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AG München: Der Reiserücktritt setzt eine Erklärung des Kunden voraus, die erkennbar auf die Beendigung des Reisevertrages gerichtet ist (Foto: Corri Seizinger / stock.adobe.com)
Reiserecht

AG München: Bloßes Nichterscheinen am Flughafen zu Reisebeginn ist kein Rücktritt

ESV-Redaktion Recht
28.08.2024
Kann ein Kunde, der eine Flugreise gebucht hat, seinen Reiserücktritt dadurch erklären, dass er zur Abflugzeit einfach nicht am Flughafen erscheint? Diese Frage hatte das AG München vor Kurzem zu klären.
In dem Streitfall schoss die Klägerin am 13.06.2021 mit dem beklagten Reiseveranstalter einen Pauschalreisevertrag. Die Reise sollte vom 23.07.2021 bis 27.07.2021 nach Palma de Mallorca gehen – und zwar zu einem Gesamtreisepreis von 1.114,00 EUR. Der Vertrag schloss die Flüge, die Unterbringung sowie All-inklusiv-Leistungen ein, den Reisepreis zahlte die Klägerin in vollem Umfang mehrere Wochen vor dem geplanten Reisantritt an die Beklagte.

Der Abflug war für den 23.07.2021 um 17:50 Uhr vorgesehen. Weil der Klägerin zunehmend Bedenken im Zusammenhang mit Corona kamen, wollte sie die Reise nicht antreten. Daher erschien sie am Tag der Abreise nicht am Flughafen. Vielmehr erklärte sie an diesem Tag per E-Mail um 17:50 Uhr den Rücktritt vom Reisevertrag.
 
Daraufhin berechnete der Reiseveranstalter gegenüber der Klägerin 85 % des Reisepreises als Stornogebühren, was einen Betrag von 946,90 EUR ausmachte. Aus Kulanz reduzierte er den Stornobetrag später auf 543,47 EUR.
 

Klägerin: Schon das Nichterscheinen am Flughafen ist konkludente Erklärung des Rücktritts

 
Die Klägerin meint jedoch, dass sie schon durch ihr Nichterscheinen am Flughafen konkludent den Rücktritt von der Reise erklärt hätte. Der Grund für ihren Rücktritt: Aufgrund der Corona-Risiken in Mallorca zum damaligen Zeitpunkt würden keine Stornogebühren anfallen. Weil der Reiseveranstalter die restlichen Stornogebühren nicht zurückzahlen wollte, zog die Klägerin vor das AG München mit dem Antrag auf Rückzahlung der restlichen Stornogebühren.

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AG München: Nur das Nichterscheinen am Flughafen ist keine Willenserklärung

 
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des AG München kann die Klägerin nicht die Rückzahlung des restlichen Stornobetrages verlangen. Die tragenden Erwägungen des AG:
 
  • Ausdrücklicher Rücktritt per Mail vier Minuten zu spät: Die Klägerin hatte ihren Rücktritt nicht vor Reisebeginn erklärt. Der Zugang ihrer ausdrücklichen Rücktrittserklärung per Mail erfolgte erst um 17:54 Uhr und damit vier Minuten nach dem geplanten Beginn der Reise. 
  • Rücktritt zwar konkludent möglich: Zwar kann dem Gericht zufolge auch ein Rücktritt durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Dann müssten aber weitere Anhaltspunkte vorliegen, die dem Empfänger einen entsprechenden Schluss nahelegen.
  • Aber - nur das Nichterscheinen am Flughafen ist keine Erklärung: Auf den Fall bezogen müsste also eine Willenserklärung der Klägerin vorliegen, die erkennbar auf die Beendigung des Reisevertrags gerichtet ist. Tritt der Kunde lediglich seine Reise nicht an, kann ein objektiver Empfänger ohne weitere Anhaltspunkte nicht zwangsläufig annehmen, dass der Kunde kein Interesse mehr an der Reise hat. Der Rücktritt, so das Gericht weiter, sei als Gestaltungsrecht prinzipiell unwiderruflich und damit endgültig.
  • Kein besonderes Schutzbedürfnis für den Reisenden: Schließlich verneinte das AG München auch ein besonderes Schutzbedürfnis für eine weitergehende Auslegung zugunsten der Klägerin
Mangels einer wirksamen Rücktrittserklärung der Klägerin musste das Gericht die Frage, ob die damaligen Corona-Risiken auf Mallorca die Klägerin zum kostenlosen Rücktritt berechtigt hätten, nicht mehr entscheiden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, so die Pressestelle des AG München.
 
Quelle: PM des AG München vom 12.08.2024 zum Urteil vom 05.02.2024 – 242 C 15369/23


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Redaktion: Dr. Hans-Jürgen Hillmer

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht