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Gebäude müssen nicht mit der typisierten Nutzungsdauer abgeschrieben werden (Photo: yongheng19962008 / Adobe Stock)
Neues aus der Finanzverwaltung

Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

ESV-Redaktion Steuern
24.02.2023
Das BMF setzt mit Schreiben vom 22. Februar 2023 ein Urteil des BFH vom 28. Juli 2021 – IX R 25/19 – um und legt dar, welche Grundsätze für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gelten.

Der BFH hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 – IX R 25/19 entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.

Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:

AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen

Hierbei stellt das BMF klar, dass bei den typisierten festen AfA-Sätzen die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes und auch das tatsächliche Alter des Gebäudes ohne Bedeutung ist. Ob eine die typisierten Zeiträume unterschreitende kürzere Nutzungsdauer vorliegt, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall.

AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Sofern die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nunmehr kürzer ist als die sich aus der Anwendung des AfA-Satzes ergebene Nutzungsdauer, kann der Steuerpflichtige optional die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vornehmen.

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Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Der BMF stellt klar, dass die Absicht, ein noch genutztes Gebäude abzubrechen oder zu veräußern, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nicht rechtfertigt. Anders ist es, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung feststeht.

  • Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind: Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann sich z.B. in Abhängigkeit von der Bauart, Bauweise und auch der jeweiligen Nutzung ergeben.
  • Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen: In diesen Fällen ist vom Steuerpflichtigen ein Einzelnachweis zu erbringen. Hierunter unterfällt im Regelfall die AfA von Musterhäusern.

Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Als Einflussfaktoren für eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer nennt das BMF z.B. technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist regelmäßig von der technischen Nutzungsdauer, die meist mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer einhergeht.

Nachweismethoden

Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen. Der Gutachtenzweck muss sich ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer richten und zwingend die maßgeblichen Determinanten berücksichtigen.

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle anzuwenden.

BMF, Schreiben vom 22. Februar 2023, IV C 3 - S 2196/22/10006 :005


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht