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KG in Berlin: Bitcoin & Co sind keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG (Foto: rcfotostock/Fotolia.com)
Strafbarkeit des Handels mit Kryptowährungen

Kammergericht Berlin: Handel mit Bitcoins ohne Bankerlaubnis nicht strafbar

ESV-Redaktion Recht
18.10.2018
Bitcoins werden – neben anderen sogenannten Kryptowährungen – seit geraumer Zeit als Alternative zu klassischen Währungen gehandelt. Doch braucht die Handelsplattform hierfür eine Erlaubnis der BaFin und ist der Handel ohne eine solche Bankerlaubnis strafbar? Hierüber hat kürzlich das Kammergericht in Berlin entschieden.
In dem Fall hatte das Amtsgericht (AG) Tiergarten den Angeklagten 2016 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 54 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 KWG zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte über eine Internet-Plattform Käufer und Verkäufer von Bitcoins vermittelt. Dabei mussten sich die Käufer registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Mit diesem konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten – überwiegend per Giropay – über ein Konto der C-Bank sowie über ein Konto in Polen.

AG Tiergarten: Plattform des Angeklagten betreibt unerlaubte Bankgeschäfte

Eine Bankerlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) hatte der Angeklagte nicht. Daher sah das AG Tiergarten in dem Betreiben der Plattform ein unerlaubtes Bankgeschäft.

Gegen die Entscheidung des AG wendeten sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Berufung zum Landgericht (LG) Berlin. Während der Angeklagte seinen Freispruch erreichen wollte, verfolgte die Staatsanwaltschaft das Ziel einer höheren Geldstrafe.

Die Berufung des Angeklagten hatte Erfolg. Das LG sprach ihn frei. Demgegenüber hat die Berufungsinstanz das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verworfen. Gegen den Freispruch wendete sich die Staatsanwaltschaft dann mit einer Revision zum Kammergericht (KG) in Berlin.

Im Wortlaut: § 54 Absatz 1 Nr. 2 Absatz 2 KWG – Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
(1) Wer (..)
      2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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KG: Handel mit Bitcoins keine Straftat

Die Revision der Staatsanwaltschaft zum KG blieb – im Wesentlichen aus folgenden Gründen – ebenfalls erfolglos:
  • Nach Auffassung des Gerichts ist der Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des KWG.
  • Dabei kritisierten die Berliner Richter das „extensive Verständnis“ der BaFin von Erlaubnispflichten. In einem Merkblatt hatten die Finanzaufseher Bitcoins als Rechnungseinheit im Sinne des KWG qualifiziert. Dem Richterspruch aus Berlin zufolge ist es aber nicht Aufgabe der Bundesbehörden, rechtsgestaltend in Strafgesetze einzugreifen. Mit ihrer Einordnung „überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“, so der Berliner Richterspruch weiter. 
Somit hatte der Angeklagte den Tatbestand von § 54 Absatz 1 Nr. 2 Absatz 2 KWG nicht erfüllt und das KG bestätigte die Berufungsentscheidung des LG Berlin, die den Angeklagten freisprochen hatte. 

Quelle: Urteil des KG Berlin vom 25.09.2018 - AZ: (4) 161 Ss 28/18 (35/18)

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  • eine vertiefende Erläuterung der wesentlichen Vorschriften der Capital Requirements Regulation (CRR) 
  • Erläuterungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 – LCR-VO
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  • eine alphabetische Übersicht der Legaldefinitionen wesentlicher Gesetze und Verordnungen. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht