
Abkommensrechtliche Betriebstätte eines Taxiunternehmens in der Schweiz
Konkretisierung der Voraussetzungen zur Begründung einer ausländischen Betriebstätte im DBA-Fall
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, die Einkünfte des Taxiunternehmers in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, da in der Schweiz die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebstätte nach Art. 5 DBA-Schweiz erfüllt seien. Maßgeblich sei hierbei die „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem in der Schweiz belegenen Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Diese Verwurzelung ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände, die sich in der Wechselwirkung der zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung ausdrückten.
Der persönliche Standcontainer stelle insoweit ein Indiz für die dauerhafte Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung in Form des hier vorliegenden Büroraums dar.
Zudem seien in dem Büroraum nicht bloße Hilfstätigkeiten ausgeübt worden. Denn die Haupttätigkeit eines Taxiunternehmers mit mehreren angestellten Mitarbeitern als Taxifahrer beschränke sich nicht allein auf die Personenbeförderung. Vielmehr gehörten zur Haupttätigkeit auch geschäftsleitende sowie zentrale unternehmerisch-administrative Tätigkeiten, welche der Taxiunternehmer in dem Büroraum in der Schweiz ausgeübt habe.
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(ESV/Da)
Programmbereich: Steuerrecht