksichtigen sollte. Dies berichtet die BaFin in der Online-Ausgabe ihres Journals von Oktober 2016.
Die Darlehensvergabe in Deutschland
Vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber Regelungen zur Darlehensvergabe sowie zur Restrukturierung von Darlehensforderungen durch AIF in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgenommen.Nach den Motiven des Gesetzgebers können nicht-bankgestützte Finanzierungsformen zwar wichtige Beiträge für die Finanzierung der Realwirtschaft leisten. Auch kann dies eine sinnvolle Erweiterung der mittelbaren Investitionsmöglichkeiten für bestimmte Anlegergruppen sein.
Besondere Risiken durch Kreditvergabe außerhalb des KWG
Andererseits gehen mit der Vergabe von Gelddarlehen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kreditwesengesetzes (KWG) erhebliche Risiken einher, die der Darlehensvergabe durch AIF Grenzen setzen. Zu diesen Risiken gehören zum Beispiel die erhöhte Anfälligkeit des Finanzsystems für Prozyklizität, exzessives Kreditwachstum und Regulierungsarbitragen.
Voraussetzungen für die Darlehensvergabe
Eine Darlehensvergabe für Rechnung von geschlossenen Spezial-AIF ist nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- Gelddarlehen nur für Rechnung von geschlossenen Spezial-AIF: Gemeint sind geschlossene AIF, deren Anteile nur von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
- Begrenzung der Kreditaufnahme: Die Möglichkeit der Kreditaufnahme dieser AIF ist auf 30 Prozent ihres Kapitals begrenzt. Dies soll ein exzessives Kreditwachstum und Prozyklizität verhindern.
- Risikomanagement: Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die für Rechnung eines AIF Darlehen vergibt, muss besondere Vorgaben zum Risikomanagement einhalten. Demnach muss die Gesellschaft über eine angemessene Aufbau- und Ablauforganisation verfügen. Sie muss insbesondere Prozesse für die Bearbeitung der Darlehen, die Kontrolle der Bearbeitung und die Behandlung problematischer Darlehen sowie Verfahren zur Früherkennung von Risiken vorsehen.
- Begrenzung der Darlehensvergabe: Um Risiken zu streuen, ist die Darlehensvergabe pro Kreditnehmer auf 20 Prozent des AIF-Kapitals begrenzt.
- Keine Gelddarlehen an Verbraucher: Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF darf keine Gelddarlehen an Verbraucher vergeben. Als Grund nennt der Gesetzgeber den Verbraucherschutz.
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Lockerungen bei Gesellschafterdarlehen
Für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen sieht das KAGB unter bestimmten Voraussetzungen auch Erleichterungen vor. So muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Beispiel die Kreditaufnahmegrenze von 30 Prozent des AIF-Kapitals nicht einhalten. Insgesamt dürfen aber nur 50 Prozent des AIF-Kapitals für Gesellschafterdarlehen verwendet werden.
Allerdings greifen die Erleichterungen nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der Darlehensnehmer ist eine Tochter des AIF.
- Das Darlehen ist nachrangig.
- Die Darlehen belaufen sich höchstens auf das zweifache der Anschaffungskosten der Beteiligungen, die an dem Unternehmen gehalten werden.
Angemessene Reaktion auf Leistungsstörungen
Schon vor dem Inkrafttreten des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes konnten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften für Rechnung von AIF unverbriefte Darlehensforderungen erwerben. Die Praxis zeigte aber, dass die Verwaltungsgesellschaften oft nicht angemessen auf Leistungsstörungen des Darlehensnehmers reagieren konnten.
Vor allem bestand die Gefahr, dass die frühere Verwaltungspraxis eine nachträgliche Änderung der Darlehensbedingungen als Kreditvergabe im Sinne des KWG gewertet hat.
Die OGAW-V-Umsetzung hat nun klargestellt, dass nachträgliche Änderungen der Darlehensbedingungen zur Restrukturierung keine Darlehensvergabe sind. Dies gilt zum Beispiel für die Prolongation eines Darlehens, für spätere Änderungen der Tilgungsbestimmungen oder eine Anpassung der Zinsen.
Quelle: BaFin-Journal Oktober 2016
| Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht