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BGH erstellt Leitlinen zum Wohnraumkündigungsschutz (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe und München

ESV-Redaktion Recht
29.03.2017
Der BGH befasst sich mit Wohnraumkündigung wegen eines eigenen Geschäftsbedarfs und Einfügen fremder Werke in eigene Webseiten. Um die Wortmarke „Wobau-Impulse” ging es vor dem Bundespatentgericht. Das AG München verurteilt Vermieter, der Mieter mit Pfefferspray jagt, zu Schmerzensgeldzahlung.

BGH befasst sich mit Wohnraumkündigung wegen eines eigenen Berufs- oder Geschäftsbedarfs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit den Voraussetzungen für die Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch den Vermieter zum Zwecke der (frei)beruflichen Eigennutzung befasst. Die Vermieterin einer 27 qm großen Zweizimmerwohnung in Berlin hatte ihrem Mieter und späteren Beklagten den Wohnraummietvertrag ordentlich gekündigt. Als Begründung meldete sie Eigenbedarf für freiberufliche Zwecke an. Ihr Ehemann, der bereits eine Wohnung im selben Wohnblock für seine freiberuflichen Zwecke nutzte, wollte in der Wohnung des Beklagten einen weiteren Arbeitsplatz mit Archiv einrichten. Zwar hatten die Vorinstanzen das Vorliegen eines Kündigungsgrundes vorerst bejaht. Danach hatte die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB, was dem Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB gleichsteht. Wegen des später Berlin eingeführten Zweckentfremdungsverbots wiesen die Instanzgerichte die Klage aber dennoch ab.

Der BGH teilte die Auffassung der Berliner Gerichte in Bezug auf § 572 BGB nicht. Danach ist § 573 Absatz 2 BGB nicht anwendbar, wenn der Vermieter die betreffende Wohnung ausschließlich zu (frei)beruflichen Zwecken nutzen will. Ein Eigenbedarf komme aber dann in Betracht, wenn der Vermieter eine Mischnutzung anstrebt. In diesem Fall wären die Interessen des Vermieters und des Mieters anhand einer Gesamtabwägung nach § 573 Absatz 1 BGB auszuloten.

Quelle: PM des BGH zum Urteil vom 29. März 2017 – AZ:  VIII ZR 45/16

Weiterführende Literatur
Das juris PartnerModul Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhaltet führende Kommentarliteratur aus vier Verlagshäusern zu den Rechtsbereichen Miete und Wohnungseigentum. Darunter finden sich folgende Werke aus dem Erich Schmidt Verlag: 

Wann ist das Einfügen fremder Werke in eigene Webseiten eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts? BGH ruft den EuGH an

Wie aus einem am 30.03.2017 veröffentlichten Beschluss des BGH hervorgeht, haben die obersten deutschen Zivilrichter dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage vorgelegt: Ist die Einfügung eines frei zugänglichen Werkes, das sich auf einer fremden Internetseite befindet, in eigene Webseiten ein öffentliches Zugänglichmachen nach Art. 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn dieses Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?   

Geklagt hatte ein Berufsfotograf. Der noch am Rechtsstreit beteiligte Beklagte zu 2), das Land N., übt die Schulaufsicht über eine Gesamtschule aus. Das Land N. ist Dienstherr oder Arbeitgeber der dort beschäftigten Lehrkräfte. Seit dem 25.03.2009 konnte von der Internetseite der Gesamtschule ein Schülerreferat abgerufen werden, das im Rahmen einer Spanisch-Arbeitsgemeinschaft der Schule erstellt wurde. Dieses Referat enthielt eine Fotografie der spanischen Stadt Cordoba. Die Schule hatte das Foto auf ihren eigenen Schulserver hochgeladen. Der Kläger behauptete, das Foto selbst angefertigt zu haben. Er hätte lediglich den Betreibern eines Online-Reisemagazin-Portals ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. In der Einstellung der Fotografie auf die Internetseite der Schule sieht er eine Verletzung seines urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts und seines Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung. Zum BGH-Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15.

Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

BPatG zum Schutz der Marke „Wobau-Impulse”

Die Wortmarke „Wobau-Impulse” kann einem aktuellen Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) zufolge nicht markenrechtlich geschützt werden. Die Anmelderin hatte die Eintragung ihrer Marke für die Warenklassen 09, 16 und 41 beantragt. Allerdings hat die Markenstelle des Bundespatentamts für Klasse 41 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Klage zum BPatG hatte keinen Erfolg. Danach fehlt der angemeldeten Wortkombination jegliche Unterscheidungskraft. Der Wortbestandteil „Wobau” sei eine gängige Abkürzung des Wortes „Wohnungsbau”, der lediglich mit der Pluralform des Wortes „Impuls” zusammengesetzt werde. Dies, so das Gericht weiter, würden die angesprochenen Verkehrskreise als reinen Sachhinweis ansehen. Ein Unterschied zwischen dieser Wortschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile, sei nicht erkennbar. Damit entfiele auch die Unterscheidungskraft für die Warenklassen 09 und 16. Zum Beschluss des BPatG vom 14.03.2017 – AZ: 27 W (pat) 56/16.

Weiterführende Literatur
Das Handbuch Marken- und Designrecht, herausgegeben von Maximiliane Stöckel, Rechtsanwältin und Mediatorin, bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts. Alle Autoren sind durch ihre jahrelange Tätigkeit für Großunternehmen mit den Anforderungen der Markenrechtspraxis bestens vertraut. Die bewährte und umfangreiche Mustersammlung erleichtert Ihnen die Umsetzung in der Praxis und steht Ihnen auch online zur Verfügung.

Vermieter jagt Mieter mit Pfefferspray: Schmerzensgeld wegen Verletzung bei Flucht, sagt das AG München

Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München kann ein Mieter, der sich auf der Flucht vor seinem Vermieter verletzt, gegen den Vermieter einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Der Kläger hatte in einem Geschäftshaus des beklagten Vermieters Räume für seine Firma angemietet. Zwischen beiden gab es bereits häufig Streit wegen des Mietverhältnisses. Schließlich sprach der Beklagte am 31.03.2013 gegen den Kläger ein Hausverbot für das gesamte Gebäude aus. Am 09.04.2013 trafen sich beide Parteien, als der Kläger Gebäude verlassen wollte. Aus Angst vor dem Beklagten stürzte der Kläger dabei auf die Fahrbahn. Hierbei prellte er sich die linke Hüfte und zog sich mehrere Schürfwunden zu. Der Beklagte meinte, das Hausverbot gegen Kläger durchzusetzen zu müssen.

Das AG München hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 800 Euro wegen vorsätzlicher Körperverletzung zugesprochen. Nach Meinung des Gerichts hatte der Vermieter einen Herausforderungsfall provoziert. Dabei verwertete das AG eine Videoaufzeichnung. Aus dieser war zu erkennen, dass der Beklagte dem Kläger auflauerte und anschließend ohne weitere Vorwarnung wild auf ihn zu stürmte. Dabei schrie er laut „jetzt aber” und verfolgte den Kläger in Richtung Straße. Hierbei stürzte der Kläger. Zudem, so das Gericht weiter, sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, das Hausverbot zu verhängen. Inhaber des Hausrechts wäre bei vermieteten Räumen allein der Mieter. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Quelle: PM des AG München vom 24.03.2017 zum Urteil vom 22.12.2016 – AZ: 173 C 15615/16.
 
Lesetipp
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

 (ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht