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Neues aus den Gerichtssälen - unsere Übersicht (Foto: aerogondo und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Brandenburg, Berlin und München

ESV-Redaktion Recht
03.03.2017
Der BGH hat sich mit der ortsüblichen Marktmiete befasst. Zu langsames Fahren beschäftigte das OLG Brandenburg. In einem Aufsehen erregenden Urteil verurteilte das LG Berlin zwei Autoraser als Mörder. Gehört ein Ahornbaum auf eine Loggia? Nein, sagt das AG München.

BGH zur ortsüblichen Marktmiete

Die Beklagten mieteten seit 1993 ein Einfamilienhaus der Kläger in München mit einer Loggia. Dieses Mietverhältnis wurde durch eine Eigenbedarfskündigung der Kläger zum 30.10.2011 beendet. Die Beklagten gaben das Mietobjekt aber erst im April 2013 zurück. Bis dahin zahlten sie die vertraglich geschuldete Kaltmiete von monatlich 944,52 Euro. Die Kläger verlangen hingegen eine weitergehende Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der Neuvertragsmiete, die für das Mietobjekt ortsüblich ist.

Zu Recht, wie der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil befand. Hat ein Vermieter also einen Anspruch auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 546a Absatz 1 Alternative 2 BGB, so bemisst sich deren Höhe nach der ortsüblichen Marktmiete, die beim Neuabschluss eines Mietvertrages möglich wäre. Damit ist § 558 Absatz 2 BGB nicht anzuwenden. Diese Regelung zu Mieterhöhungen sei nur auf laufende Mietverhältnisse zugeschnitten, so der BGH (Urteil vom 18.01.2017 – AZ: VIII ZR 17/16).

Weiterführende Literatur
Das juris PartnerModul Miet- und WEG-Recht enthält unter anderem folgende Werke aus dem Erich Schmidt Verlag: Dieses Online-Modul leistet wertvolle Hilfestellung in allen Fragen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das im Wesentlichen von der Rechtsprechung geprägt ist.

OLG Brandenburg zu Auffahrunfall auf der Autobahn bei 38 km/h

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug eine Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h, als ein LKW-Fahrer von hinten auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Dabei behauptete der Kläger, dass kurz vor ihm ein Transporter eingeschert sei.

Das OLG Brandenburg hat hierzu entschieden, dass beide Fahrer zu 50 Prozent haften. Danach ist der vorausfahrende Fahrer ohne ersichtlichen Grund mit nur 38 km/h deutlich zu langsam gefahren. Dem Vortrag des Klägers, dass er aufgrund des Einscherens eines Transporters von etwa 120 km/h abbremsen musste, glaubten die Brandenburger Richter nicht. Im Übrigen könne die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h zwar unterschritten werden, dies dürfe aber nicht zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Auch der Lkw-Fahrer haftet zu 50 Prozent. Nach Meinung des Gerichts hatte er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Zumindest konnte er den entsprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräften. Grundsätzlich, so das Gericht, müsse man auch auf der Autobahn damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug verkehrsbedingt abbremst.

Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR 05/2017 vom 01.03.2017 zum Urteil des OLG Brandenburg vom 14.07.2016 – AZ: 12 U 121/15

Landgericht Berlin: Raser als Mörder verurteilt

Das Landgericht Berlin (LG) hat zwei Autoraser, die auf dem Ku‘damm ein illegales Rennen veranstaltet hatten, wegen Mordes verurteilt. Bei dem Rennen überfuhren beide Fahrer mehrere rote Ampeln und rasten mit etwa 160 km/h in eine Kreuzung hinein. Hierbei rammte einer der Fahrer ein anderes Auto, das an dem Rennen nicht beteiligt war. Dessen 69 Jahre alter Fahrer starb noch an der Unfallstelle, die einem Trümmerfeld glich.

Das LG verhängte gegen beide Angeklagte lebenslange Freiheitsstrafen. Beiden Fahrern wurde zudem lebenslang der Führerschein entzogen. Damit ist das Gericht im Ergebnis den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt. Diese unterstellte den beiden Angeklagten zwar „niedrige Beweggründe” als Mordmerkmal. Das LG stütze seinen Schuldspruch aber auf ein anderes Merkmal einer Mordtat. Danach haben die beiden Raser ihre Autos als gemeingefährliche Mittel eingesetzt. Hierbei hätten sie den Tod anderer Verkehrsteilnehmer „billigend in Kauf genommen”, so die Richter aus Berlin weiter. Demgegenüber hatte die Verteidigung auf „fahrlässige Tötung” plädiert, was bisher in vergleichbaren Fällen der gängigen Verurteilungspraxis entsprach. Dann aber würde das Höchststrafmaß bei fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen. Ein Verteidiger kündigte daher Revision an. Nun muss also der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall prüfen.

Quelle: PM 13/2017 vom 27.02.2017 – AZ: 535 Ks 8/16

Weiterführende Literatur
Die Datenbank VRSdigital.de, Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. Sie finden hier die relevante Rechtsprechung seit 1980. Alle Entscheidungen im Volltext ermöglichen schnelle und aktuelle Recherchen in den Standardbereichen des Verkehrsrechts den themenverwandten Rechtsgebieten. Hierzu gehören unter anderem das Recht der Verkehrshaftpflicht, das KFZ-Vertragsrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten oder das Verkehrsverwaltungsrecht.
 

AG München: Ahornbaum gehört nicht auf Loggia einer vermieteten Wohnung

Der Beklagte hatte auf der Loggia, die zur der von ihm gemieteten Wohnung gehörte, einen kleinen Bergahorn als Topfpflanze abgestellt. In den weiteren 15 Jahren bildete der Baum nach außen hin und deutlich sichtbar eine Krone aus. Das Erdreich und die Wurzeln befinden sich nun direkt auf dem Betonboden. Zudem hatte der beklagte Mieter den Baum durch Befestigung von Stahlketten und Stahlspiralen als Rückdämpfer an der Hauswand gegen Wind gesichert. Die Vermieterin forderte den Mieter ab Juni 2015 mehrfach auf, den Baum zu entfernen. Sie meint, dass der Baum unkontrolliert aus dem Balkon herauswuchert. Eine derartige Nutzung des Balkons sei nicht vertragsgerecht. Hiergegen wendete der Mieter ein, dass die Bepflanzung des Balkons nach eigenen Wünschen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre. Im Übrigen sei der Beseitigungsanspruch verjährt. Die Vermieterin habe durch regelmäßige Begehungen der Anlage volle Kenntnis von dem Baum gehabt.

Diese Auffassung teile der zuständige Amtsrichter nicht. Er verurteilte den Mieter dazu, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen. Nach der Verkehrsauffassung sei der Baum kein vertragsgemäßer Gebrauch. Ahornbäume in der vorliegenden Größe würden üblicherweise in München nicht in mehrstöckigen Miethäusern gehalten und wären ein Sicherheitsrisiko. Umstände und Verhältnisse in anderen Ländern, etwa in Mailand, wären bei der rechtlichen Bewertung unerheblich. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: PM des AG München vom 24.02.2017 zum Urteil vom 01.07.2016 AZ: 461 C 26728/15

Weiterführende Literatur
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Spielbauer/Schneider, behandelt alle praxisrelevanten Probleme ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

 (ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht