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Steuerfalle ausländische Betriebstätten (Foto: Andrii Yalanskyi/stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Abkommensrechtliche Betriebstätte eines Taxiunternehmens in der Schweiz

ESV-Redaktion Steuern
02.05.2025
Wenn ein in Deutschland lebender Taxiunternehmer aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer schweizerischen Taxifunkzentrale Zugang zu deren Büroraum in der Schweiz hat, stellt sich die Frage der Begründung einer abkommensrechtlichen Betriebstätte. Mit dieser Frage hat sich der BFH in einem aktuellen Urteil befasst.
Im Streitfall verfügte der Kläger – ein in Deutschland lebender Taxiunternehmer – durch seine Mitgliedschaft in einer schweizerischen Taxifunkzentrale über Zugang zu dem sich dort befindlichen Büroraum in der Schweiz, wobei ebendieser mit drei Arbeitsplätzen ausgestattet war und insgesamt drei Taxiunternehmern zur Verfügung stand. Der Kläger nutzte den Büroraum – einschließlich eines abschließbaren Standcontainers – für geschäftsleitende Tätigkeiten, die Personalverwaltung seiner angestellten Taxifahrer, die Vorbereitung der laufenden Buchführung, das Rechnungswesen, das Finanz-Controlling sowie für Compliance-Aufgaben.

Konkretisierung der Voraussetzungen zur Begründung einer ausländischen Betriebstätte im DBA-Fall


Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, die Einkünfte des Taxiunternehmers in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, da in der Schweiz die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebstätte nach Art. 5 DBA-Schweiz erfüllt seien. Maßgeblich sei hierbei die „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem in der Schweiz belegenen Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Diese Verwurzelung ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände, die sich in der Wechselwirkung der zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung ausdrückten.

Der persönliche Standcontainer stelle insoweit ein Indiz für die dauerhafte Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung in Form des hier vorliegenden Büroraums dar.

Zudem seien in dem Büroraum nicht bloße Hilfstätigkeiten ausgeübt worden. Denn die Haupttätigkeit eines Taxiunternehmers mit mehreren angestellten Mitarbeitern als Taxifahrer beschränke sich nicht allein auf die Personenbeförderung. Vielmehr gehörten zur Haupttätigkeit auch geschäftsleitende sowie zentrale unternehmerisch-administrative Tätigkeiten, welche der Taxiunternehmer in dem Büroraum in der Schweiz ausgeübt habe.
 
Fundstelle: Urteil des BFH vom 18. Dezember 2024 – I R 47/21, veröffentlicht am 2. Mai 2025


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(ESV/Da)

Programmbereich: Steuerrecht