
AG München: Bloßes Nichterscheinen am Flughafen zu Reisebeginn ist kein Rücktritt
Der Abflug war für den 23.07.2021 um 17:50 Uhr vorgesehen. Weil der Klägerin zunehmend Bedenken im Zusammenhang mit Corona kamen, wollte sie die Reise nicht antreten. Daher erschien sie am Tag der Abreise nicht am Flughafen. Vielmehr erklärte sie an diesem Tag per E-Mail um 17:50 Uhr den Rücktritt vom Reisevertrag.
Klägerin: Schon das Nichterscheinen am Flughafen ist konkludente Erklärung des Rücktritts
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AG München: Nur das Nichterscheinen am Flughafen ist keine Willenserklärung
- Ausdrücklicher Rücktritt per Mail vier Minuten zu spät: Die Klägerin hatte ihren Rücktritt nicht vor Reisebeginn erklärt. Der Zugang ihrer ausdrücklichen Rücktrittserklärung per Mail erfolgte erst um 17:54 Uhr und damit vier Minuten nach dem geplanten Beginn der Reise.
- Rücktritt zwar konkludent möglich: Zwar kann dem Gericht zufolge auch ein Rücktritt durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Dann müssten aber weitere Anhaltspunkte vorliegen, die dem Empfänger einen entsprechenden Schluss nahelegen.
- Aber - nur das Nichterscheinen am Flughafen ist keine Erklärung: Auf den Fall bezogen müsste also eine Willenserklärung der Klägerin vorliegen, die erkennbar auf die Beendigung des Reisevertrags gerichtet ist. Tritt der Kunde lediglich seine Reise nicht an, kann ein objektiver Empfänger ohne weitere Anhaltspunkte nicht zwangsläufig annehmen, dass der Kunde kein Interesse mehr an der Reise hat. Der Rücktritt, so das Gericht weiter, sei als Gestaltungsrecht prinzipiell unwiderruflich und damit endgültig.
- Kein besonderes Schutzbedürfnis für den Reisenden: Schließlich verneinte das AG München auch ein besonderes Schutzbedürfnis für eine weitergehende Auslegung zugunsten der Klägerin
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht