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Wetten auf auf Börsenindizes - eine von vielen Möglichkeit des CFD-Handels (Foto: skywalker_ll/Fotolia.com)
Contracts for Difference auf dem Prüfstand

Will die BaFin den CFD-Handel für Privatanleger verbieten?

ESV-Redaktion Recht
28.09.2016
Nachdem die BaFin bereits den Verkauf von Bonitätsanleihen an Privatanleger untersagen will, befassen die Finanzaufseher nun mit CFDs. In einem Interview gegenüber der „Welt am Sonntag” erwägt die Leiterin der Abteilung Verbraucherschutz, Elisabeth Roegele, weitere Verbote.

CFD ist die Abkürzung für Contract for Difference. Gemeint sind Verträge über den Ausgleich von Kursdifferenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs von Wertpapieren. Dabei erwirbt der Anleger allerdings nicht das Recht auf das Papier selbst, sondern er wettet auf dssen Kurs.

Auch die ESMA hat schon vor CFDs gewarnt

Derzeit beobachtet die BaFin vor allem Differenzkontrakte (CFDs) und binäre Optionen, vor denen auch die europäische Wertpapieraufsicht ESMA schon gewarnt hatte.

Anleger kennen besondere Risiken nicht

In den meisten Fällen wären dem Anleger die dabei bestehenden Risiken nicht bewusst, so Roegele. So hätten viele CFD-Anleger Geld durch Nachschusspflichten verloren, als die Schweizerische Nationalbank Anfang 2015 den Euro-Mindestkurs aufgehoben hatte. Schuld hieran, so Roegele weiter, hätten die Anbieter, die den Anleger vor allem mit Boni locken.

CFD keine klassische Wertanlage

Mit einer klassischen Wertanlage hätten CFDs nichts zu tun. Allerdings sieht Roegele Produktverbote immer nur als ein letztes Mittel. Verbote seien stets sehr sorgfältig zu prüfen und abzuwägen.

Gegenwärtig hoffe man noch, dass die Anleger die Warnung der ESMA hören. Auch vor Anpreisungen dubioser Aktien in Börsenbriefen oder E-Mails warnte Roegele.

Privatanleger können CFD-Modell kaum nachvollziehen

Das geplante Verbot begründet die Leiterin der Abteilung Verbraucherschutz mit der komplexen Struktur von CFDs. Privatanleger könnten diese kaum nachvollziehen. Selbst Berater könnten das Produkt nur schwer erklären. Derzeit prüft die Finanzaufsicht Stellungsnahmen von Emittenten, Verbänden und Anlegern. Anschließend will die Behörde entscheiden.

Wie funktionieren CFDs?

  • Der Anleger hinterlegt nicht den gesamten Betrag, den er investieren will. Er leistet nur eine Sicherheit, auch als Margin bezeichnet.
  • Kauft der Anleger also einen CFD auf den DAX zum Kurs von 10.000 Punkten, muss er bei zwei Prozent Margin nur 200 Euro eigenes Kapital einsetzen. Den Rest schießt der CFD-Anbieter vor. Ein DAX-Punkt entspricht dabei einem Euro.
  • Der Anleger kann auf steigende Notierungen (long) setzen oder auf fallende Notierungen (short).

Beispiel:

Der Anwender erwirbt zunächst einen CFD zum DAX-Kurs von 10.000 Punkten: 
Erwartung/Wette: Kurssteigerung (long)
Kauf: 1 CFD bei einem Kurswert von 10.000 Punkten
Depotwert: 10.000 Euro
Eingesetztes Kapital: Einlage (Margin) = 2 % vom Depotwert = 200 €

DAX-Kurs schließt anschließend bei 10.600 Punkten - Steigerung um 6 % 
Verkauf: 1 CFD
Neuer Depotwert: 10.600 Euro
Gewinn: 10.600 Euro – 10.000 Euro = 600 Euro
Gewinn in %: 300 % bezogen auf die Einlage von 200 €

Steigt der DAX-Kurs also um 6 Prozent, verdient der Anleger 600 Euro, obwohl er nur 200 Euro eingesetzt hat. Dies entspricht einem Gewinn von 300 Prozent. Damit hätte der Anleger den DAX-Anstieg mit dem Faktor 50 gehebelt.

Risiko Nachschusspflichten

Sinkt der Kurs in dem obigen Beispiel dagegen um 6 Prozent, wäre die Einlage nicht nur aufgebraucht, falls eine Nachschusspflicht vereinbart war. In diesem Fall muss der Anleger sein Depot mit 600 Euro wieder auffüllen, weil sein Depotwert auf 9.400 Euro gesunken ist. Allerdings gibt es auch CFD-Varianten ohne Nachschusspflicht.

CFDs sind nur für wenige Anleger eine langfristige Anlage. Sehr oft liegt der Anlagehorizont innerhalb eines Handelstages.
Literaturtipp
Der Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk auch die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines.

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht