
AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
Grundsteuerwertfeststellung für Wohnimmobilien im Bundesmodell
In den jeweiligen Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide waren die Neuregelungen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (sog. Bundesmodell).
Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben wird, wird hier durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Um die hohe Anzahl von über 36 Millionen wirtschaftlicher Einheiten zeitgerecht erfassen zu können, greift das Gesetz auf eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen zur Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung zurück.
Finanzgericht gewährt AdV
Das befasste FG hatte bereits ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften und gewährte daher die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen.
Auch der BFH zweifelt an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfestsetzung
Der BFH teilt die Bedenken des Finanzgericht und äußert ebenfalls einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Dies begründet er damit, dass den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Gerade in Masseverfahren wie hier verfüge der Gesetzgeber verfüge über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot könne verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies setze nach der bisherigen Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteige.
Bei der in AdV-Fällen vorgesehenen lediglich summarischen Prüfung stellte der BFH in beiden Streitfällen fest, dass nicht auszuschließen sei, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten.
Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliege.
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Programmbereich: Steuerrecht