Will die BaFin den CFD-Handel für Privatanleger verbieten?
CFD ist die Abkürzung für Contract for Difference. Gemeint sind Verträge über den Ausgleich von Kursdifferenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs von Wertpapieren. Dabei erwirbt der Anleger allerdings nicht das Recht auf das Papier selbst, sondern er wettet auf dssen Kurs.
Auch die ESMA hat schon vor CFDs gewarnt
Derzeit beobachtet die BaFin vor allem Differenzkontrakte (CFDs) und binäre Optionen, vor denen auch die europäische Wertpapieraufsicht ESMA schon gewarnt hatte.Anleger kennen besondere Risiken nicht
In den meisten Fällen wären dem Anleger die dabei bestehenden Risiken nicht bewusst, so Roegele. So hätten viele CFD-Anleger Geld durch Nachschusspflichten verloren, als die Schweizerische Nationalbank Anfang 2015 den Euro-Mindestkurs aufgehoben hatte. Schuld hieran, so Roegele weiter, hätten die Anbieter, die den Anleger vor allem mit Boni locken.CFD keine klassische Wertanlage
Mit einer klassischen Wertanlage hätten CFDs nichts zu tun. Allerdings sieht Roegele Produktverbote immer nur als ein letztes Mittel. Verbote seien stets sehr sorgfältig zu prüfen und abzuwägen.Gegenwärtig hoffe man noch, dass die Anleger die Warnung der ESMA hören. Auch vor Anpreisungen dubioser Aktien in Börsenbriefen oder E-Mails warnte Roegele.
Privatanleger können CFD-Modell kaum nachvollziehen
Das geplante Verbot begründet die Leiterin der Abteilung Verbraucherschutz mit der komplexen Struktur von CFDs. Privatanleger könnten diese kaum nachvollziehen. Selbst Berater könnten das Produkt nur schwer erklären. Derzeit prüft die Finanzaufsicht Stellungsnahmen von Emittenten, Verbänden und Anlegern. Anschließend will die Behörde entscheiden.Wie funktionieren CFDs?
- Der Anleger hinterlegt nicht den gesamten Betrag, den er investieren will. Er leistet nur eine Sicherheit, auch als Margin bezeichnet.
- Kauft der Anleger also einen CFD auf den DAX zum Kurs von 10.000 Punkten, muss er bei zwei Prozent Margin nur 200 Euro eigenes Kapital einsetzen. Den Rest schießt der CFD-Anbieter vor. Ein DAX-Punkt entspricht dabei einem Euro.
- Der Anleger kann auf steigende Notierungen (long) setzen oder auf fallende Notierungen (short).
Beispiel:
Der Anwender erwirbt zunächst einen CFD zum DAX-Kurs von 10.000 Punkten:| Erwartung/Wette: | Kurssteigerung (long) |
| Kauf: | 1 CFD bei einem Kurswert von 10.000 Punkten |
| Depotwert: | 10.000 Euro |
| Eingesetztes Kapital: | Einlage (Margin) = 2 % vom Depotwert = 200 € |
DAX-Kurs schließt anschließend bei 10.600 Punkten - Steigerung um 6 %
| Verkauf: | 1 CFD |
| Neuer Depotwert: | 10.600 Euro |
| Gewinn: | 10.600 Euro – 10.000 Euro = 600 Euro |
| Gewinn in %: | 300 % bezogen auf die Einlage von 200 € |
Steigt der DAX-Kurs also um 6 Prozent, verdient der Anleger 600 Euro, obwohl er nur 200 Euro eingesetzt hat. Dies entspricht einem Gewinn von 300 Prozent. Damit hätte der Anleger den DAX-Anstieg mit dem Faktor 50 gehebelt.
Risiko Nachschusspflichten
Sinkt der Kurs in dem obigen Beispiel dagegen um 6 Prozent, wäre die Einlage nicht nur aufgebraucht, falls eine Nachschusspflicht vereinbart war. In diesem Fall muss der Anleger sein Depot mit 600 Euro wieder auffüllen, weil sein Depotwert auf 9.400 Euro gesunken ist. Allerdings gibt es auch CFD-Varianten ohne Nachschusspflicht.CFDs sind nur für wenige Anleger eine langfristige Anlage. Sehr oft liegt der Anlagehorizont innerhalb eines Handelstages.
- Auch interessant: Rote Ampel für den Verkauf von Bonitätsanleihen an Privatanleger
| Literaturtipp |
| Der Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk auch die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht