Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Große Kammer des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union/EuGH)
Datenschutz

EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unwirksam

ESV-Redaktion Recht
21.03.2017
Bereits 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die damalige EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt. Am 21.12.2016 hat die große Kammer des Gerichts nun nachgelegt und der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung eine Absage erteilt. Ist dies auch das Ende für die deutsche Regelung von 2015?
Nach dem Urteil aus Luxemburg dürfen die Mitgliedstaaten der EU elektronische Kommunikationsdienste nicht dazu zwingen, ohne Anlass Daten auf Vorrat zu speichern. Dem Richterspruch aus Luxemburg zufolge verbietet das Unionsrecht eine anlasslose, allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten.

Der EuGH stößt sich schon an der allgemeinen Speicherung von Daten. Sicher sei diese bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität hilfreich. Es wäre aber nicht in Ordnung, allgemein und ohne Unterschied jegliche Kommunikationsdaten zu speichern. Dies gelte auch dann, wenn nicht mitgeschnitten wird, was im Einzelnen gesprochen wurde. Der Bürger könne leicht das Gefühl bekommen, dass sein Privatleben ständig überwacht wird.

Ausnahmen nur in engen Grenzen

  • Bekämpfung schwerer Straftaten: Die Speicherung der Daten eines bestimmten Personenkreises ist dem EuGH zufolge zunächst dann möglich, wenn diese bei der Bekämpfung schwerer Straftaten helfen kann. Bei der Bestimmung des Personenkreises, dessen Daten zur Bekämpfung schwerer Straftaten beitragen könnten, gelten aber objektive Kriterien, so der EuGH.
  • Bedrohung der öffentlichen Sicherheit: Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die öffentliche Sicherheit konkret bedroht ist.


Die aktuelle deutsche Regelung - Speicherung ohne Anlass

Der EuGH hat sich allerdings ausschließlich mit schwedischen und britischen Regeln befasst. Welche Auswirkungen der aktuelle Richterspruch aus Luxemburg auf das deutsche Recht zur Vorratsdatenspeicherung haben wird, ist umstritten. Der deutsche Gesetzgeber hatte 2015 ein entsprechendes neues Gesetz beschlossen. Dieses Gesetz erlaubt zunächst die anlasslose Datenspeicherung und regelt die folgenden Voraussetzungen für einen späteren Zugriff auf die Daten:

  • Verbindungsdaten - anlasslose Speicherung von 10 Wochen: Danach sollen Anbieter von Telekommunikationsleistungen verpflichtet werden, Internet- und Telefonverkehrsdaten jedes Bürgers zehn Wochen lang zu speichern, also etwa die Informationen, wer wann mit wem telefoniert hat.
  • Standortdaten - anlasslose Speicherung von vier Wochen: Auch die Standortdaten von Handys müssen die Diensteanbieter speichern. Allerdings gilt hier eine nur Speicherdauer von vier Wochen. Dies eröffnet jedoch die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass, Bewegungsprofile zu erstellen. Die Rechtsgrundlage für die Speicherung ergibt sich vor allem aus § 113 b Absätze 1-4 TKG. Die Speicherung ist vor allem deshalb äußerst problematisch, weil sie ohne Anlass erfolgen soll und verdachtsunabhängig jedermann erfasst. 


Datenabruf von bestimmten weiteren Voraussetzungen abgängig

Weniger Schwierigkeiten bereitet hingegen der Datenzugriff. Den Abruf der Informationen muss in Deutschland ein Richter erlauben.


Wie es weiter geht

  • Dienstenabieter müssen Gesetz noch umsetzen: Die entsprechende Änderung des TKG wurde von den zuständigen Gremien zwar bereits 2015 beschlossen und verabschiedet. Die Diensteanbieter haben diese Gesetzesvorgaben aber erst bis zum 01.07.2017 umzusetzen.
  • Bundesregierung will neues Gesetz prüfen: Medienberichten zufolge hält die Bundesregierung das deutsche Gesetz nach einer ersten Einschätzung zwar weiter für verfassungs- und europarechtskonform. Allerdings wolle man das neue Gesetz auf den jüngsten Richterspruch aus Luxemburg hin nochmals überprüfen.

Quellen:

Urteil des EuGH vom 21.12.2016 - C-203/15 und C-698/15  -  PM EuGH zum Urteil vom 21.12.2016

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht.

Der Berliner Kommentar TKG berücksichtigt alle einschlägigen Rechtsentwicklungen und bereitet sie auf Grundlage der aktuellen Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte kompetent und anschaulich auf. Setzen Sie auch in der völlig neu bearbeiteten und wesentlich erweiterten 2. Auflage auf eine umfassende Kommentierung des TKG. Das Werk wird herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Wolfgang Arndt, Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M., Prof. Dr. Joachim Scherer, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Dr. Kurt Graulich, Richter am Bundesverwaltungsgericht i.R., Leipzig.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht